LDI NRW: Kein Einschreiten wegen Löschung von Strafakten nach DSGVO/BDSG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Landesdatenschutzbeauftragten NRW ein aufsichtsrechtliches Einschreiten zur Löschung ihrer personenbezogenen Daten und angeblich „objektiv unwahrer“ Behauptungen aus Strafverfahrensakten von Staatsanwaltschaft und Strafgerichten sowie die Feststellung von Datenschutzverstößen. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Löschansprüche richteten sich im Strafverfahren nach bereichsspezifischen Vorschriften (§ 500 StPO i.V.m. § 58 BDSG; ggf. § 489 StPO), deren Voraussetzungen nicht vorlagen; insbesondere sind Strafakten keine „Dateisysteme“ i.S.d. §§ 483 ff. StPO. Für Datenverarbeitung der Gerichte in justizieller Tätigkeit ist die Datenschutzaufsicht nicht anrufbar; zudem betreffen die gerügten „unwahren Behauptungen“ überwiegend rechtliche Bewertungen und keine personenbezogenen Daten.
Ausgang: Verpflichtungs- und Feststellungsklage auf datenschutzrechtliches Einschreiten bzw. Löschung aus Strafverfahrensakten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Löschansprüche hinsichtlich personenbezogener Daten in staatsanwaltschaftlichen oder strafgerichtlichen Akten bestimmen sich im Strafverfahren vorrangig nach § 500 StPO i.V.m. § 58 BDSG sowie spezialgesetzlichen Löschvorschriften der StPO; landesrechtliche Datenschutzgesetze treten daneben grundsätzlich zurück.
§ 489 StPO begründet Löschpflichten nur für Daten, die in Dateisystemen im Sinne der §§ 483 ff. StPO gespeichert sind; (elektronische oder papiergebundene) Strafakten sind keine Dateisysteme, insbesondere wegen § 496 Abs. 3 StPO.
Ein Anspruch auf Löschung nach § 500 StPO i.V.m. § 58 Abs. 2 BDSG setzt u.a. voraus, dass die Verarbeitung unzulässig ist oder die Kenntnis der Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist; eine auf § 161 Abs. 1 StPO gestützte Datenverarbeitung im Ermittlungs- und Strafverfahren ist grundsätzlich zulässig.
Die Datenschutzaufsicht ist für die Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte, soweit diese im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erfolgt, nicht zuständig; Fragen wie die örtliche Zuständigkeit sind mit den strafprozessualen Rechtsmitteln zu klären.
Rechtliche Bewertungen und rechtliche Würdigungen in Anklageschriften oder gerichtlichen Entscheidungen sind als solche keine personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzrechts, auch wenn sie auf personenbezogenen Informationen beruhen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin richtete am 26. November 2020 per Email an die Beklagte folgende Anträge:
„1. Hiermit beschwere ich mich über schwerwiegende Verletzung meines Grundrechts gem. Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf Schutz der mich betreffenden personenbezogenen Daten in den Verfahren
• bei der Staatsanwaltschaft V. N01,
• bei dem Amtsgericht K. N02;
• beim Landgericht V. N03;
• beim OLG V. N04, N05, N06,N07
[…]
2. Die mir in der hier beigefügten Anklage v. 3. August 2016 zur Last zugelegte Taten – Bevollmächtigungen des Anwaltes aus D.-T. – stellen nach objektiv unmögliche Straftaten dar.
[…]
3. Die mir in der hier beigefügten Anklage v. 3. August 2016 zur Last zugelegte Taten – Bevollmächtigungen des Anwaltes aus D.-T. – habe ich alle in E. vorgenommen. In D.-T. bin ich nie gewesen.“
Mit Email vom 7. Dezember 2020 antwortete die Beklagte, dass nach ihrer Einschätzung im Mittelpunkt des Anliegens der Klägerin formelle und verfahrensrechtliche Fragen wie etwa zur örtlichen Zuständigkeit von Gerichten stünden. Einen konkreten Bezug zum Datenschutzrecht vermöge sie nicht zu erkennen. Insofern könne die LDI NRW nicht weiterhelfen. Es werde daher anheimgestellt, sich an das Ministerium der Justiz des Landes Nord-rhein-Westfalen zu wenden.
