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Verwaltungsgericht Düsseldorf·28 K 8278/22·10.12.2025

VG Düsseldorf: Eintragung eines Verwaltungsgebäudes in die Denkmalliste rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümerin wandte sich gegen die Eintragung eines zwischen 1919 und 1926 errichteten Verwaltungsgebäudes in die Denkmalliste. Streitpunkt war, ob trotz baulicher Veränderungen noch Denkmaleigenschaft nach dem DSchG NRW a.F. vorliegt. Das VG Düsseldorf hielt die Eintragung für eine gebundene Entscheidung und bejahte Bedeutung (u.a. Wirtschafts-/Stadtgeschichte, Arbeits- und Produktionsverhältnisse) sowie wissenschaftliche und städtebauliche Erhaltungsgründe. Die vorgenommenen Umbauten führten nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem Identitätsverlust; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Anfechtung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung (Eintragung in die Denkmalliste) erfolglos; Eintragung rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW a.F. ist eine gebundene Entscheidung; eine Abwägung mit Individualinteressen des Eigentümers findet im Eintragungsverfahren nicht statt.

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Ein Denkmal i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG NRW a.F. setzt ein öffentliches Erhaltungsinteresse voraus, das jedenfalls dann vorliegt, wenn mindestens eine Bedeutungskategorie und mindestens eine Erhaltungskategorie erfüllt sind.

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Für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft kommt es maßgeblich auf den Erkenntnisstand sachverständiger Kreise bzw. den sachkundigen Betrachter an; eine Unmittelbarkeit der Bedeutung für den Durchschnittsbetrachter ist nicht erforderlich.

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Nachträgliche bauliche Veränderungen lassen die Denkmaleigenschaft nur entfallen, wenn das Objekt seine ursprüngliche Identität und den geschichtlichen Aussage- bzw. Dokumentationswert im Wesentlichen verloren hat; der Austausch einzelner Teile genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Auch Verwaltungs- und Funktionsbauten können als Dokumente der Industrialisierung und der Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse denkmalrechtlich bedeutsam sein, wenn ihre Gestaltung und überlieferte Substanz diese Funktion für den kundigen Betrachter nachvollziehbar machen.

Relevante Normen
§ 3 Denkmalschutzgesetz NRW§ 2 DSchG NRW in Verbindung mit § 3 DSchG NRW§ 42 Abs. 2 VwGO§ 35 Abs. 2, 2. Fall VwVfG NRW§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F.§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Verwaltungsgebäudes der ehemaligen O. AG E..

3

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in E., G01, das mit dem zwischen 1919 und 1926 errichteten Verwaltungsgebäude der ehemaligen O. AG bebaut ist.

4

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die M. GmbH, war Erbbauberechtigte des vorbenannten Grundstücks und aufgrund des Erbbaurechts Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes.

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Bereits im Jahr 2013 fand eine Besichtigung des Gebäudes seitens der Beklagten und des Beigeladenen zwecks Überprüfung des Denkmalwerts statt, in deren Folge der Beigeladene unter dem 5. Dezember 2013 ein Gutachten zum Denkmalwert erstellte.

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Auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 14. Juli 2021 zur beabsichtigten Eintragung des Verwaltungsgebäudes (und der in der Nähe stehenden Skulptur „T.“) teilte die damalige Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes, die M. GmbH, mit Schreiben vom 23. August 2021 mit, sie gehe davon aus, dass diese Objekte keine ausreichende denkmalrechtliche Bedeutung aufweisen würden. Das Verwaltungsgebäude sei mehrfachen erheblichen Änderungen unterworfen gewesen, so dass ein Denkmalwert entfallen sei. Das Gebäude sei auch nicht stadtbildprägend.

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Am 27. Oktober 2022 trug die Beklagte – nach erfolgter Stellungnahme des Beigeladenen vom 1. September 2022 auf die Einlassung im Anhörungsverfahren – das Verwaltungsgebäude in ihre Denkmalliste unter der lfd. Nr. 1040 ein. In dieser wird auf das Gutachten des Beigeladenen vom 5. Dezember 2013 Bezug genommen und der Schutzumfang als „das Äußere und Innere des Verwaltungsgebäudes in bauzeitlicher Substanz, Konstruktion, Erscheinungsbild und Ausstattung“ beschrieben.

