Asylklage unzulässig: Parteiwechsel nicht sachdienlich und doppelte Rechtshängigkeit
KI-Zusammenfassung
Mehrere Kläger erhoben erneut Klage, wobei die Klageschrift irrtümlich auf einen anderen BAMF-Bescheid (Sohn) bezogen werden sollte. Das Gericht wertete dies weder als bloße Falschbezeichnung noch als zulässigen Parteiwechsel. Ein Parteiwechsel war nicht sachdienlich, weil die Klage gegen den Bescheid des Sohns wegen Fristversäumnis unzulässig gewesen wäre. Die ursprüngliche Klage blieb bestehen und war wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen (Parteiwechsel nicht sachdienlich; doppelte Rechtshängigkeit).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gehört wurden.
Eine Klageschrift ist nicht als bloße Parteifalschbezeichnung auszulegen, wenn sie eindeutig andere Personen als Kläger bezeichnet und der Klageantrag auf einen Bescheid mit abweichendem Aktenzeichen und Datum gerichtet ist.
Der Parteiwechsel auf Klägerseite stellt eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar und ist ohne Einwilligung des Beklagten nur zulässig, wenn das Gericht ihn für sachdienlich hält.
Eine Klageänderung ist regelmäßig nicht sachdienlich, wenn die geänderte Klage unzulässig wäre und daher keine Sachentscheidung herbeiführen kann.
Eine Verpflichtungsklage ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, wenn zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand bereits ein anderes Verfahren anhängig ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Durch Bescheid vom 4. März 2024 (Gesch.-Z.: 10365405-163) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Kläger ab.
Die Kläger haben gegen den Bescheid am 11. März 2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen 13 K 1714/24.A geführt.
Durch Bescheid vom 22. März 2024 (Gesch.-Z.: 10365405-1-163) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des O. C. J., dem Sohn und Bruder der Kläger, als offensichtlich unbegründet ab.
Am 4. April 2024 erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit der – abgesehen vom Datum – gleichen Klageschrift wie jener vom 11. März 2024 Klage. Als Kläger bezeichnet werden
„ 1. Y. Z., geb. am 00.00.0000 in E./Türkei2. T. Z., geb. am 00.00.0000 in E./Türkei3. S. Z., geb. am 00.00.0000 in E./Türkei“
und beantragt wird,
„ 1. den Bundesamtsbescheid vom 04.03.2024, Az.: 10365405-163, aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft,
hilfsweise,
3. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise,
4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote eingreifen.“
Beigefügt war der Klageschrift eine Kopie des an den O. C. J. gerichteten Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2024.
Nach wiederholtem Hinwies des Gerichts erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger durch Schriftsatz vom 23. Mai 2024:
„In der Verwaltungsrechtssache Z., O. C. geb. am 00.00.0000 in E./Türkei - 28 K 2346/24 - wird folgendes erklärt: Die am 04.04.2024 eingelegte Klageschrift, die auch mit dem hier angegebenen Aktenzeichen „28 K 2346/24“ per Eingangsbestätigung versehen wurde, galt dem oben genannten Kläger. Das ergibt sich bereits daraus, dass zuvor am 11.03.2024 bereits für dieselben Personen, die in der Klage am 04.04.2024 benannt sind, Klage erhoben wurde. Bei der Klage am 04.04.2024 sind die Aktenzeichen, beziehungsweise die Namen durcheinandergeraten, worin dieses Missverständnis begründet liegt. Wir bitten daher, die am 04.04.2024 eingelegte Klage als dem oben Genannten zugehörig zu betrachten und schicken im Anhang eine korrigierte Form der Klage mit Wirkung zum 04.04.2024 bei.“ Dem Schriftsatz beigefügt war eine auf den 4. April 2024 datierte Klage- und Antragsschrift, in welcher der O. C. J. als Kläger und Antragsteller benannt und beantragt wird,
„ 1. den Bundesamtsbescheid vom 22.03.2024, zugestellt am 28.03.2024, Az.: 10365405-1-163, aufzuheben“.