Die Klägerin hat am 16. Dezember 2020 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus. Es gehe um ihr Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 16 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) sei ihre datenschutzrechtliche Beschwerde zulässig und begründet, denn die Gerichte in Nordrhein-Westfalen seien gesetzlich örtlich unzuständig, und es werde eine objektive Lüge in Form einer objektiv unmöglichen Straftat über sie behauptet. Mit der Ablehnung ihrer Beschwerde habe die LDI NRW arglistig die Tatsachen verdreht, denn die Verletzung des Datenschutzrechts in ihrem Fall ganz offensichtlich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. die Beklagte zu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass alle personenbezogenen Daten der Klägerin und alle objektiv unwahren Behauptungen über die Klägerin in den Akten N01 bei der Staatsanwaltschaft V., N02 beim Amtsgericht K., N03 beim Landgericht V. und N04, N05, N06, N07 beim Oberlandesgericht V. gelöscht werden, sowie
2. festzustellen, dass der Erhalt und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin sowie objektiv unwahrer Behauptungen über die Klägerin in den im Antrag zu 1. genannten Akten Verletzungen der Datenschutzvorschriften darstellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin durch die Staatsanwaltschaft V. begründe keinen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Es bestehe daher keine Veranlassung ihrerseits entsprechend dem Begehren der Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft V. tätig zu werden. Die Staatsanwaltschaft sei örtlich zuständig gewesen und zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehöre es, in der Anklageschrift die Tatvorwürfe gegen Angeschuldigte zu verschriftlichen. Für die Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Strafgerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit sei die LDI NRW in streitgegenständlichen Fällen schon nicht zuständig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin ist aufgrund des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 22. August 2023 für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten mit Verfügung vom 22. August 2023 ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Dabei legt das Gericht den wörtlich gestellten Klageantrag vom 16. Dezember 2020,
„1. die Beklagte zu verpflichten, die in meiner datenschutzrechtlichen Beschwerde v. 26.11.2020, Anlage A1, gerügten Umstände zu beseitigen;
2. festzustellen, dass Erhalt und Verarbeitung der Daten bei dem örtlich nicht zuständigen Gericht Verletzung der Datenschutzvorschriften darstellt und als solche beseitigt werden müssen;
3. festzustellen, dass objektiv unwahre Behauptungen über eine Person Verletzung der Datenschutzvorschriften darstellen und als solche beseitigt werden müssen“,
im wohlverstandenen Interesse der Klägerin unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Anlage A1 der Klageschrift (vgl. § 88 VwGO) wie im Tatbestand erfolgt aus.
In seinem Beschluss vom 27. August 2025, mit dem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Gerichts vom 19. Oktober 2023 zurückgewiesen hat, hat das OVG NRW ausgeführt:
„Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf aufsichtsrechtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft V., dem Amtsgericht K., dem Landgericht V. sowie dem Oberlandesgericht V. aller Voraussicht nach nicht zu. Ungeachtet der Frage, welche konkreten Befugnisse der Beklagten als Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationssicherheit Nordrhein-Westfalen gemäß § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 60 Abs. 1, § 16 Abs. 2 BDSG zustehen, dürfte die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen können, darauf hinzuwirken, dass die personenbezogenen Daten der Klägerin und die von der Klägerin als „objektiv unwahr“ bezeichneten Behauptungen über sie in den Akten der Staatsanwaltschaft V. und der genannten Gerichte nach § 489, § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG gelöscht werden. Diese dürften schon nicht verpflichtet sein, die in Rede stehenden Löschungen vorzunehmen.
