Dürrehilfe 2018 NRW: Umrechnung von Nährstoffvergleichs-Erträgen auf 35 % Trockenmasse
KI-Zusammenfassung
Ein Landwirt begehrte die Neubescheidung seines Antrags auf Dürrebeihilfe 2018 nach NRW-Förderrichtlinien. Streitpunkt war, ob bei Nutzung von Nährstoffvergleichen Erträge wegen unterschiedlicher Trockenmassegehalte auf die Referenzwerte (35 %) umzurechnen sind und ob spätere Analysen zu berücksichtigen sind. Das VG Düsseldorf hielt die Umrechnung zur Herstellung der Vergleichbarkeit für rechtmäßig und sah keinen Gleichheitsverstoß. Spät vorgelegte Nachweise zum Trockensubstanzgehalt wurden wegen Fristversäumnis und mangelnder Aussagekraft nicht berücksichtigt; der Ertragsausfall blieb unter 30 %, daher keine Förderung.
Ausgang: Klage auf Neubescheidung der abgelehnten Dürrebeihilfe 2018 wegen Unterschreitens der 30%-Schadensgrenze abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Billigkeitsleistungen nach Förderrichtlinien begründen regelmäßig keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Maßgabe der Richtlinien und verfügbarer Haushaltsmittel.
Unterschreitet der nach den einschlägigen Förderrichtlinien zu ermittelnde Ertragsausfall die dort festgelegte Mindestschadensgrenze (hier: 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung), kann die Bewilligung der Dürrehilfe ermessensfehlerfrei versagt werden.
Werden zur Schadensermittlung Vorjahreserträge aus Nährstoffvergleichen herangezogen, dürfen diese zur Vergleichbarkeit mit Referenzwerten auf eine einheitliche Trockenmassebasis umgerechnet werden, wenn die Referenzpreise und -erträge auf einen bestimmten Trockenmassegehalt bezogen sind.
Nach Förderrichtlinien und Merkblättern als Ausschlussfristen ausgestaltete Nachweis- und Antragsfristen rechtfertigen es, erstmals im Klageverfahren vorgelegte betriebsindividuelle Nachweise unberücksichtigt zu lassen.
Die einheitliche Anwendung einer Umrechnungsmethodik und pauschalierter Referenzwerte zur Verwaltungsvereinfachung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sachlich durch die Herstellung einer einheitlichen Vergleichsgrundlage gerechtfertigt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, begehrt eine Dürrebeihilfe für das Antragsjahr 2018.
Am 20. Dezember 2018 stellte der Kläger wegen dürrebedingter Schäden im Bereich seines Betriebes bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW einen „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum teilweisen Schadensausgleich von Dürreschäden in der Landwirtschaft und Gartenbau aufgrund der widrigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2018“ auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW II-3 – 21 vom 6. November 2018.
In seinem Antrag gab der Kläger einen ihm entstandenen Ertragsausfall in der Bodenproduktion von insgesamt 31,5 % und einen Erlösausfall im Bereich Marktfruchtbau von 10.183,76 € und im Bereich Futterbau von 44.434,02 € sowie darauf basierend unter Anrechnung nicht entstandener Kosten von 3.971,67 € einen Trockenschaden von 50.646,11 € und unter Anrechnung von Kürzungen aufgrund Privatvermögens von 12.428,79 einen erstattungsfähigen Dürreschäden von 50 % an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen in Höhe von 19.108,65 € an. Zum Nachweis der Vorjahreserträge legte er betriebliche Nährstoffvergleiche für die Jahre 2015 bis 2017 vor. Die Erträge im Dürrejahr 2018 wies er im Zeitpunkt der Antragstellung nicht betriebsindividuell nach.