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Unter dem gleichen Datum erteilte die Beklagte der M. GmbH per Postzustellungsurkunde einen „Bescheid gem. § 3 Denkmalschutzgesetz NRW über die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt E. unter der Nummer 1040 für das Objekt Verwaltungsgebäude der O. AG (J.), A.-straße 000, E., G01“.

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Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei dem Gebäude handele es sich um ein Denkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW, das gemäß § 3 DSchG NRW in ihre Denkmalliste eingetragen worden sei. Mit der Eintragung unterliege das Baudenkmal den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW. Aus der Anlage zum Bescheid „Beschreibung und Begründung des Denkmalwertes“ geht neben einer – den Gebäudeumriss umfassenden – Kartierung des Schutzumfangs hervor, an der Erhaltung und Nutzung bestehe ein öffentliches Interesse. Das Gebäude sei bedeutend für die Geschichte der Menschen und die Wirtschaftsgeschichte der Stadt E.. Weiter bestünden wissenschaftliche, insbesondere wirtschafts- und firmengeschichtliche Gründe. In dem Verwaltungsgebäude sei ab 1929 die Hauptverwaltung der J. und damit die Schaltzentrale dieses wichtigen deutschen Edelstahl-Konzerns untergebracht gewesen. Im Hinblick auf die Bedeutung für das Geschichtsverständnis der Städte und Siedlungen zeige das Gebäude exemplarisch, dass in E. neben der traditionsreichen Textilindustrie ab dem 19. Jahrhundert auch die Eisen-/Stahlindustrie eine große Rolle gespielt habe. Seine Bedeutung für die städtebauliche Architektur gewinne der Bau aus seiner repräsentativen Bauweise, die das Straßenbild und das Stadtbild in diesem Bereich nachhaltig präge.

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Die M. GmbH hat am 28. November 2022 Klage erhoben.

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Während des gerichtlichen Verfahrens ist das Erbbaurecht der M. GmbH vertraglich aufgehoben und die Aufhebung im Grundbuch vollzogen worden. Damit ist das Eigentum an dem Gebäude wieder auf die Grundstückseigentümerin, die Areal Gewerbe I GmbH & Co. KG übergegangen. Diese hat die Übernahme des Prozesses als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers beantragt; die Beklagte hat dem Wechsel der Klägerin zugestimmt.

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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, das Verwaltungsgebäude erfülle die Voraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste nicht. Es habe weder eine ausreichend hohe Bedeutung für die Geschichte des Menschen, für Städte, Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse noch könnten ausreichende städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung herangezogen werden.

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Gebäude wie dieses seien noch in größerem Umfang deutschlandweit erhalten. Es sei auch nicht stadtbildprägend oder Zeugnis wirtschafts- oder firmengeschichtlicher Ereignisse, sondern lediglich ein Zeugnis üblicher Büroarbeit.

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Darüber hinaus sei das Verwaltungsgebäude im Laufe der Zeit mehrfachen erheblichen Änderungen unterzogen worden und entspreche in vielen Kriterien nicht mehr dem ursprünglichen Zustand, so dass ein etwaiger Denkmalwert verloren gegangen sei. Im Jahr 1946 sei das Dach ausgebaut und an den Langseiten jeweils eine Gaubenreihe aufgesetzt worden. Auch habe augenscheinlich die zum Werk orientierte Fassade eine Veränderung erfahren. So erschienen die östlich und westlich der Rotunde angeordneten Risalite nicht aus einem Guss. Die ehemals vorhandene breite Freitreppe, die dem Eingangsbereich vorgelagert gewesen sei, sei im Jahr 1974 im Zuge der Straßenverbreiterung der Y.-straße entfernt worden. Der Verlust dieses repräsentativen Bauteils habe deutlich wahrnehmbare Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Verwaltungsgebäudes. Auch im Inneren des Gebäudes sei bis auf den Eingangsbereich und die beiden Direktorenzimmer so gut wie alles erneuert worden. Die Büros seien modernisiert und die ursprünglichen Grundrissstrukturen teilweise verändert sowie die Fenster und Türen mehrheitlich ausgetauscht worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Eintragung des Verwaltungsgebäudes der ehemaligen O. E. in die Denkmalliste der Beklagten (lfd. Nummer 1040) und den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2022 (Az. 61/01 witt) und aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Denkmalliste seien erfüllt.

