Untätigkeitsklage gegen LDI NRW unzulässig mangels Nachweis der Klägeridentität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob als Untätigkeitsklage eine Verpflichtungsklage gegen die Landesdatenschutzbehörde wegen behaupteter Nichtbearbeitung einer Beschwerde zu einem unbeantworteten Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO. Das Gericht verlangte mehrfach einen Identitätsnachweis und Hinweise zum berechtigten Interesse an Aktenübermittlung, ohne dass der Kläger reagierte oder zur mündlichen Verhandlung erschien. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil es wegen ungeklärter Identität an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Weitere gleichartige Klagen ohne Identitätsnachweis würden künftig nur noch zu den Akten genommen.
Ausgang: Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger seine Identität trotz gerichtlicher Aufforderungen nicht nachwies und damit das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.
Abstrakte Rechtssätze
Das für eine Leistungsklage/Verpflichtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn aufgrund besonderer Umstände nicht feststellbar ist, dass der vermeintliche Anspruchsinhaber selbst gerichtlichen Rechtsschutz begehrt.
Bestehen substantiierte Zweifel an der Identität des Klägers, kann das Gericht zur Verfahrenssicherung und zum Schutz vor Identitätsmissbrauch die Vorlage geeigneter Identitätsnachweise (z.B. Ausweiskopie) verlangen.
Kommt ein Kläger einer gerichtlichen Aufforderung zum Identitätsnachweis trotz wiederholter Hinweise nicht nach und bleibt zudem der mündlichen Verhandlung fern, kann die Klage als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden.
Über die Einsicht in elektronische Gerichtsakten durch Übermittlung eines Ausdrucks oder Datenträgers ist nach § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO nur bei besonders begründetem Antrag und Darlegung eines berechtigten Interesses zu entscheiden.
Ein Gericht kann bei wiederholt nach demselben Muster erhobenen Verfahren ohne Identitätsnachweis weitere Eingaben im Namen derselben Person nur noch zu den Akten nehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Am 25. August 2023 erhob eine Person unter dem Namen des Klägers Beschwerde bei der Beklagten, der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, weil die J. e. V. ein Auskunftsersuchen vom 30. April 2023 nicht beantwortet habe.
Am 29. Januar 2024 hat sodann eine Person unter dem Namen des Klägers „eine weitere Untätigkeitsklage gegen die LDI NRW“ erhoben. Zugleich hat diese Person Prozesskostenhilfe und Akteneinsicht beantragt. Der Klageschrift beigefügt war das Beschwerdeschreiben vom 25. August 2023 sowie ein Schriftsatz einer Anwaltskanzlei in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht M. „J. M. e. V. ./. Z.“.
In der an den Kläger adressierten Eingangsverfügung vom 29. Januar 2024 ist dieser unter Verweis auf das Urteil vom 8. Januar 2024 im Verfahren 29 K 8881/22 gleichen Rubrums zum Nachweis seiner Identität um die Vorlage einer Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses binnen zwei Wochen gebeten worden; zur Akteneinsicht ist er darauf hingewiesen worden, dass die elektronischen Gerichtsakten an einem Computerarbeitsplatz des Gerichts eingesehen werden könnten.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2024 hat eine Person unter dem Namen des Klägers eine für den Kläger ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst weiteren Unterlagen vorgelegt und sich erkundigt, wie ihm Akteneinsicht gewährt werde, wenn er derzeit nach zwei Augenoperationen erkrankt sei.
Mit an den Kläger adressierter gerichtlicher Verfügung vom 9. Februar 2024 ist dieser an die Erledigung der Eingangsverfügung vom 29. Januar 2024 erinnert sowie darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten nur auf besonders zu begründenden Antrag übermittelt würden, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlege. Es werde daher um nähere Ausführungen dazu gebeten, weshalb ein berechtigtes Interesse bestehe, etwa durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests. Ferner ist darauf hingewiesen worden, dass auch eine Übermittlung der Akten von vorneherein nur in Betracht kommen dürfte, wenn die Identität nachgewiesen sei.
In der an den Kläger adressierten Ladungsverfügung vom 5. März 2024 ist dieser erneut an die Erledigung der Eingangsverfügung vom 29. Januar 2024 erinnert sowie darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Hierauf ist keine Reaktion erfolgt.