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 hörte der Beklagte den Kläger zu seinem Antrag an und teilte mit, der Kläger habe bei der Schadensberechnung die Vorjahreserträge beim Futterbau den Nährstoffvergleichen entnommen und mit dem Trockenmassegehalt von 33 % (Mais) bzw. 20 % (Grünland/ Ackergras) angegeben. Die im Antrag angegebenen Preise würden sich jedoch auf Erträge mit 35 % Trockenmasse beziehen. Die eingereichten Nachweise zur Maisernte 2018 würden sich ebenfalls auf einen Trockenmassegehalt von 33 % beziehen. Menge und Preis seien auf eine einheitliche Basis von 35 % umzurechnen. Die Erträge für Kartoffeln und Zuckerrüben 2015-2017 seien anhand der vorliegenden Nährstoffvergleiche korrigiert worden. Im Ergebnis verringere sich der Trockenschaden von 50.646,11 € auf 26.592,84 € (Erlösausfall Marktfruchtbau 7.073,13 €, Erlösausfall Futterbau 23.491,38, abzüglich nicht entstandener Kosten 3.971,67 €) und umfasse damit 27 % Verlust in der Bodenproduktion. Da dieser mindestens 30 % betragen müsse, seien die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Der Kläger reagierte mit Schreiben vom 15. März 2019 und führte aus, aus dem Merkblatt Dürrehilfe 2018 (Stand 7. November 2018) ergebe sich nicht, dass Menge und Preis auf eine einheitliche Basis von 35 % umzurechnen seien. Auch aus der Referenzwerttabelle gehe nicht hervor, dass sich die dort ausgewiesenen Erträge und Preise auf 35 % Trockenmasse beziehen würden. Im Nährstoffvergleich finde sich keine Angabe zur Trockenmasse.
Mit Ablehnungsbescheid vom 21. August 2019 lehnte der Beklagte die beantragte Dürreentschädigung ab. Zur Begründung führte er aus, Preise und Erträge müssten sich zur Berechnung des Ertragsausfalls auf eine einheitliche Grundlage beziehen. In dem Antrag auf Dürrehilfe werde dies in der Fußnote der Anlage 2 ausdrücklich aufgeführt. Trotz der nachgereichten Verkaufsabrechnungen für Kartoffeln und Zuckerrüben verbleibe ein Ertragsausfall von nur 27 %.
Der Kläger hat am 12. September 2019 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, er habe zum Trockensubstanzgehalt seiner Maissilage und seiner Grassilage zwar keine Angaben in seinem Antrag gemacht. Derartige Angaben seien in dem Antrag auch nicht erfragt worden. Er habe daher nicht erkennen können, dass der Beklagte dann, wenn keine konkreten Nachweise vorgelegt werden, mit fiktiven - für ihn nachteiligen - Werten arbeiten wolle. Weder aus dem Antragsvordruck noch aus den Merkblättern im Rahmen der Antragstellung habe sich eine derartige Verpflichtung ergeben. Auch in dem Informationsblatt “Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Dürrehilfe“, Stand 10. Dezember 2018, sei nicht darauf hingewiesen worden, dass Belege über die Ermittlung des Trockensubstanzgehaltes für die Berechnung des Ertragsausfalls Bedeutung haben könnten und daher vorgelegt werden sollten. Aus dem Informationsblatt vom 10. Dezember 2018 ergebe sich auch nicht, dass der Nährstoffvergleich als Nachweis für den Trockensubstanzgehalt der Silage zugrunde gelegt werde. In den Nährstoffvergleichen werde automatisch für Grassilage ein Trockensubstanzgehalt von 20 % und für Maissilage ein Trockensubstanzgehalt von 33 % angenommen. Eine individuelle Eingabe des tatsächlichen Trockensubstanzgehaltes der Gras- und Maissilage des jeweiligen Landwirtes sei nicht möglich.
Die Trockensubstanzgehalte der Maissilage und Grassilage im Betrieb des Klägers seien in den Bezugsjahren 2015, 2016 und 2017 im Regelfall höher gewesen als im Nährstoffvergleich hinterlegt. Der Beklagte habe seine Verwaltungspraxis erst entwickelt, nachdem die Anträge gestellt worden seien und könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass der Kläger entsprechende Unterlagen im Hinblick auf die von ihm selbst ermittelten Trockensubstanzgehalte mit der Antragstellung nicht vorgelegt habe. Mit der Klagebegründung habe er nunmehr Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die tatsächlichen Trockensubstanzgehalte seiner Silage in den Jahren 2015 bis 2017 ergäben. In einem Dürrejahr von einem Trockensubstanzgehalt von 20 % für Gras auszugehen, sei grotesk.
