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Verwaltungsgericht Düsseldorf·29 K 6255/22.A·13.03.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Untätigkeitsklage im Asylverfahren auf 2.500 €

Öffentliches RechtAsylrechtKosten- und GebührenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Untätigkeitsklage im asylrechtlichen Verfahren. Zentral war die Frage nach dem in § 30 Abs. 2 RVG vorgesehenen Streitwert und der Wirkung mehrerer Beteiligter. Das Gericht setzte den Gegenstandswert auf 2.500 € und begründete dies mit dem beschränkten Prüfprogramm; das Verfahren ist gebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar.

Ausgang: Gegenstandswert auf 2.500 € festgesetzt; Verfahren gebührenfrei; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer reinen Untätigkeitsklage im Asylverfahren ist der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 2 RVG auf 2.500 Euro festzusetzen.

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Die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG setzt das Vorliegen besonderer, den Streitwert steigernder Umstände voraus.

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Die Beteiligung mehrerer natürlicher Personen erhöht den Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG nur, wenn sich das gerichtliche Prüfprogramm dadurch inhaltlich erweitert; bei in den Asylantrag einbezogenen Minderjährigen bleibt die Prüfung idR einmalig.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts trifft das Gericht nach § 33 RVG; das Verfahren über den Antrag ist nach § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 83b AsylG§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 30 Abs. 2 RVG§ 75 Satz 2 VwGO

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 2500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Gemäß § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. März 2023 einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes gestellt. Ein Streitwert wurde im Einstellungsbeschluss vom 30. Januar 2023 nicht festgesetzt, weil es sich vorliegend um eine gerichtskostenfreie asylrechtliche Streitigkeit gemäß § 83b Asylgesetz (AsylG) handelt.

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Für die Entscheidung über den Antrag ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 HS 1 RVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin zuständig.

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Der Gegenstandswert für eine reine Untätigkeitsbescheidungsklage im Asylverfahren wie vorliegend ist nach § 30 Abs. 2 RVG auf 2500,-- Euro festzusetzen.

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BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 5 f.

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Dies liegt darin begründet, dass ein auf reine Durchführung eines Asylverfahrens unter Entscheidung des Asylantrags durch das Bundesamt beschränktes Begehren keine für asylrechtliche Streitigkeiten kennzeichnende Bearbeitung erfordert. Vielmehr ist das gerichtliche Prüfprogramm beschränkt auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung, das Abwarten der Mindestfrist des § 75 Satz 2 VwGO und das Vorbringen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) habe über den Asylantrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 6.

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Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG, die zu einer höheren Wertfestsetzung führen könnten, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass an dem Verfahren neben der Klägerin zu 1. deren Kinder, die Kläger zu 2. und 3. beteiligt sind. Zwar erhöht sich der Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG, wenn mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt sind. Grund hierfür ist, dass in einer asylrechtlichen Streitigkeit ausgehend von der Entscheidung des Bundesamts (vgl. § 31 AsylG) über den Anspruch jedes einzelnen Klägers auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder des subsidiären Schutzes sowie der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes zu entscheiden ist.

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Dieser Rechtsgedanke greift im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil sich das Prüfprogramm des Gerichts nicht dadurch erweitert, dass auch die beiden minderjährigen Kinder der Klägerin zu 1. Beteiligte sind. Der Asylantrag der  Klägerin zu 1. umfasst ihre beiden minderjährigen Kinder (§ 14a Abs. 1 AsylG), sodass die Prüfung, wann der Asylantrag gestellt wurde, ob die Mindestfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgewartet wurde und ob das Bundesamt über den Asylantrag aus zureichendem Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat, nur einmal erfolgen muss.

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Das Verfahren über den Antrag ist gem. § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).