Untätigkeitsklage gegen Datenschutzaufsicht unzulässig wegen fehlenden Identitätsnachweises
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob als Untätigkeitsklage eine Verpflichtungsklage gegen die Landesdatenschutzbeauftragte wegen eines von ihm behaupteten Beschwerdeverfahrens nach der DSGVO. Das Gericht verlangte wegen Zweifeln an der Person des Klägers den Nachweis der Identität, dem nicht nachgekommen wurde. Mangels feststellbarer Betroffeneneigenschaft und damit fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Weitere, ohne Identitätsnachweis eingereichte Klagen sollen nur noch zu den Akten genommen werden.
Ausgang: Untätigkeitsklage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger seine Identität und Betroffeneneigenschaft nicht nachgewiesen hat.
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage kann ausnahmsweise fehlen, wenn besondere Umstände die Feststellung eines objektiven Interesses an der Durchführung des Rechtsstreits ausschließen.
Erhebliche, nicht ausgeräumte Zweifel daran, dass die klagende Person mit dem materiell Berechtigten identisch ist, können die Zulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses entfallen lassen.
Kommt ein Kläger gerichtlichen Aufforderungen zum Identitätsnachweis nicht nach und offenbart seine Identität auch nicht durch persönliches Erscheinen, kann das Gericht die Betroffeneneigenschaft als Inhaberschaft des geltend gemachten Rechts nicht als gesichert ansehen.
Ein Antrag auf Übermittlung von Aktenausdrucken oder Datenträgern setzt nach § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO eine besondere Begründung und die Darlegung eines berechtigten Interesses voraus.
Bei beharrlicher Erhebung gleichgelagerter, ohne Identitätsnachweis eingereichter Klagen kann das Gericht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung solche Eingänge künftig lediglich zu den Akten nehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Am 2. Mai 2023 erhob eine Person unter dem Namen des Klägers Beschwerde bei der Beklagten, der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, gegen den „für Verarbeitung Verantwortlichen für die Schiedsperson im Amtsgericht I., K. C.“, weil „Informationen nach Art. 13, 14 DSGVO-EU nicht erteilt“ worden seien.
Am 24. Januar 2024 hat sodann eine Person unter dem Namen des Klägers „für das LDI-Aktenzeichen 000.0-0000/23 eine Untätigkeitsklage“ erhoben. Zugleich hat der Kläger Prozesskostenhilfe und Akteneinsicht beantragt.
In der Eingangsverfügung vom 25. Januar 2024 ist der Kläger unter Verweis auf das Urteil vom 8. Januar 2024 im Verfahren 29 K 8881/22 gleichen Rubrums zum Nachweis seiner Identität um die Vorlage einer Kopie seines Personalausweises oder seines Reisepasses binnen zwei Wochen gebeten worden; die elektronischen Gerichtsakten könnten an einem Computerarbeitsplatz des Gerichts eingesehen werden.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2024 hat eine Person unter dem Namen des Klägers eine für den Kläger ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst weiteren Unterlagen vorgelegt und sich erkundigt, wie ihm Akteneinsicht gewährt werde, wenn er derzeit nach zwei Augenoperationen erkrankt sei.
Mit an den Kläger adressierter gerichtlicher Verfügung vom 9. Februar 2024 ist dieser an die Erledigung der Eingangsverfügung vom 25. Januar 2024 erinnert sowie darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten nur auf besonders zu begründenden Antrag übermittelt würden, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlege. Es werde daher um nähere Ausführungen dazu gebeten, weshalb ein berechtigtes Interesse bestehe, etwa durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests. Auch dürfte eine Übermittlung der Akten von vorneherein nur in Betracht kommen, wenn die Identität nachgewiesen sei.
Hierauf ist keine Reaktion erfolgt.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens des Klägers und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil dem Kläger im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Grundsätzlich folgt das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage einschließlich der – hier in Form einer Untätigkeitsklage erhobenen – verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage regelmäßig bereits daraus, dass in der Person des Klägers der vermeintliche Inhaber des behaupteten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht. Allein dadurch, dass sich der Kläger wegen der ausstehenden Leistung an das Gericht wendet, wird offenbar, dass er an der gerichtlichen Entscheidung „subjektiv“ interessiert ist. Daraus, dass der Kläger auf Leistung an sich klagt und somit jedenfalls niemand anderes als der – vermeintliche – Inhaber des eingeklagten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich auch das „objektive“ Interesse der Rechtsordnung an der Inanspruchnahme des Gerichts. Denn es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutze dieses Rechtes anerkennt. Diese objektiven und subjektiven Elemente zusammen bilden das für das Rechtsschutzinteresse erforderliche „berechtigte Interesse“, das in § 43 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck gebracht ist und nicht nur für Feststellungsklagen gilt. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobene Leistungsklage fehlt deshalb nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44.87 –, juris Rn. 9.
Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Der Kläger hat trotz der vom Gericht geäußerten Zweifel an seiner Identität nicht nachgewiesen, dass er derjenige ist, der wegen des bei der Beklagten betriebenen Beschwerdeverfahrens als betroffene Person (vgl. Art. 77 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) und damit Inhaber des eingeklagten Rechts Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Dadurch kann jedenfalls das objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits nicht festgestellt werden.
Es liegen zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Person, die das Beschwerdeverfahren bei der Beklagten betrieben hat und das hiesige Klageverfahren betreibt, nicht der Kläger ist, sondern eine andere gerichtsbekannte Person, deren Prozessunfähigkeit durch das Gericht rechtskräftig festgestellt wurde, unter dem Namen des Klägers um Rechtsschutz nachsucht. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 8. Januar 2024 im Verfahren 29 K 8881/22 gleichen Rubrums verwiesen, denen sich die Einzelrichterin auch für das vorliegende Verfahren anschließt.
Den – auch zum Schutz des Klägers vor einem Missbrauch seiner Identität erfolgten – gerichtlichen Aufforderungen, zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seines Personalausweises oder Reisepasses vorzulegen, ist der Kläger auch in diesem Verfahren (Aufforderungen vom 25. Januar 2024 und 9. Februar 2024) nicht nachgekommen. Die Gelegenheit, seine Identität durch Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zu offenbaren, hat er ebenso wenig wahrgenommen wie die Möglichkeit, auf der Geschäftsstelle Akteneinsicht zu nehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass die für den Kläger vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offensichtlich unvollständig ist, und auch Nachweise für die vermeintlich die Akteneinsicht bei Gericht hindernde Erkrankung trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt worden sind. Dies erweckt zusätzlich den Eindruck, als bediene sich eine Person der Identität des Klägers, die nur einen beschränkten Zugriff auf Dokumente des Klägers hat.
Da für den Kläger trotz der vorstehenden Ausführungen und Hinweise weiterhin beharrlich ohne Nachweis seiner Identität unzulässige Klagen nach immer demselben Muster erhoben werden – wie diese sowie die parallel erhobene Klage 29 K 566/24 zeigen –, wird die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18 –, Rn. 7, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/04/rk20210419_1bvr255218.html),
weitere Klagen für den Kläger ohne Nachweis seiner Identität nicht mehr bescheiden, sondern nur noch zu den Akten nehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.