Die vom Beklagten vorgenommene Umrechnung auf einen einheitlichen Trockensubstanzgehalt von 35 % führe zu einer Ungleichbehandlung mit denjenigen Landwirten, die Maissilage produzierten, da sich durch die Umrechnung die Erntemengen erheblich verringerten. Es sei nicht ermittelt worden, wie hoch der Trockensubstanzgehalt der Maissilage und Grassilage des Klägers in den jeweiligen Bezugsjahren tatsächlich gewesen sei. Der fiktive Ansatz von Trockensubstanzgehalten sei willkürlich. Der Kläger werde im Rahmen der Schadensberechnung mit Antragstellern gleichbehandelt, die entweder keine eigenen Nachweise für den entsprechenden Trockensubstanzgehalt ihrer Silage erbringen könnten oder die lediglich einen sehr geringen Trockensubstanzgehalt nachweisen könnten. Eine derartige Ungleichbehandlung im Rahmen der Schadensberechnung ließe sich mit Art. 3 GG nicht vereinbaren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. August 2019 zu verurteilen, über seinen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung „Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zum teilweisen Schadensausgleich von Dürreschäden in der Landwirtschaft" unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, es bestehe kein Anspruch auf Gewährung der Dürrehilfe. Die Bewilligungsbehörde entscheide vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Der Kläger habe daher lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Subventionsantrag.
Die Ablehnung der Dürrehilfe sei ermessensfehlerfrei erfolgt.
Der Kläger sei unstreitig Empfänger der Dürrehilfe im Sinne der Ziffer 2.3.1 den Förderrichtlinien Naturkatastophen, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW II-3-21 vom 6. November 2018 (NRW-Richtlinie).
Im Bereich Marktfruchtbau (Kartoffeln und Zuckerrüben) seien die Werte aus den vom Kläger eingereichten Nährstoffvergleichen zugrundegelegt worden, da der Kläger keine anderen Nachweise eingereicht habe. Daraus habe sich ein abweichender Erlösausfall von 6.028,23 € ergeben.
Der Erlösausfall Futterbau berechne sich nach Ziffer 2.2 der NRW-Richtlinie.
Hinsichtlich der Maissilage habe der Kläger einen durchschnittlichen Hektarertrag im Basiszeitraum 2015 bis 2017 von 500 dt/ha ermittelt, wohingegen seitens des Beklagten 471,43 dt/ha zugrundegelegt worden seien, jeweils mit einem durchschnittlichen Preis von 3,60 €/dt. Der vom Kläger in seinen Nährstoffvergleichen ermittelte Ertrag von 500 dt/ha sei von dem Beklagten auf einen Trockenmassegehalt von 35 % umgerechnet worden. Der Kläger habe beim Futterbau für den Nährstoffvergleich einen unstreitigen Trockenmassegehalt von 33 % angegeben. Die im Antrag angegebenen Preise würden sich aber, da es sich unstreitig um einen Referenzwert handele, auf einen Trockenmassegehalt von 35 % beziehen. Die Umrechnung sei dem Umstand geschuldet, das im Bereich Erlösausfall Futterbau die Werte des Nährstoffvergleiches zugrunde gelegt worden seien und nicht etwa Referenzwerte. Die dort hinterlegten Werte hätten immer den oben genannten Trockenmassegehalt, der aber nicht dem Trockenmassegehalt der im Antrag genannten Preise, die auf Grundlage der Referenzwerte ermittelt worden seien, entspreche. Folglich müsse der Ertrag aus dem Nährstoffvergleich unter Umrechnung des Trockensubstratgehaltes zugrunde gelegt werden. Der Hinweis auf die erforderliche Umrechnung sei zudem auch aus der Fußnote in Anlage 2 zum Antrag der Schadensberechnung Bodenproduktion zu entnehmen, dort sei der Hinweis enthalten, dass sich Preise und Erträge auf eine Grundlage beziehen müssten. Die Umrechnung auf einen einheitlichen Trockenmassegehalt entspreche auch dem Gleichheitsgrundsatz, da es einer einheitlichen Vergleichsgrundlage bedürfe. Die Umrechnung sei bei allen Anträgen erfolgt, bei denen Werte der Nährstoffvergleiche zugrunde gelegt worden seien.