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Das Gebäude sei für die Geschichte der Menschen und die Wirtschaftsgeschichte der Stadt E. sowie für das Geschichtsverständnis der Städte und Siedlungen bedeutend.

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Es besitze einen besonderen Dokumentationswert für das Wirken eines wichtigen deutschen Edelstahlunternehmens und verdeutliche die politisch ambitionierte soziale Infrastruktur aus den 1930er Jahren des Unternehmens. Es veranschauliche insgesamt ein bedeutendes wirtschaftliches und politisches Kapitel dieser Zeit. Darüber hinaus habe es auch einen hohen Dokumentationswert für die Stadtgeschichte P.. Es sei eine politische Erinnerung und Mahnung an den Umgang mit 2.000 Zwangsarbeitern, die in den deutschen Edelstahlwerken P. unter unmenschlichen Bedingungen hätten arbeiten und leben müssen. Im Hinblick auf das Geschichtsverständnis der Städte und Siedlungen zeige es exemplarisch, dass in E. neben der traditionsreichen Textilindustrie ab dem 19. Jahrhundert auch die Eisen-/Stahlindustrie eine große Rolle gespielt habe. Zudem beeinflusse das

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Werk mit seiner sozialen Infrastruktur insbesondere mit den Siedlungen und dem ehem. Werkstadion, auch mit der Grünanlage und dem Denkmal für die T. die Stadtentwicklung in diesem Bereich. Bis heute seien die genannten Anlagen in diesem Bereich stadtbildprägend; das ehem. Werkstadion gehöre bis heute zur städtischen Infrastruktur und werde aktiv als Bezirkssportanlage genutzt.

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Für die Erhaltung und Nutzung des Verwaltungsgebäudes lägen sowohl wissenschaftliche, insbesondere wirtschafts- und firmengeschichtliche Gründe als auch städtebauliche Architekturgründe vor.

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Architekturgeschichtliche Gründe zur Erhaltung des Objekts bestünden hinsichtlich des ehem. Werkstadions, da die Gesamtplanung der Anlage auf den namhaften Architekten R. I. zurückgehe. Das Verwaltungsgebäude sei auch von besonderer Bedeutung, weil hier ab 1929 die Hauptverwaltung der O. (J.) und damit die Schaltzentrale dieses wichtigen deutschen Edelstahl-Konzern untergebracht gewesen sei. Bereits ab den frühen 1930er Jahren sei die J. an der NS-Rüstungsproduktion beteiligt gewesen: Im C. J.-Werk sei unter der Regie des ab 1931 amtierenden technischen Werksleiters G. D., der im Verwaltungsbau sein Büro gehabt habe, vor allem die Panzergehäuse-Produktion weiterentwickelt worden.

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Schließlich sprächen auch städtebauliche Gründe für den Erhalt, da es sich bei dem Verwaltungsbau um einen repräsentativen Bau handele, der das Straßenbild und das Stadtbild in diesem Bereich nachhaltig präge.

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Die nachträglichen Veränderungen würden den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert nicht erheblich mindern oder gar entfallen lassen.

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Nach wie vor veranschauliche das Äußere des Verwaltungsgebäudes ein bedeutendes wirtschaftliches als auch politisches Kapitel eines deutschen Edelstahlunternehmens in den 1930er Jahren mit seinen von dem Architekten eingebrachten Besonderheiten des dreiachsigen Mittelrisalits. Auch die architektonischen Elemente im Hinblick auf das ehem. Werkstadion und die damit einhergehende Gesamtplanung der Anlage seien weiterhin gut erkennbar und bis heute stadtbildprägend. Aus der noch vorhandenen Originalsubstanz könne die denkmalrechtliche Bedeutung für die Architekturgeschichte weiterhin abgelesen werden.

