§ 92 Abs. 2 VwGO: Klagerücknahmefiktion nach ausbleibender angekündigter Klagebegründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Fortführung eines nach § 92 Abs. 2 VwGO eingestellten Anfechtungsverfahrens gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Streitig war, ob die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion vorlagen. Das VG Düsseldorf stellte fest, dass die Klage wegen Nichtbetreibens trotz ordnungsgemäßer Betreibensaufforderung als zurückgenommen gilt. Konkrete Anhaltspunkte für ein entfallenes Rechtsschutzinteresse ergaben sich aus dem wiederholten Schweigen trotz angekündigter Begründung und mehrfacher Fristsetzungen; Wiedereinsetzung scheidet wegen Ausschlussfrist aus, höhere Gewalt lag nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ohne Erfolg; Klage gilt nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO setzt sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses sowie eine ordnungsgemäße Betreibensaufforderung mit Frist- und Rechtsfolgenhinweis voraus.
Allein das Ausbleiben einer gesetzlich nicht geforderten Klagebegründung trägt die Annahme eines entfallenen Rechtsschutzinteresses regelmäßig nicht; ein deutlicher Anhaltspunkt kann jedoch vorliegen, wenn eine angekündigte Klagebegründung trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen und Fristsetzungen ausbleibt oder nicht nachvollziehbar erläutert wird.
Eine Betreibensaufforderung ist hinreichend bestimmt, wenn sie den Beteiligten klar erkennen lässt, welche verfahrensfördernde Handlung zur Fortführung des Verfahrens erwartet wird, und wenn sie über die Rechtsfolgen des fruchtlosen Fristablaufs belehrt sowie förmlich bekanntgegeben wird.
Die Zweimonatsfrist des § 92 Abs. 2 VwGO ist eine Ausschlussfrist, für die eine (unmittelbare oder analoge) Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Eine einer Wiedereinsetzung gleichkommende Nachsichtgewährung kommt nur bei höherer Gewalt in Betracht; einfache Fristversäumnisse im Kanzleibetrieb begründen regelmäßig keine höhere Gewalt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
Der Beschluss vom 26. Mai 2021 wird aus Klarstellungsgründen aufgehoben.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Fortführung und Entscheidung des wegen fiktiver Klagerücknahme eingestellten Verfahrens zur Anfechtung einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung.
In der Klageschrift vom 23. Juli 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass Antrag und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben.
Mit gerichtlichen Verfügungen vom 4. September 2020 und 28. September 2020 wurde die Klägerin an die Vorlage der Klagebegründung erinnert und mit letztgenannter Verfügung dem Eingang binnen zwei Wochen entgegengesehen sowie um Mitteilung etwaiger Hinderungsgründe gebeten.
Am 22. Oktober 2020 fand ein Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Gericht statt, in dem dieser mitteilte, wegen der erforderlichen Abstimmung mit der Klägerin und laufender Gespräche mit der Bezirksregierung sei mit einer Klagebegründung nicht vor dem Frühjahr 2021 zu rechnen, weshalb um großzügige stillschweigende Fristverlängerung gebeten werde.
Mit Verfügung vom 30. November 2020 setzte die Berichterstatterin der Klägerin eine Frist zur Klagebegründung bis zum 1. März 2021 und wies auf die Präklusionsvorschrift des § 87b Abs. 1 bis 3 VwGO hin.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. März 2021 wurde die Klägerin erneut an die Vorlage der Klagebegründung erinnert und hierfür eine Frist von 2 Wochen gesetzt.
Am 22. März 2021 erließ das Gericht die Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO, mit der die Klägerin aufgefordert wurde,
„mitzuteilen, ob das Verfahren fortgeführt werden soll und die Klage zu begründen. Trotz Ankündigung in der Klageschrift ist bislang keine Klagebegründung erfolgt. Diverse Erinnerungen sind unbeantwortet geblieben.
Hinweis: Zugleich werden Sie darauf hingewiesen, dass gemäß § 92 Abs. 2 VwGO die Klage als zurückgenommen gilt und der / die Kläger(in) / (innen) die Kosten des Verfahrens zu tragen hat / haben, wenn er / sie das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt / betreiben.“
Diese gerichtliche Verfügung, die mit der elektronischen Signatur der Berichterstatterin versehen ist, ist den Klägervertretern ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22. März 2021 zugestellt worden.