Der Hektarertrag im Basiszeitraum 2015 bis 2017 betrage damit 1.697,15 €/ha (471,43 dt/ha x 3,60 €/dt). Der Hektarerlös im Schadjahr 2018 betrage unstreitig 1.420,749 €/ha (372,90 dt/ha x 3,81 €/dt). Diese Werte entsprächen der Tabelle „Referenzwerte Dürrehilfe“. Die Einkommensminderung bei der Maissilage, berechnet aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Hektarertrag im Basiszeitraum und dem Hektarertrag im Schadjahr, multipliziert mit der Anbaufläche im Schadjahr (28,5286 ha) betrage demnach 7.885,33 €.
Hinsichtlich des Feldgrases/ Ackergrases sei ein durchschnittlicher Hektarertrag im Basiszeitraum 2015 bis 2017 von 434,29 dt/ha zugrunde zu legen. Der vom Kläger angegebene durchschnittliche Hektarertrag aus seinen Nährstoffvergleichen von 760,00 dt/ha sei wegen des insoweit unstreitigen beim Futterbau im Nähstoffvergleich angegebenen Trockenmassegehalts von 20 % auf einen Trockenmassegehalt von 35 % umgerechnet worden, da sich die (unstreitigen) Preise als Referenzwerte auf einen Trockenmassegehalt von 35 % bezögen. Dies ergebe einen durchschnittlichen Hektarertrag im Basiszeitraum 2015 bis 2017 von 434,29 dt/ha. Bei Ansatz des unstreitigen durchschnittlichen Preises von 3,75 €/dt im Referenzzeitraum (siehe Tabelle Referenzwerte Dürrehilfe) betrage der Hektarertrag im Basiszeitraum 1.628,59 €/ha (434,29 dt/ha x 3,75 €/dt). Der Hektarertrag im Schadjahr 2018 belaufe sich ausweislich der Referenzwerte Dürrehilfe auf 111,70 dt/ha bei einem Preis von 3,75 €/dt, somit 418,875 €/ha. Die Einkommensminderung bei dem Feldgras/ Ackergras, berechnet aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Hektarertrag im Basiszeitraum und dem Hektarertrag im Schadjahr, multipliziert mit der Anbaufläche im Schadjahr (2,8936 ha) betrage demnach 3.500,43 €.
Hinsichtlich der Weidefläche sei ein durchschnittlicher Hektarertrag im Basiszeitraum von 214,29 dt/ha und ein durchschnittlicher Preis von 3,75 €/ha zugrunde zu legen, so dass der Hektarertrag 803,59 € betrage. Der vom Kläger angegebene durchschnittliche Hektarertrag im Baisiszeitraum von 375,00 dt/ha aus seinen Nährstoffvergleichen sei von 20 % Trockenmassegehalt auf 35 % umzurechnen gewesen. Der Hektarerlös im Schadjahr betrage unstreitig 402,75 €. Bei einer Anbaufläche von 7,16 ha ergebe sich damit für die Weidefläche eine Einkommensminderung von 2.870,01 € ((803,59 € - 402,75 €) x 7,16 ha).
Bei der „Mähweide 4 Schnitte“ sei als durchschnittlicher Hektarertrag im Basiszeitraum 285,71 dt/ha und als – unstreitiger Preis – 3,75 €/dt anzusetzen. Der Hektarertrag im Referenzzeitraum betrage damit 1.071,41 €/dt. Die vom Kläger für den Basiszeitraum angegebenen Erträge von 500 dt/ha hätten von einem Trockenmassegehalt von 20 % auf 35% umgerechnet werden müssen (500 dt/ha x 20%/ 35 % = 285,71 dt/ha). Der Hektarertrag im Schadjahr 2018 sei mit dem Referenzertragswert in Höhe von 90,00 dt/ha anzusetzen. Bei dem unstreitigen Preis im Schadjahr von 3,75 €/dt betrage der Hektarerlös im Schadjahr 337,50 €/ha. Die Einkommensminderung belaufe sich damit auf 9.280,59 € (1.071,41 €/ha – 337,50 €/ha) x 12,6454 ha).