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Auch das Gebäudeinnere habe seinen historischen Aussagewert nicht verloren. Das Innere sei weitgehend bauzeitlich erhalten. Der repräsentative Eingangsbereich, die Grundriss-Struktur, die beiden Treppenhäuser, teils mit Wandverkleidungen aus Solnhofener Platten und Edelstahlprofilen (am Handlauf), die Direktorenzimmer mit ihren Wandvertäfelungen und Wandschränken, dem zwischengeschalteten Warteraum mit Zugang zum ebenfalls bauzeitlich überlieferten Balkon sowie einige Deckengliederungen und bauzeitliche Innentüren und vitrinenartige Wandschränke seien überliefert. Weitere bauzeitliche Wandschränke und Wandverkleidungen befänden sich in Büroräumen. Selbst wenn infolge der Erneuerungen nicht mehr alle Fenster und Türen bauzeitlich seien und nicht mehr alle Büroeinbauten dem ursprünglichen Bauzustand entsprächen, so seien doch die unveränderte Grundriss-Struktur mit dem prägenden Eingangsbereich, die beiden Treppenhäuser sowie die Direktorenzimmer geeignet, den Raumeindruck aus der Entstehungszeit hervorzurufen.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich im Verfahren schriftsätzlich nicht eingelassen.

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Die Berichterstatterin hat am 27. Oktober 2025 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gefertigten Lichtbilder sowie das Protokoll des Ortstermins Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

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I. Die Klage ist zulässig.

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Die Klägerin ist – nach erfolgter Übernahme des Prozesses – als Eigentümerin des streitgegenständlichen Objekts gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2, 2. Fall VwVfG NRW dar.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 2.

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Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 4 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 6.

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Die Klägerin wird durch die Eintragung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F.). Von dieser Rechtsfolge ist die Klägerin als Eigentümerin unmittelbar betroffen, denn sie hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW a.F. das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW a.F. so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.

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II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

42

Die Eintragung des Verwaltungsgebäudes der O. AG (J.) in der A.-straße 000, G01 in E. in die Denkmalliste der Beklagten sowie der hierüber erlassene Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2022 über die Eintragung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Beklagte hat das Verwaltungsgebäude zu Recht als Denkmal eingestuft und in ihre Denkmalliste eingetragen, da insoweit die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW a.F. vorliegen.

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Die Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG NRW in der Fassung bis zum 31. Mai 2022 (DSchG NRW a.F.).

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Für die Beurteilung der Rechtslage ist das DSchG NRW a.F. anzuwenden. Gemäß § 43 Abs. 2 DSchG NRW in der ab dem 1. Juni 2022 anwendbaren Fassung (DSchG NRW n.F.) sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Das Verfahren ist – mit der erfolgten Anhörung – vor dem Inkrafttreten des DSchG NRW n.F. eingeleitet worden. Da die Klägerin auch nicht die Anwendung des DSchG NRW n.F. beantragt hat, bleibt es bei der Anwendung des DSchG NRW a.F.

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG NRW a.F. sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. kein Raum.

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Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, juris Rn. 18.

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Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 - juris Rn. 33 m.w.N.

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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. der Fall, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind (sog. Bedeutungskategorien) und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (sog. Erhaltungskategorien).

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Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Vielmehr kommt es auf den sachkundigen Betrachter an. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weitgreifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.

53

Für die Eintragung in die Denkmalliste reicht es aus, dass die Sache den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. entspricht.

54

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4.

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Nach diesem Maßstab stellt das Verwaltungsgebäude der ehemaligen O. AG zur Überzeugung des Gerichts ein Denkmal dar. Es ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen (siehe 1.) sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse (siehe 2.) und für seine Erhaltung und Nutzung liegen wissenschaftliche Gründe, insbesondere wirtschafts- und firmengeschichtliche und städtebauliche Gründe vor (siehe 3.). Das Verwaltungsgebäude hat auch nicht solch weitgreifende Veränderungen erfahren, die zum Erlöschen des Dokumentationswerts geführt hätten (siehe 4.).