Eine Klagebegründung oder sonstige Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2021 stellte das Gericht das Verfahren ein, weil die Klägerin das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betrieben habe und die Klage damit als zurückgenommen gelte.
Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens und wegen Versäumung der Frist zur Klagebegründung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Zur Begründung führte er aus, die Frist zur Klagebegründung sei ohne Verschulden versäumt worden. Die ansonsten zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte habe versehentlich eine falsche Frist notiert. Im Übrigen habe kein Anlass für eine Betreibensaufforderung bestanden. Aus der Tatsache, dass die Klage nicht begründet worden sei, könne nicht geschlossen werden, dass kein Interesse an der Durchführung des Verfahrens bestehe. Die Klägerin stelle derzeit einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ neu auf und dessen Grundlagen seien noch ungewiss, da ein Gesetzentwurf für eine Abstandsregelung von 1.000 m zu geschlossenen Ortslagen und Häusergruppen bislang nicht verabschiedet worden sei. Die Klägerin habe die Klage vor allem erhoben, damit keine bestandskräftige Genehmigungsentscheidung die Flächennutzungsplanung der Gemeinde beeinträchtige. Darüber hinaus wurde die Klage kurz begründet.
Die Klägerin beantragt – nachdem sie mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 mitgeteilt hat, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht mehr weiterverfolgen zu wollen, sinngemäß,
unter Aufhebung des Beschlusses des Gerichts vom 26. Mai 2021 das Verfahren fortzusetzen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen sinngemäß,
festzustellen, dass die Klage als zurückgenommen gilt,
hilfsweise,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt die Beigeladene vor, die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung hätten vorgelegen. Es hätten konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden. Zwar reiche dafür das Ausbleiben einer vom Gesetz nicht geforderten Klagebegründung nicht aus, anders sei dies aber, wenn eine angekündigte Klagebegründung ausbleibe. Auch habe die Klägerin die gesetzliche Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG verstreichen lassen. Vorliegend lasse das Verhalten der Klägerin den Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu. Derjenige, der eine gesetzliche Klagebegründungsfrist missachte und auf mehrfache gerichtliche Aufforderungen die Klage nicht begründe oder das Ausbleiben nachvollziehbar erkläre, habe augenscheinlich kein Interesse am Erfolg seiner Klage. Das Prozessverhalten der Klägerin sei auf maximale Verzögerung des Verfahrens zu ihren Lasten gerichtet, deren Genehmigung nicht in Bestandskraft erwachsen könne.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. Juni 2021 auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens hat keinen Erfolg.
Entsteht nach erfolgter – lediglich deklaratorischer – Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahmefiktion gemäß § 92 Abs. 2 VwGO, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens oder deren Fortsetzung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 92 Rn. 26; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 88.
Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Danach ist hier festzustellen, dass die Klage nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gilt.
Für die Fiktion der Klagerücknahme bedarf es aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) sachlich begründeter Anhaltspunkte dafür, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht mehr gegeben ist (1.) und der Kläger darf auf eine ordnungsgemäße Betreibensaufforderung (2.) das Verfahren binnen einer Frist von zwei Monaten nicht weiter betrieben haben (3.)
1. Es bestanden konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin.
Dies ist dann der Fall, wenn sich aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers, der Schluss auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lässt. Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 C 96/89 - NVwZ-RR 1991, 443, 444.
Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung können sich namentlich aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben, jedoch muss deren Erfüllung nach Lage des Falls vom Kläger zu erwarten sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Vgl. Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 52, 53.
Begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 -, juris, Rn. 4; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 52.
Nicht ausreichend für die Annahme eines entfallenen Rechtsschutzinteresses ist das Ausbleiben einer vom Gesetz nicht geforderten Klagebegründung. Ein deutlicher Anhaltspunkt für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses liegt aber vor, wenn eine angekündigte Klagebegründung, die ohnehin zu den selbstverständlichen Obliegenheiten gehört, ausbleibt oder der Kläger vom Gericht zu entsprechendem Vortrag aufgefordert und erinnert wurde. Der Beteiligte, der eine gesetzte Klagebegründungsfrist missachtet und auf mehrfache gerichtliche Aufforderungen, einschließlich solcher unter Hinweis auf die mögliche Präklusion, eine Klage nicht begründet oder das Ausbleiben zumindest nachvollziehbar erklärt, hat allem Anschein nach kein Interesse der Weiterverfolgung seiner Klage.