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, ein Auskunftsersuchen gegen die J. e. V. sei von dieser nicht beantwortet und auch die Beklagte sei nicht tätig geworden.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu führt sie aus, ihr liege eine Vielzahl von Eingaben des Klägers vor. Das Schreiben des Klägers vom 25. August 2023 sei wegen des damals noch laufenden gerichtlichen Verfahrens 29 K 8844/22 zu derselben datenschutzrechtlichen Thematik (unbeantwortetes Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO) gegenüber demselben Verantwortlichen ( J. e. V.) dem Altverfahren (00.)00.0-0000/22 zugeordnet worden, weil sie davon ausgegangen sei, dass es sich inhaltlich um die Wiederholung des dort streitgegenständlichen Auskunftsersuchens gehandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten im Verfahren gleichen Rubrums zum Aktenzeichen 29 K 8844/22 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil dem Kläger im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Grundsätzlich folgt das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage einschließlich der – hier in Form einer Untätigkeitsklage erhobenen – verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage regelmäßig bereits daraus, dass in der Person des Klägers der vermeintliche Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht. Allein dadurch, dass sich der Kläger wegen der ausstehenden Leistung an das Gericht wendet, wird offenbar, dass er an der gerichtlichen Entscheidung „subjektiv“ interessiert ist. Daraus, dass der Kläger auf Leistung an sich klagt und somit jedenfalls niemand anderes als der – vermeintliche – Inhaber des eingeklagten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich auch das „objektive“ Interesse der Rechtsordnung an der Inanspruchnahme des Gerichts. Denn es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutze dieses Rechtes anerkennt. Diese objektiven und subjektiven Elemente zusammen bilden das für das Rechtsschutzinteresse erforderliche „berechtigte Interesse“, das in § 43 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck gebracht ist und nicht nur für Feststellungsklagen gilt. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobene Leistungsklage fehlt deshalb nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44.87 –, juris Rn. 9.
Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Der Kläger hat trotz der vom Gericht geäußerten Zweifel an seiner Identität nicht nachgewiesen, dass er derjenige ist, der wegen des bei der Beklagten betriebenen Beschwerdeverfahrens als betroffene Person (vgl. Art. 77 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) und damit Inhaber des eingeklagten Rechts Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Dadurch kann jedenfalls das objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits nicht festgestellt werden.
Es liegen zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Person, die das hiesige Klageverfahren betreibt, nicht der Kläger ist, sondern eine andere gerichtsbekannte Person, deren Prozessunfähigkeit durch das Gericht rechtskräftig festgestellt wurde, unter dem Namen des Klägers um Rechtsschutz nachsucht. Zur Weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 8. Januar 2024 im Verfahren 29 K 8881/22 gleichen Rubrums verwiesen, denen sich die Einzelrichterin auch für das hiesige Verfahren anschließt.
Den – auch zum Schutz des Klägers vor einem Missbrauch seiner Identität erfolgten – gerichtlichen Aufforderungen, zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seines Personalausweises oder Reisepasses vorzulegen, ist der Kläger auch im hiesigen Verfahren (Aufforderungen vom 29. Januar 2024, 9. Februar 2024 und 5. März 2024) nicht nachgekommen. Die Gelegenheit, seine Identität durch Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zu offenbaren, hat er ebenfalls nicht wahrgenommen. Erschwerend kommt hinzu, dass die für den Kläger vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offensichtlich unvollständig ist (vgl. Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe vom 5. März 2024), auch Nachweise für die vermeintlich der Akteneinsicht bei Gericht entgegenstehende Erkrankung trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt worden sind sowie dem Klageschriftsatz ein gänzlich aus dem Zusammenhang gerissener Schriftsatz einer Anwaltskanzlei in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht M. beigefügt worden ist. Dies erweckt zusätzlich den Eindruck, als bediene sich eine Person der Identität des Klägers, die nur einen beschränkten Zugriff auf Dokumente des Klägers hat, und ein persönliches Erscheinen bei Gericht unbedingt vermeiden will.
Da für den Kläger trotz der vorstehenden Ausführungen und Hinweise weiterhin beharrlich ohne Nachweis seiner Identität unzulässige Klagen nach immer demselben Muster erhoben werden – wie die hiesige sowie die parallel erhobene Klage 29 K 511/24 zeigen –, wird die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18 –, Rn. 7, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/04/rk20210419_1bvr255218.html),
weitere Klagen für den Kläger ohne Nachweis seiner Identität nicht mehr bescheiden, sondern nur noch zu den Akten nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.