Insgesamt errechne sich ein Ertragsausfall im Futterbau von 23.536,27 €, bestehend aus:
Einkommensminderung Maissilage: 7.885,33 €Einkommensminderung Feldgras/ Ackergras: 3.500,43 €Einkommensminderung Weidefläche: 2.870,01 €Einkommensminderung Mähweide 4 Schnitte: 9.280,50 €
Damit ergebe sich ein prozentualer Ertragsausfall von nur 27 %, so dass dem Kläger wegen Nichterreichens der Fördervoraussetzung des Rückgangs von mindestens 30 % keine Förderung zustehe.
Es seien vorliegend die Werte aus den Nährstoffvergleichen zugrunde gelegt worden, da der Kläger keine anderweitigen betriebsindividuellen Nachweise erbracht habe. Dieses Vorgehen sei auch im Infoschreiben vom 10. Dezember 2018 dargestellt worden, das auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer – schon vor Antragstellung – abrufbar gewesen sei. In den Nährstoffvergleichen seien (für die jeweiligen Anbauprodukte) fiktive Trockenmassegehalte hinterlegt, die nicht variabel seien, sondern die Grundlage für alle Nährstoffvergleiche darstellen würden. Die vorgenommene Umrechnung entspreche der Verwaltungspraxis und sei bereits den Antragsunterlagen (Anlage 2) zu entnehmen gewesen. Der Einwand des Klägers, es komme zu einer Ungleichbehandlung von Landwirten, die Grassilage im Gegensatz zu Maissilage anbauen, schlage daher fehl.
Der Kläger habe auch im Anhörungsverfahren nicht auf abweichende individuelle Trockensubstanzgehalte hingewiesen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Nachweise seien verspätet. Im Übrigen sei aus den Nachweisen auch nicht ersichtlich, welche Mengen beprobt worden seien und von welcher Fläche die Proben stammten. Daher habe auf die Nährstoffvergleiche zurückgegriffen werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung der Bewilligung einer Dürrebeihilfe mit Bescheid des Beklagten vom 21. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Dürrebeihilfe (§ 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO).
Die Dürrebeihilfe 2018 ist gesetzlich nicht geregelt, sondern erfolgt auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26. August 2015 - Rahmenrichtlinie - (BAnz AT 31.08.2015 B4). Diese Richtlinie ist von der Europäischen Kommission als Beihilferegelung notifiziert worden. Auf dieser Rahmenrichtlinie beruht die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern (einschließlich NRW) vom 2. Oktober 2018 über die Beteiligung des Bundes an Hilfsprogrammen der Länder für landwirtschaftliche Unternehmen, die durch die Folgen der Dürre 2018 in ihrer Existenz gefährdet sind (Verwaltungsvereinbarung). Dort heißt es, dass die deutsche Rahmenrichtlinie auf die „vorliegende“ Vereinbarung jeweils „vollumfänglich“ Anwendung findet, es sei denn, dass die Vereinbarung strengere Bestimmungen enthält. Am 6. November 2018 erließ das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (MUNLV) mit Runderlass II-3-21 „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Landwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse (NRW-Förderrichtlinien), die der Durchführung der Rahmenrichtlinie dienen. Ausweislich deren Ziffer 1.3 sind Dürreereignisse den Naturkatastrophen gleichgestellt, wenn dadurch mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens zerstört werden.
Der Kläger hat aus den vorgenannten Regelungen keinen Anspruch auf die Bewilligung der Dürrebeihilfe. Die Dürrebeihilfe ist eine freiwillige Leistung, über die die jeweilige Bewilligungsstelle nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entscheidet. und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel (Nummer 1.2 der Rahmenrichtlinie). Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht ersichtlich.