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Entscheidungsgrundlage waren insoweit die Darlegungen der unteren Denkmalbehörde der Beklagten sowie die des Beigeladenen in dessen gutachterlicher Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 und seiner Stellungnahme vom 23. August 2021 sowie die Feststellungen im gerichtlichen Ortstermin am 27. Oktober 2025.

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Nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW a.F. sind die Denkmalpflegeämter bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu.

58

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79.

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Bedenken gegen die Verwertung der gutachterlichen Stellungnahmen des Beigeladenen zur Begründung des Denkmalwertes in Bezug auf das Verwaltungsgebäude bestehen vorliegend nicht. Denn darin werden die für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft des Objekts erheblichen Tatsachen und geschichtlichen Zusammenhänge umfassend, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt.

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1. Das Verwaltungsgebäude ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen.

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Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat eine Sache, wenn sie einen Aussagewert für das Leben der Menschen in bestimmten Epochen sowie für die damaligen politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Bereichen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte.

62

Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01-, juris Rn.51.

63

Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Gebäude einer bestimmten Zeit und Schicht. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert.

64

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 59, vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 45 und 52, sowie vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff.

65

Die Bedeutung eines Objekts für die Geschichte des Menschen kann sich mit seiner Bedeutung für Städte und Siedlungen überschneiden.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2024 - 10 A 1487/22 -, juris Rn. 59.

67

Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgebäude der ehemaligen O. AG Bedeutung sowohl für die Geschichte des Menschen als auch für Städte und Siedlungen.

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Das Gebäude besitzt einen herausragenden Dokumentationswert für das Wirken eines wichtigen deutschen Edelstahlunternehmens und die politisch ambitionierte soziale Infrastruktur aus den 1930er Jahren des Unternehmens. Es veranschaulicht insgesamt ein bedeutendes wirtschaftliches als auch politisches Kapitel dieser Zeit. Darüber hinaus hat es auch einen hohen Dokumentationswert für die Stadtgeschichte P..

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Es zeigt exemplarisch, dass in E. neben der traditionsreichen Textilindustrie ab dem 19. Jahrhundert auch die Eisen- und Stahlindustrie eine große Rolle spielte. Zudem beeinflusste das Werk – auch durch die Ansiedlung in der Umgebung – die Stadtentwicklung in diesem Bereich. Das Verwaltungsgebäude repräsentiert das Werk und dessen Bedeutung bis heute und prägt zum öffentlichen Raum hin das Stadt- und Straßenbild.

70

2. Das Verwaltungsgebäude ist ferner bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse.

71

Dieses Merkmal trifft auf solche Objekte zu, die (u.a.) den Prozess der Industrialisierung in einem bestimmten Zeitabschnitt in nicht unerheblicher Weise dokumentieren.

72

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2021 - 28 K 7724/19 -, juris, Rn. 58.

73

Für die Denkmaleigenschaft kann nicht verlangt werden, dass der ursprünglich vorhandene Produktionsbetrieb an Ort und Stelle weiterhin existent ist und in dem von Anfang an angewandten Verfahren mit der ursprünglichen technischen Ausstattung unverändert seine Erzeugnisse fertigt. Bei einer derartig engen Sichtweise wäre es kaum möglich, gerade die überkommenden Produktionsweisen zu dokumentieren, die für die Nachwelt besonders aufschlussreich sind, jedoch angesichts des raschen technischen Fortschritts in der Wirtschaft nicht mehr Verwendung finden. Vielmehr genügt es, dass wesentliche Teile der ehemals für die Produktion genutzten betrieblichen Anlagen noch vorhanden sind und als solche Dokumentationswert besitzen. Hierzu können im Einzelfall auch Bauten zählen, die - wie hier - aufgrund ihrer spezifischen Gestaltung als typische Anlagen einer bestimmten Epoche der industriellen Entwicklung erkennbar sind. Dabei muss es sich nicht notwendig um betriebliche Anlagen handeln, die als solche auch für den Laien ohne weiteres erkennbar sind. Entscheidend ist, dass die betreffenden Anlagen für den kundigen Betrachter als Dokumente der (u.a.) industriellen Entwicklung zu erkennen sind. Insofern bildet allein der gesicherte Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise den Maßstab für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom.14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 10, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2021 - 28 K 7724/19 -, juris, Rn. 62.