2.die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Asylberechtigung zuzuerkennen,
hilfsweise
3. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft,
hilfsweise
4. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise
5. festzustellen, dass Abschiebungsverbote bestehen.“
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind.
Die Verpflichtungsklage, deren Prozessrechtsverhältnis in Ermangelung einer zulässigen und damit wirksamen subjektiven Klageänderung in Form eines Parteiwechsels auf der Klägerseite auch weiterhin zwischen dem ursprünglichen – und jetzigen – Klägern und der Bundesrepublik Deutschland als Beklagter fortbesteht, ist mangels Zulässigkeit erfolglos.
1. Ursprüngliche – und jetzige – Kläger sind Y. J., T. J. und S. J.. Die am 4. Juni 2024 eingereichte Klageschrift kann nicht, wie vom Prozessbevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 23. Mai 2024 angenommen, als irrtümliche Parteifalschbezeichnung nach § 88 VWGO dahingehend ausgelegt werden, dass die Klageerhebung für den O. C. J. erfolgt ist. In der Klageschrift ist nicht dieser sondern sind seine Eltern und sein Bruder als Kläger bezeichnet und zudem ist das Aktenzeichen und das Datum des diese betreffenden Bescheides im Klageantrag angegeben.
2. Eine zulässige und damit wirksame subjektive Klageänderung, dergestalt, dass anstelle der Kläger nunmehr der O. C. J. in die Position der Klagepartei eingetreten wäre – legt man als eine solche die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 23. Mai 2024 aus – liegt nicht vor.
Eine Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Auch die Auswechselung des Hauptbeteiligten auf Kläger- oder Beklagtenseite, der Parteiwechsel, stellt eine solche Klageänderung dar.
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. November 2021 - AN 18 K 19.01475 -, juris Rn. 33, m. w. N.
Hiernach erweist sich die Klageänderung in Gestalt eines Parteiwechsels als unzulässig. Da die Beklagte einer Klageänderung nicht zugestimmt hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), kommt deren Zulassung alleine unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit in Betracht (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), über deren Vorliegen das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Eine Klageänderung ist dabei in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. An einer Sachdienlichkeit in diesem Sinne fehlt es regelmäßig, wenn die geänderte Klage unzulässig und damit nicht geeignet wäre, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 12/84 -, juris Rn. 7; VG Ansbach, Urteil vom 23. November 2021 - AN 18 K 19.01475 -, juris Rn. 34, m. w. N.
Danach ist die Klageänderung hier nicht sachdienlich, weil die Klage gegen den an den O. C. J. gerichteten Bescheid vom 22. März 2024 mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig ist. Nach §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 1 Alt. 2 und 3 Satz 1 AsylG war die Klage innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu erheben. Der an den O. C. J. gerichtete Bescheid vom 22. März 2024 wurde nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28. März 2024 zugestellt. Sonach war die einwöchige Klagefrist am 23. Mai 2024 abgelaufen. Der Bescheid vom 22. März 2024 ist in Bestandskraft erwachsen.
3. Da sich der auf der Klägerseite angestrebte Parteiwechsel aus den vorstehend aufgezeigten Gründen als unzulässig erweist, bleibt damit das ursprüngliche Prozessrechtsverhältnis bestehen.
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. November 2021 - AN 18 K 19.01475 -, juris Rn. 48, m. w. N.
Jedoch erweist sich auch diese durch die – ursprünglichen und jetzigen – Kläger erhobene Verpflichtungsklage als unzulässig wegen doppelter Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG), da die Kläger gegen den Bescheid vom 4. März 2024 schon am 11. März 2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben haben und das Klageverfahren dort (noch) unter dem Aktenzeichen 13 K 1714/24.A anhängig ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
(1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.