Ansprüche auf Löschung personenbezogener Daten, die in Akten einer Staatsanwaltschaft oder von Strafgerichten enthalten sind, können sich aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben, die zusammen mit speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung (z. B. § 489 StPO) bereichsspezifische Sonderregelungen im Rahmen von Strafverfahren darstellen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 - 5 StR
421/22 -, juris, Rn. 4 (zum Datenverwertungsverbot);
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse
vom 30. Juli 2024 - 204 VAs 36/24 -, juris, Rn. 50,
und vom 27. Januar 2020 - 203 VAs 1846/19 -, juris,
Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar
2021 - III-1 VAs 74/20 -, juris, Rn. 17.
Das Landesdatenschutzgesetz NRW (DSG NRW) ist auf solche Löschungsansprüche neben diesen Vorschriften grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. § 35 Abs. 3 DSG
NRW).
Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss
vom 27. Januar 2020 - 203 VAs 1846/19 -, juris,
Rn. 17 (zum Bayerischen Datenschutzgesetz);
Schwartmann/Pabst, in: Spiecker gen. Döhmann/
Bretthauer, Dokumentation zum Datenschutz, Stand:
Juni 2025, C 10.0 Das Datenschutzgesetz NRW –
Einführung –, Rn. 11, 21; Tillich, in: Löwe-
Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, Vorbemerkungen
zu den §§ 483 bis 491, Rn. 1; Pabst, in: Schwartmann/
Pabst, DSG NRW, 2020, § 35 Rn. 18, 25; siehe
auch VG Wiesbaden, Urteil vom 13. August 2021
- 6 K 60/21.WI -, juris, Rn. 26 (zum Bußgeldverfahren
nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 500 StPO).
Die Voraussetzungen des § 489 StPO und des § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG sind aller Voraussicht nach nicht erfüllt.
a) § 489 StPO dürfte für die in Rede stehenden Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte nicht gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese elektronisch oder in Papierform vorliegen. Diese Norm sieht unter bestimmten Voraussetzungen Löschpflichten für Daten vor, die nach den §§ 483 bis 485 StPO in Dateisystemen (vgl. dazu § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 46 Nr. 6 BDSG) gespeichert werden. Die von der Klägerin benannten Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte stellen keine Dateisysteme in diesem Sinne dar. Dies folgt aus § 496 Abs. 3 StPO, wonach elektronische Akten und elektronische Aktenkopien keine Dateisysteme im Sinne des Zweiten Abschnitts (also der §§ 483 bis 491 StPO) sind.
Nichts anderes dürfte für Akten der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte gelten, die in Papierform geführt werden.
Siehe zur Unterscheidung zwischen Dateisystemen
und Strafakten in der StPO: Tillich, in: Löwe-
Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, Vorbemerkungen
zu den §§ 483 bis 491, Rn. 14 f.
b) Die Voraussetzungen des § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Nach § 58 Abs. 2 BDSG hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin in den von ihr genannten Akten ist nicht unzulässig i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG, sondern beruht auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 161 Abs. 1 StPO. Diese Vorschrift umfasst das Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und nachfolgend der Strafgerichte (wie etwa das Erheben und Speichern der Daten).
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 2
BvR 1372/07, 2 BvR 1742/07 -, juris, Rn. 29; Erb, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, § 161 Rn. 5;
Weingarten, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 161
Rn. 1 ff.
