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Verwaltungsgericht Düsseldorf·29 K 6842/21·03.07.2022

Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit als missbräuchlich verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzessverschleppungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Ablehnung eines Richters am Verwaltungsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Gericht lehnte den Antrag als offensichtlich missbräuchlich ab, weil der Kläger zuvor zweimal auf Akteneinsicht hingewiesen wurde, diese aber nicht in Anspruch nahm. Das Ablehnungsgesuch verfolge erkennbar Prozessverschleppungszwecke. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als offensichtlich missbräuchlich verworfen; Beschluss unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit kann als offensichtlich missbräuchlich verworfen werden, wenn er erkennbar allein der Verzögerung des Verfahrens dient.

2

Die Nichtinanspruchnahme ausdrücklich angebotener Akteneinsicht kann die Glaubwürdigkeit einer mit fehlender Akteneinsicht begründeten Befangenheitsrüge erheblich mindern.

3

Offensichtlich missbräuchliche Verfahrensanträge sind von Gerichtes wegen abzuweisen, um Prozessökonomie und Verfahrensfortgang zu schützen.

4

Beschlüsse über offensichtlich missbräuchliche Anträge können nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 2 VwGO

Tenor

Der Antrag des Klägers, Herrn Richter am Verwaltungsgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgelehnt, weil er offensichtlich missbräuchlich ist. Das Gericht hat den Kläger sowohl mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 als auch mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme hingewiesen, ohne dass er diese wahrgenommen hätte. Sein auf fehlende Akteneinsicht gestützter Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit dient daher ersichtlich allein der Prozessverschleppung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Rubrum

1

beschlossen:

2

Der Antrag des Klägers, Herrn Richter am Verwaltungsgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgelehnt, weil er offensichtlich missbräuchlich ist. Das Gericht hat den Kläger sowohl mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 als auch mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme hingewiesen, ohne dass er diese wahrgenommen hätte. Sein auf fehlende Akteneinsicht gestützter Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit dient daher ersichtlich allein der Prozessverschleppung.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).