Nach diesem Maßstab lässt das Verhalten der Klägerin den Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu. Auch wenn möglicherweise im Zeitpunkt des Telefonats am 22. Oktober 2020, das allerdings erst auf Initiative des Gerichts erfolgte, noch Interesse an der Fortführung des Verfahrens bestand, dokumentierte das nachfolgende Schweigen auf die weiteren gerichtlichen Aufforderungen zur Klagebegründung und Angabe von Tatsachen zur Beschwer (30. November 2020 mit Fristsetzung nach § 87 b VwGO bis 1. März 2021, 5. März 2021 mit Fristsetzung von 2 Wochen), dass zumindest begründete Zweifel am weiteren Fortbestand des Interesses an der Verfahrensfortsetzung gerechtfertigt waren, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Klägerin eine Klagebegründung ausdrücklich angekündigt hatte.
2. Die nach Vorstehendem zulässige Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO ist auch ordnungsgemäß erfolgt.
Zuständig für den Erlass der Betreibensaufforderung als prozessleitende Verfügung ist das Gericht, im vorbereitenden Verfahren kann die Aufforderung auch – wie hier – durch die Berichterstatterin ergehen.
An der Bestimmtheit der Betreibensaufforderung bestehen keine Bedenken. Sie muss dem Kläger deutlich machen, welches konkrete Verhalten von ihm verlangt wird, es muss für ihn erkennbar sein, welche verfahrensfördernde Handlung er vorzunehmen hat, um sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu belegen. Dies war hier eindeutig, indem der Klägerin aufgegeben worden war, mitzuteilen, ob das Verfahren fortgeführt werden soll und die Klage zu begründen.
Auch die erforderliche Belehrung ist erfolgt. Die Berichterstatterin hat die Klägerin über die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Ablaufs der Zweimonatsfrist, konkret auf die kraft Gesetzes erfolgende Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung und die Kostenfolge, hingewiesen.
Schließlich ist die Verfügung von der Berichterstatterin qualifiziert elektronisch signiert und der Klägerin förmlich zugestellt worden.
3. Die Klägerin hat das Verfahren über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht betrieben. Sie hat sich ab der Zustellung der Betreibensaufforderung bis zum Erlass des Einstellungsbeschlusses nach Fristablauf in keiner Weise geäußert. Der erst nach Erlass des Einstellungsbeschlusses eingereichte Schriftsatz vom 27. Mai 2021 kann nicht mehr berücksichtigt werden. Den gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin nach gerichtlichem Hinweis nicht mehr weiterverfolgt. Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht ersichtlich.
Bei der (sog. uneigentlichen) gesetzlichen Frist nach § 92 Abs. 2 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO stattfindet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, juris, Rn. 14; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 92 Rn. 18; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 68.
Eine im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gleichkommende sog. Nachsichtgewährung ist allerdings im Falle höherer Gewalt analog §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorzunehmen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Nov. 2002 – 8 B 112/02 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 92 Rn. 18; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 68.
Ein solcher Fall höherer Gewalt ist hier weder dargetan noch von Amts wegen ersichtlich.
Der in der Verwaltungsgerichtsordnung verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO. Jedoch setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris Rn. 30; Peters/Axer, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 68.
Bei der Konkretisierung der größten vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt ist die Bedeutung der Fristwahrung für den Betroffenen in Rechnung zu stellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je weiter eine Frist ausgenutzt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris Rn. 31.
Nach diesem Maßstab stellt das Versehen der Büroangestellten keine höhere Gewalt dar. Angesichts der – vorgetragenen – Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin und der Folgen eines Fristversäumnisses hätte die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten die Frist bei der – nach dem Vortrag der Klägerin stattgefundenen – Vorlage zur ersten und zweiten Vorfrist an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt erneut kontrollieren müssen. In diesem Fall hätte ihr der Fehler der Fristeintragung auffallen müssen, so dass kein unabwendbarer Zufall vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1GKG erfolgt und orientiert sich an Ziffer 19.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai und 1. Juni 2012 sowie 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 60.000,- Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.