Die danach auch im Fall der Klägerin grundsätzlich gegebene Zulässigkeit der Verarbeitung ihrer Daten entfällt nicht deswegen, weil die Klägerin die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte bestreitet und meint, daher hätten diese ihre personenbezogenen Daten nicht erheben und sonst verarbeiten dürfen. Die Staatsanwaltschaft V. dürfte aus den von der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Januar 2021 ausgeführten Gründen (dort unter 1.), auf die der Senat Bezug nimmt, örtlich zuständig gewesen sein. Soweit die Strafgerichte ihre örtliche Zuständigkeit für das gegen die Klägerin gerichtete Strafverfahren im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit bejaht haben, kann diese Annahme nicht im Wege einer datenschutzrechtlichen Beschwerde überprüft werden. Dies folgt aus § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 2 BDSG, wonach eine Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht eröffnet ist, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte geht, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit verarbeitet haben. Die örtliche Zuständigkeit der Strafgerichte wird nach den Vorschriften der Strafprozessordnung mit den darin vorgesehenen Rechtsmitteln geprüft. Diese hat die Klägerin nach ihren Angaben erfolglos ausgeschöpft.
Es ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der in den Akten gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin für die Aufgabenerfüllung weiterhin erforderlich i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG ist. Denn die in der Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV) bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherfristen sind noch nicht abgelaufen. Diese Verordnung regelt nach ihrem § 1 Satz 1 die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherfristen. Diese bestimmen sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 JAktAV nach der Anlage zur JAktAV. Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist u. a. für Akten in Strafsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JAktAV). Ausgehend von den von der Klägerin mitgeteilten Aktenzeichen des OLG V. u. a. aus dem Jahre 2020 ist davon auszugehen, dass die letztinstanzliche Entscheidung nicht vor diesem Jahr ergangen, die verfahrensbeendende Entscheidung also nicht vorher rechtskräftig geworden ist und demnach die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres 2020 begonnen hat. Nach Nr. 1143.2 Buchstabe g, h und j der Anlage zur JAktAV sind Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) der Staatsanwaltschaft in Strafsachen über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehle – abhängig vom Ausgang des Verfahrens, der hier nicht aktenkundig ist – fünf Jahre oder länger aufzubewahren. Diese Mindestfrist ist noch nicht abgelaufen. Für Akten der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte in Strafsachen sind jedenfalls keine kürzeren Fristen bestimmt: Von den Akten des Amtsgerichts in Strafsachen sind bestimmte, dort näher bezeichnete Unterlagen wie Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist, nach Nr. 1113.2 der Anlage zur JAktAV ebenso wie die Sammelakten des Landgerichts in Strafsachen mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten nach Nr. 1123.0 der Anlage zur JAktAV sowie die Urteile und Beschlüsse eines Oberlandesgerichts in Strafsachen nach Nr. 1133.0 Spalte 5 i. V. m. Nr. 1133.2 der Anlage zur JAktAV jeweils 30 Jahre lang aufzubewahren. Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten der Oberlandesgerichte in Strafsachen sind nach Nr. 1133.0 der Anlage zur JAktAV zehn Jahre lang aufzubewahren.
Ungeachtet weiterer Erwägungen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Kenntnis der personenbezogenen Daten der Klägerin für die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Strafverfahrens auch schon vor Ablauf der in der Justizaktenaufbewahrungsverordnung bestimmten Fristen nicht mehr erforderlich sein könnte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Rechtliche Verpflichtungen i. S. v. § 58 Abs. 2 BDSG zum Löschen der von der Klägerin angeführten Daten sind nicht erkennbar.
Ansprüche der Klägerin aus § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG ergeben sich auch nicht aus ihrem Vortrag, die Akten enthielten „objektiv unwahre Behauptungen“ über sie, die beseitigt werden müssten. Unabhängig von der Frage, ob sich aus unrichtigen Daten Löschungsansprüche gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder nur Berichtigungsansprüche gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BDSG ergeben können, scheiden vorliegend Ansprüche insoweit schon deswegen aus, weil das, was die Klägerin als „objektiv unwahre Behauptungen“ bezeichnet, keine personenbezogenen Daten betrifft.
Personenbezogene Daten sind nach § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Nr. 1 BDSG alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Rechtliche Bewertungen auf der Grundlage personenbezogener Informationen und in Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Staatsanwaltschaft oder Strafgerichte stellen als solche keine personenbezogenen Daten i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 46 Nr. 1 BDSG dar, auch wenn sie solche Daten enthalten.
