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Verwaltungsgericht Düsseldorf·28 K 4021/20·09.05.2022

Vergleichsvorschlag im Genehmigungsverfahren für zwei Windenergieanlagen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtGenehmigungsverfahren (Bau)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht schlägt nach §106 Satz 2 VwGO einen Vergleich zur Beilegung des Genehmigungsverfahrens für zwei Windenergieanlagen vor. Die Parteien stimmen überein, dass der Flächennutzungsplan dem Vorhaben nicht nach §35 Abs.3 BauGB entgegensteht und die Erdbebenstation keinen unbenannten öffentlichen Belang bildet. Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen nach §36 BauGB und bietet einen Gestattungsvertrag an; der Beklagte hebt den Ablehnungsbescheid auf und führt das Verfahren fort. Die Kosten werden je zu einem Drittel getragen; die Parteien haben zwei Wochen zur Annahme.

Ausgang: Gerichtlicher Vergleichsvorschlag nach §106 Satz 2 VwGO; Beteiligte sollen binnen zwei Wochen über Annahme entscheiden; bei Annahme erledigt sich das Verfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Flächennutzungsplan steht einem Vorhaben nach §35 Abs.3 BauGB nicht entgegen, soweit er die angestrebte Ausweisung einer Konzentrationszone am Standort nicht ausschließt.

2

Die bloße Nähe oder Existenz einer wissenschaftlichen Einrichtung begründet keinen unbenannten öffentlichen Belang i.S.v. §35 Abs.3 Satz 1 BauGB; maßgeblich sind konkrete, die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigende Umstände.

3

Die Gemeinde kann ihr gemeindliches Einvernehmen nach §36 BauGB erteilen und im Rahmen dessen Gestattungsverträge zur Nutzung gemeindlicher Grundstücke für Erschließung und Kabelverlegung vereinbaren.

4

Ein behördlicher Ablehnungsbescheid kann aufgehoben und das Genehmigungsverfahren fortgeführt werden, wenn die Beteiligten durch Vergleich die Voraussetzungen für die weitere Verfahrensführung klären.

Relevante Normen
§ 106 Satz 2 VwGO§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB§ 36 BauGB§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Den Beteiligten wird zur Beilegung des Rechtsstreits nach § 106 Satz 2 VwGO folgender gerichtlicher

V e r g l e i c h

vorgeschlagen:

Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 15. Änderung dem Vorhaben der Klägerin mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Ausweisung einer Konzentrationszone am Standort des Vorhabens nicht im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegensteht.

Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die Funktionstüchtigkeit der Erdbebenstation I. des Geologischen Dienstes NRW dem Vorhaben der Klägerin nicht als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegensteht.

Die Beigeladene erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben der Klägerin und ist bereit, entsprechend dem bereits für den Windpark W. abgeschlossenen Vertrag vom 0. 0. / 00. 0. 0000 einen Gestattungsvertrag zur Inanspruchnahme gemeindlicher Grundstücke für die Erschließung des Vorhabens und die Kabelverlegung mit der Klägerin bzw. der von der Klägerin gehaltenen Projektgesellschaft abzuschließen.

Der Beklagte hebt seinen Ablehnungsbescheid vom 16. Juli 2020 nebst Gebührenbescheid auf und führt das steckengebliebene Genehmigungsverfahren zügig fort. Die notwendige Änderung des Anlagenturms der geplanten Windenergieanlagen wird im laufenden Genehmigungsverfahren erfolgen. Die Klägerin wird hierzu geänderte Antragsunterlagen beim Beklagten einreichen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 541.097,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der vorgeschlagene Vergleich strebt die gütliche Beilegung des Rechtstreits um die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Nordex N 149 auf den Grundstücken G01, in der Gemeinde M. an.

3

Der Inhalt des Vergleichs wurde zwischen den Beteiligten abgestimmt.

4

Aus der Kostenregelung folgt, dass die Gerichtskosten die Klägerin, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu 1/3 tragen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie ist ausgehend von Herstellungskosten in Höhe von 5.410.970,00 Euro an Ziffer 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) orientiert.

6

Den Beteiligten wird aufgeben, dem Gericht binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich mitzuteilen, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen.

7

Mit der Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beteiligten erledigt sich das Klageverfahren.