Berichtigung des Tatbestands (§118 Abs.1 VwGO): Beigeladene schließen sich Klage an
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtigt den Tatbestand seines Urteils vom 26. September 2024 nach § 118 Abs. 1 VwGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Im ursprünglichen Tatbestand war fälschlich vermerkt, die Beigeladenen stellten keine Sachanträge; tatsächlich schließen sie sich dem Klageantrag der Klägerin an. Die Berichtigung stellt die Übereinstimmung der Urkunde mit dem tatsächlichen Verfahrensgeschehen her. Gegen den Beschluss ist binnen zwei Wochen Beschwerde möglich.
Ausgang: Tatbestand des Urteils vom 26.9.2024 nach § 118 Abs.1 VwGO berichtigt; Formulierung geändert, inhaltliche Entscheidung nicht berührt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 118 Abs. 1 VwGO kann der Tatbestand eines Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden.
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn die schriftliche Wiedergabe des Verfahrens vom tatsächlichen Verfahrensablauf offensichtlich abweicht und die Korrektur ohne inhaltliche Neubewertung der Entscheidung möglich ist.
Die Berichtigung des Tatbestands dient der Übereinstimmung der Urkundendarstellung mit dem tatsächlichen Prozessgeschehen und berührt nicht die materielle Entscheidung des Urteils.
Gegen einen Berichtigungsbeschluss ist in der Regel ein Rechtsmittel (Beschwerde) innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zulässig; Zuständigkeit und Frist ergeben sich aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 26. September 2024 wird nach § 118 Abs. 1 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in diesem nicht „Die Beigeladenen stellen keine Sachanträge“ sondern, „Die Beigeladenen schließen sich dem Klageantrag der Klägerin an“ heißt.
Rubrum
beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 26. September 2024 wird nach § 118 Abs. 1 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in diesem nicht „Die Beigeladenen stellen keine Sachanträge“ sondern, „Die Beigeladenen schließen sich dem Klageantrag der Klägerin an“ heißt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zwiefach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.