Vgl. zum Begriff „personenbezogene Daten“ in Art. 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und betreffend die rechtliche Beurteilung einer Ausländerbehörde: EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12 -, juris, Rn. 39 ff.; dem folgend für interne Bewertungen eines Versicherers zu Ansprüchen des Klägers aus einer Versicherungspolice: BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, juris, Rn. 28.
Um solche Bewertungen geht es der Klägerin bei ihren Rügen zu „objektiv unwahren Behauptungen“. Sie benennt keine konkreten Daten, die Informationen über sie vermitteln und mit der Realität nicht übereinstimmen. Vielmehr hält sie die Durchführung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft V. und Strafgerichte in Nordrhein-Westfalen insgesamt für falsch und wirft diesen vor, örtlich nicht zuständig gewesen zu sein und sie zu Unrecht strafrechtlich verurteilt zu haben. Insbesondere trägt sie mit ihrer Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft V. habe in der Anklageschrift geschrieben, sie – die Klägerin – habe einen Rechtsanwalt beauftragt, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie als Bezieherin von Hartz IV nicht in der Lage sein würde, die anfallenden Gebühren zu begleichen. Dies sei eine objektive Lüge über die aktuelle Gesetzeslage, die das Gesetz beuge. Denn ein Bezieher von Hartz IV dürfe Prozesskostenhilfe bekommen und könne vor der PKH-Entscheidung unmöglich wissen, ob er bezahlen könne. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft V. mittelbar mit ihrer Behauptung gelogen, dass Mittellose den Anwalt nicht beauftragen dürften.
Da es insoweit um rechtliche Bewertungen, nicht aber um unrichtige personenbezogene Daten geht, würde auch ein Berichtigungsanspruch gemäß § 500 Abs. 1 stopp i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 BDSG ausscheiden.
c) Sollte der Klageantrag zu 1. (auch) darauf abzielen, dass nicht nur die personenbezogenen Daten der Klägerin in den von ihr benannten Akten, sondern die Akten selbst vollständig gelöscht werden (vgl. Seite 2 der Anlage A1 zu ihrer Klageschrift vom 9. Dezember 2020: „Alle o. g. Akte müssen vernichtet werden.“), steht ihr ein solcher Anspruch nach dem zuvor Ausgeführten erst recht nicht zu.
2. Falls der Klageantrag zu 1. entgegen der oben genannten Auslegung des Senats dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin von der Beklagten selbst die Löschung der Daten verlangt, bleibt dies ohne Erfolg. Die Beklagte kann schon deswegen nicht verpflichtet werden, Inhalte von Strafakten zu löschen, weil gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 45 Sätze 1 und 2, § 46 Nr. 7, § 58 Abs. 2, § 75 Abs. 2 BDSG die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, hier die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte, als Verantwortliche für solche Löschungen zuständig sind.
3. Aus den vorstehenden Gründen bietet auch der Feststellungsantrag der Klägerin
keine Aussicht auf Erfolg.
4. Der von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 1. November 2023 formulierte weitere Antrag
„auf Feststellung, dass Lüge über das objektive Recht in der ‚Verschriftlichung der Vorwürfe‘ von der Staatsanwaltschaft schwerwiegende Verletzung der Daten der Beschuldigten ist und auch der Allgemeinheit schadet“,
ist hinsichtlich der damit begehrten Feststellung, dass die im Rahmen des Strafverfahrens vorgenommenen Bewertungen der Staatsanwaltschaft zur Klägerin eine Datenschutzverletzung seien, bereits in den von ihr zuvor gestellten Anträgen enthalten und bietet insoweit ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.“
Das Gericht schließt sich den erschöpfenden Ausführungen des OVG NRW an und macht sie sich vollumfänglich zu eigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.