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Daher können auch z.B. Werkswohnungen, Unternehmerbauten oder Arbeitsräume, die nur für den "Fachmann" als solche zu erkennen sind, objektiv bedeutsam für Arbeits- und Produktionsverhältnisse sein.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2021 - 28 K 7724/19 -, juris, Rn. 64.

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Nach diesem rechtlichen Maßstab ist dem Verwaltungsgebäude eine denkmalrechtliche Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse unzweifelhaft zuzusprechen. Die repräsentative Fassade mit ihrer Inschrift „W.“ an der Schaufassade zum öffentlichen Raum, der Baukörper mit seinen beeindruckenden Raumdimensionen sowie die Raumgliederung machen die Funktion des Verwaltungsgebäudes für die Edelstahlproduktion nachvollziehbar. Es handelt sich bei dem Objekt um ein anschauliches Zeugnis, das an die besondere Bedeutung der Edelstahlproduktion für den Standort E. erinnert und das dessen Bedeutung als Hauptverwaltung der O. (J.) und damit als Schaltzentrale dieses wichtigen deutschen Edelstahl-Konzerns, der bereits ab den frühen 1930er Jahren an der NS-Rüstungsproduktion beteiligt gewesen war, verdeutlicht.

78

3. Für die Erhaltung und Nutzung liegen zugleich wissenschaftliche, insbesondere wirtschafts- und firmengeschichtliche Gründe sowie städtebauliche Architekturgründe vor.

79

Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung eines Objekts sind gegeben, wenn die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst Gegenstand wissenschaftlicher Forschung sein kann.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn.46.

81

Das Verwaltungsgebäude ist vorliegend von besonderer wirtschafts- und firmengeschichtlicher Bedeutung, weil hier ab 1929 die Schaltzentrale dieses wichtigen deutschen Edelstahl-Konzerns untergebracht war. Im C. Werk wurde unter der Regie des ab 1931 amtierenden technischen Werksleiters G. D., der im Verwaltungsbau sein Büro hatte, vor allem die Panzergehäuse-Produktion weiterentwickelt. Die Rolle des Werkes im 2. Weltkrieg und in der Nachkriegszeit kommt als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht.

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Schließlich sprechen auch städtebauliche Gründe für den Erhalt, da es sich bei dem Verwaltungsbau um ein besonders repräsentatives Gebäude handelt, das das Straßenbild und das Stadtbild in diesem Bereich nachhaltig prägt.

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4. Das Verwaltungsgebäude der O. AG hat auch nicht solch weitgreifende bauliche Veränderungen erfahren, die zum Erlöschen des Dokumentationswerts geführt hätten.

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Zu den nachträglichen Veränderungen zählen insbesondere der Ausbau des Dachgeschosses von 1946, die Veränderungen im Eingangsbereich mit dem Abbruch der Freitreppe 1974 sowie die Renovierung der Büros von 2003 bis 2005.

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Das Verwaltungsgebäude kann trotz dieser Maßnahmen – nach wie vor – sowohl von seiner äußeren wie auch von seiner inneren Ausgestaltung Aussagen über bestimmte Vorgänge respektive Zustände geschichtlicher Art treffen.

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Die besondere Bedeutung einer Sache entfällt mit der Rechtsprechung allein dann, wenn diese ihre ursprüngliche Identität verloren hat. Entscheidend ist insoweit, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität trotz der Veränderung im Wesentlichen erhalten geblieben sind. Von einem Identitätsverlust kann nicht ausgegangen werden, wenn die Merkmale, welche die Denkmaleigenschaft begründen, im Wesentlichen noch vorhanden sind, und das Gebäude die dem Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte geschichtliche Vorgänge und Zustände zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, hebt die Denkmaleigenschaft nicht auf.

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Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 25.07.1996 - 7 A 1777/92 -, juris Rn.32 m.w.N.

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So liegt die Sache hier.