Der Beklagte hat zu Recht zur Berechnung des Schadens die NRW-Förderrichtlinie und sein Merkblatt Dürrehilfe mit Stand vom 7. November 2018 herangezogen. Der Kläger unterschreitet die in Ziffer 1.3 der NRW-Förderrichtlinie genannte (Bagatell)-Grenze des Ertragsausfalls von 30 % und hat damit keinen Anspruch auf eine Billigkeitsentschädigung. Die Ermittlung des Ertragsausfalls durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Die dem Kläger entstandene Einkommensminderung ist unstreitig – wie vom Beklagten vorgenommen – nach Ziffer 2.2 der NRW-Förderrichtlinie zu ermitteln. Danach errechnet sich die Einkommensminderung aus dem im Basiszeitraum, der gemäß Ziffer 2.4 der Rahmenrichtlinie den vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder den vorangegangenen Fünfjahreszeitraum unter Ausschluss des höchsten und niedrigsten Naturalertrages umfasst, erzielten durchschnittlichen Hektarerlöses HEB (durchschnittlicher Hektarertrag im Basiszeitraum multipliziert mit dem durchschnittlichen Preis im Basiszeitraum), dem Hektarerlös im Schadjahr HES (Hektarertrag multipliziert mit dem Preis) und der Anbaufläche im Schadjahr (AS) nach folgender Formel: Einkommensminderung im jeweiligen Produktionsverfahren = (HEB minus HES) multipliziert mit der AS. Alternativ kann der Schaden auch auf der Basis von Durchschnitts- und regionalen Referenzwerten ermittelt werden.
Das Merkblatt „Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Dürrehilfe“ vom 10. Dezember 2018, auf das der Kläger bei Antragstellung am 20. Dezember 2018 hätte zugreifen können, legt fest, dass betriebsindividuelle Nachweise zum Ertragsausfall wie der Buchführungsabschluss oder die Betriebszweigauswertung genutzt werden müssen, soweit diese vorhanden sind. Ansonsten lässt das Merkblatt auch den Nachweis durch einen Nährstoffvergleich zu. Nur für den Fall, dass keine betriebsindividuellen Daten vorhanden sind, sind die Referenzwerte anzugeben. Zur Anlage 2 des Antrags „Schaden Bodenproduktion“ weist das Merkblatt darauf hin, dass sich die Referenzerträge für Feldgras, Wiesen, Weiden und Grassilage und die jeweiligen Referenzpreise auf einen Trockensubstanzgehalt von 35 % beziehen.Auch das „Merkblatt Dürrehilfe 2018“ vom 7. November 2018 führt aus, dass der Ertragsschaden betriebsindividuell zu ermitteln ist und anhand von Verkaufsbelegen oder anderen geeigneten Unterlagen nachzuweisen ist. Alternativ könne der Schaden auch auf Basis von regionalen Referenzwerten ermittelt werden. Letztlich basieren diese Vorschriften auf der NRW-Förderrichtlinie vom 6. November 2018. Bereits diese geht davon aus, dass der Schaden grundsätzlich betriebsindividuell zu ermitteln ist, indem sie in Ziffer 2.2 eine alternative Berechnung auf der Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten zulässt.
Der Beklagte hat nach diesen Vorgaben zu Recht die – mit dem Antrag eingereichten – Nährstoffvergleiche 2015 bis 2017 und die Referenzwerte für 2018 zur Schadensermittlung herangezogen. Die vom Kläger erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Untersuchungen zum Trockensubstanzgehalt seiner Silage in den Jahren 2015 bis 2017 können wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden. Ausweislich Ziffer 3.6.1 der NRW-Richtlinie ist der Antrag auf Gewährung der Zuwendung einschließlich aller Nachweise bei der Bewilligungsstelle einzureichen und das Ministerium setzt eine Ausschlussfrist für die Antragstellung fest. Das „Merkblatt Dürrehilfe 2018“ vom 7. November 2018 legt als Ausschlussfrist den 14. Dezember 2018 fest. Das Infoblatt „Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Dürrehilfe“ vom 10. Dezember 2018 nennt als Antragsfrist den 20. Dezember 2018.
