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Verwaltungsgericht Düsseldorf·29 K 8023/18·06.03.2019

Verwaltungsrechtsweg eröffnet für IFG‑Anspruch gegen Finanzamt trotz DSGVO/§32i AO

Öffentliches RechtInformationsfreiheitsrechtDatenschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom zuständigen Finanzamt; der Beklagte rügte den Rechtsweg. Streitpunkt war, ob § 32i Abs.2 AO die Zuständigkeit den Finanzgerichten zuweist. Das VG Düsseldorf stellt fest, dass § 32i AO nur Klagen von betroffenen Personen wegen Datenverarbeitung betrifft und der Verwaltungsrechtsweg für IFG‑Ansprüche eröffnet ist. § 32e AO modifiziert lediglich materielle Grenzen der Auskunftspflicht, nicht die Zuständigkeit.

Ausgang: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs; IFG‑Anspruch gegen das Finanzamt vor dem Verwaltungsgericht zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für öffentlich‑rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, sofern die Zuständigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

2

§ 32i Abs. 2 AO begründet die Zuständigkeit der Finanzgerichte ausschließlich für Klagen von betroffenen Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten oder wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (DSGVO).

3

Ein Auskunftsanspruch nach einem Informationsfreiheitsgesetz fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO und der §§ 32a–32d AO sind bei der materiellen Prüfung zu berücksichtigen, ohne den Rechtsweg zu ändern.

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§ 32e AO führt dazu, dass die materiellen Ablehnungs‑ und Schrankenregelungen der §§ 32a–32d AO bei Informationsfreiheitspflichten zu beachten sind; dies modifiziert die Reichweite des Auskunftsrechts, verdrängt aber nicht die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 GVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 32i Abs. 2 AO§ Verordnung (EU) 679/2016 (DSGVO)§ Art. 79 Abs. 1 DSGVO§ Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Gründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs, da diese mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 von dem Beklagten gerügt worden ist.

3

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren zuständig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Dieser ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

4

Insbesondere ist die vorliegende Streitigkeit nicht gemäß § 32i Abs. 2 Abgabenordnung (AO) den Finanzgerichten zugewiesen. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 679/2016 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben.

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Die Vorschrift regelt ausschließlich die sachliche Zuständigkeit der Finanzgerichte für Streitigkeiten, die das steuerliche Datenschutzrecht betreffen. Dafür spricht bereits der eindeutige Wortlaut des § 32i Abs. 2 AO, der sich ausdrücklich auf Klagen „hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten“ und „wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen“ bezieht. Auch die dem § 32i Abs. 2 AO zu Grunde liegende Vorschrift des Art. 79 Abs. 1 DSGVO verdeutlicht, dass ausschließlich Klagen von Personen gemeint sein können, deren Daten nicht in Einklang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet worden sind. § 32i Abs. 2 AO regelt damit den Rechtsweg für Klagen dieser Personen gegenüber der verantwortlichen Finanzbehörde oder zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie für die gerichtliche Überprüfung von Anordnungen der Datenschutzaufsichtsbehörden gegenüber den Finanzbehörden oder einer anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle.

6

Vgl. ebenso: Baum, in: Baum, AO/FGO Handausgabe, Anhang 4: Steuerliches Datenschutzrecht ab 25.5.2018 (Fassung 2018), Rdn. 106, 114; Krömker in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 111. Lieferung (Januar 2019), § 32i AO, Rdn. 16; Schober in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 143. Lieferung, § 32i AO, Rdn. 17; a.A. wohl: Krumm in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 154. Lieferung (Oktober 2018), § 32i AO, Rdn. 6, wonach § 32i Abs. 2 AO eine prozessuale Harmonisierung dergestalt bewirke, dass – unabhängig vom Bestehen eines Abgabenverhältnisses – der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Betroffenenrechte aus der DSGVO unmittelbar die Anspruchsgrundlage bildeten oder ob sich der Kläger auf eine andere Anspruchsgrundlage stütze, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen sich gleichwohl nach den Art. 12 bis 15 DSGVO richteten.

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Um eine derartige Klage handelt es sich hier jedoch nicht. Klagegegenstand ist nicht eine (vermeintlich) datenschutzrechtlich unzulässige Datenerhebung oder -verarbeitung durch den Beklagten, sondern der Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gegenüber dem für den Insolvenzschuldner zuständigen Finanzamt, für dessen Prüfung auch nach Inkrafttreten der DSGVO und der Vorschriften der §§ 32c ff. AO weiterhin die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

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Gemäß § 32e AO sind die Vorgaben der §§ 32a ff. AO erst im Rahmen der materiellen Prüfung eines Auskunftsanspruchs nach dem IFG NRW von den Verwaltungsgerichten zu beachten. Ausweislich seines Wortlauts setzt § 32e AO das Bestehen eines Informationsanspruchs voraus und bestimmt, dass die Vorgaben der DSGVO und der §§ 32a bis 32d AO bei der Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder zu berücksichtigen sind. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Beschränkungen der §§ 32a bis 32d AO nicht durch Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden.

9

Vgl. Bundesministerium der Finanzen, 12.01.2018, IV A 3-S 0030/16/10004-07, FMNR00a000018, Rdn. 74; Schober in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 143. Lieferung, § 32e AO, Rdn. 2; Baum in: Baum, AO/FGO Handausgabe, Anhang 4: Steuerliches Datenschutzrecht ab 25.5.2018 (Fassung 2018), Rdn. 14.

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Demnach erweitert § 32e AO die in den Informationsfreiheitsgesetzen geregelten Ablehnungsgründe um die sich aus der DSGVO ergebenden datenschutzrechtlichen Belange, wodurch die Reichweite der Informationsfreiheitsrechte materiell-rechtlich modifiziert wird. Dies hat auf die Zulässigkeit des Rechtswegs jedoch keinen erkennbaren Einfluss.

Rechtsmittelbelehrung

12

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

13

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

14

Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

15

Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.

16

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.