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Die nachträglichen Veränderungen lassen weder den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert des Verwaltungsgebäudes entfallen noch mindern diese dessen Wert in einem entscheidungserheblichen Maße. Nach wie vor veranschaulicht das Äußere des Verwaltungsgebäudes ein klares Bild eines bedeutenden wirtschaftlichen als auch politischen Kapitels eines deutschen Edelstahlunternehmens in den 1930er Jahren mit seinen von dem Architekten eingebrachten Besonderheiten des dreiachsigen Mittelrisalits. Die wesentlichen architektonischen Elemente der Anlage sind weiterhin erhalten und gut erkennbar. Eine – denkmalzerstörende – Überformung hat das Gebäude nicht erfahren. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht erheblich, ob die Rotunde nach der Erbauung eine Veränderung erfahren hat, da sie in ihrer Kubatur und Struktur erhalten ist. Auch der nachträgliche Dachaufbau stört das Gesamtbild nicht nachhaltig, sondern ordnet sich der repräsentativen Architektur optisch unter. Trotz der Tatsache, dass die erfolgte Entfernung der Freitreppe den Außenauftritt des Gebäudes in seiner Wirksamkeit vermindert, kann aus der noch vorhandenen Originalsubstanz die denkmalrechtliche Bedeutung unzweifelhaft weiterhin abgelesen werden.

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Auch das Gebäudeinnere hat seinen historischen Aussagewert nicht verloren. Das Innere ist weitgehend bauzeitlich erhalten. Der repräsentative Eingangsbereich, die Grundriss-Struktur, die beiden Treppenhäuser, die Direktorenzimmer mit ihren Wandvertäfelungen und Wandschränken, dem zwischengeschalteten Warteraum bzw. Vorzimmer mit Zugang zum ebenfalls bauzeitlich überlieferten Balkon sowie einige Deckengliederungen, bauzeitliche Innentüren und vitrinenartige Wandschränke sind überliefert. Weitere bauzeitliche Wandschränke und Wandverkleidungen befinden sich in Büroräumen. Selbst wenn infolge der Erneuerungen die Fenster und Türen mehrheitlich nicht mehr bauzeitlich sind und viele Büroeinbauten nicht mehr dem ursprünglichen Bauzustand entsprechen, so ist doch die unveränderte Grundriss-Struktur mit dem prägenden Eingangsbereich, die beiden Treppenhäuser sowie die Direktorenzimmer geeignet, den Raumeindruck aus der Entstehungszeit wachzurufen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

102

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

103

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 12. November 2019 - 10 A 2755/19 -, juris Rn. 16 - 18) bemisst sich bei der Anfechtung einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung der Streitwert nach der regelmäßig nur nach groben Anhaltspunkten zu schätzenden wirtschaftlichen Belastung, die den Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes durch die Unterschutzstellung trifft. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine höher zu bewertende Belastung, etwa wegen des Umfangs und der Reichweite der Unterschutzstellung im Einzelfall oder im Hinblick auf konkret beabsichtigte Maßnahmen, deren Verwirklichung der Denkmalschutz entgegenstehen würde, hält das OVG NRW bei der notwendig pauschalierenden Bemessung der Höhe des Streitwerts in Fällen, in denen die Unterschutzstellung eines einzelnen Denkmals angegriffen wird, bei privat genutzten Wohngebäuden den Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG für angemessen. Wenn allerdings – insbesondere bei gewerblich genutzten oder vermieteten Objekten – infolge der Unterschutzstellung die Beeinträchtigung ihres Ertragswertes durch denkmalbedingte Aufwendungen in Frage steht und / oder der Spielraum bei ihrer Verwertung spürbar eingeschränkt ist, kommt eine vom Auffangwert abweichende Schätzung der den Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes treffenden wirtschaftlichen Belastung in Betracht. Angesichts dessen hält das Gericht – angelehnt an vorgenannte OVG-Entscheidung – und angesichts der Größe und des Zustands des Objekts vorliegend eine durch die Unterschutzstellung möglicherweise bewirkte Erschwernis in der Vermietung bzw. Verwertung von 50.000 € für angemessen.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

95

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

96

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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50.000,- Euro

100

festgesetzt.

105

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.