Ungeachtet der verspäteten Vorlage der Nachweise sind diese auch inhaltlich nicht geeignet, abweichende Trockensubstanzgehalte der Ernte im Referenzzeitraum nachzuweisen. Es bleibt anhand dieser Unterlagen unklar, ob die Untersuchungen direkt nach der Ernte vorgenommen worden sind, von welchen Flächen die Proben stammen und welche Mengen beprobt worden sind.
Die vom Beklagten daher mittels der Nährstoffvergleiche aus dem Referenzzeitraum vorgenommene Umrechnung der Trockensubstanzgehalte auf den Trockensubstanzgehalt der Referenzwerte im Schadjahr ist nicht zu beanstanden. In den betriebsindividuellen Nährstoffvergleichen des Klägers 2015 bis 2017 sind unstreitig für die dort ausgewiesenen Erträge an Mais 33 % und für Gras 20 % Trockenmassegehalt zugrunde gelegt worden. Da sich die Erträge und Preise der Referenzwerte aus der Referenzwerttabelle des Beklagen für Mais und Gras jeweils auf einen Trockenmassegehalt von 35 % beziehen, kann eine Vergleichbarkeit der Erträge im Dürrejahr 2018 mit den Vorjahreserträgen nur hergestellt werden, wenn die Vergleichsgrundlage angepasst und einheitlich auf einen Trockenmassegehalt von 35 % umgerechnet wird.
An der Angemessenheit der verwendeten Referenzwerte bestehen keinen rechtlichen Bedenken. Der hinterlegte Trockensubstanzgehalt ist ein statistisch zutreffender Mittelwert. Ausweislich der Angaben auf der Internetpräsenz des Landesbetriebes Statistik und IT-Dienstleistungen NRW wird die Ernte ausgewählter landwirtschaftlicher Feldfrüchte im Rahmen der jährlich stattfindenden Ernteberichterstattung festgestellt. Die Ertragsschätzungen erfolgen von fachkundigen und mit den speziellen Verhältnissen ihres Berichtsbezirks gut vertrauten Berichterstatters, vielfach von Leitern landwirtschaftlicher Betriebe. Die der Berechnung zugrundegelegten Daten betreffen den Regierungsbezirk Düsseldorf. Eine Unterscheidung zwischen ertragreichen und ertragsarmen Böden oder eine weitere Differenzierung nach Regionen war wegen der gebotenen Pauschalierung zur Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit nicht erforderlich.
Dass die Umrechnungsmethodik dem Kläger bei Antragstellung nicht positiv bekannt gewesen ist, ist unerheblich. Die Tatsache, dass der Kläger – weil es vermeintlich günstiger für ihn war – bei der Antragstellung keine individuellen Nachweise vorgelegt hat, stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum dar. Die grundsätzliche Möglichkeit für individuelle Nachweise hätte der Kläger den der Bewilligung zugrundeliegenden Vorschriften entnehmen können. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt insoweit nicht vor. Denn es werden keine Rechtsfolgen rückbezogen, sondern lediglich in laufende Verwaltungsverfahren regelnd eingegriffen. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Im Übrigen stellt der Frage-Antwort-Katalog vom 10. Dezember 2018 lediglich die nicht ausdrücklich in den Referenzwert-Tabellen genannten Trockenmassegehalte der landwirtschaftlichen Produkte klar und ändert die bisherigen Vorschriften nicht ab. Der Beklagte hat unwidersprochen ausgeführt, er wende die Umrechnungssystematik in allen Fällen an. Insoweit stellt sich diese Vorgehensweise nicht als gleichheitswidrig dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Sie berücksichtigt, dass der Kläger der Auffassung ist, einen Betrag von 19.108,66 € (entsprechend seinem Antrag im Verwaltungsverfahren) beanspruchen zu können, begrenzt dieses Begehren wegen der ausschließlich erhobenen Bescheidungsklage jedoch auf 50 % dieses Wertes einer hypothetischen Verpflichtungsklage, vgl. Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 9.554,33 € festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und
die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.