Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·28 K 17366/17·11.07.2018

UStG § 4 Nr. 21 a bb: Bescheinigung für Fortbildungskurse (VG Düsseldorf)

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgabenordnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine landesbehördliche Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a bb UStG, die zahlreiche von ihr angebotene Kurse als Berufs-/Prüfungsvorbereitung auswies. Das VG Düsseldorf hielt die Klage als Anfechtungsklage für zulässig, weil die Bescheinigung im Besteuerungsverfahren Grundlagenbescheidwirkung entfaltet. In der Sache hob das Gericht die Bescheinigung für die Kurse I Nr. 1–99 auf: Diese seien überwiegend berufsbegleitende Fortbildungen bzw. teils Freizeitangebote und bereiteten weder auf einen Beruf i.S.d. Norm noch auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung vor. Eine unionsrechtskonforme Auslegung dürfe die Wortlautgrenze nicht überschreiten; Fortbildung sei von Berufsvorbereitung zu unterscheiden.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a bb UStG für die Kurse I Nr. 1–99 aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a bb UStG ist als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt zulässig angreifbar, weil sie im Besteuerungsverfahren Grundlagenbescheidwirkung entfalten kann.

2

Die zuständige Landesbehörde hat im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 a bb UStG ausschließlich zu prüfen, ob die einzelne Bildungsmaßnahme ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet; die Einordnung als begünstigte Bildungseinrichtung ist Sache der Finanzverwaltung.

3

Die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a bb UStG setzt keinen Antrag des betroffenen Unternehmers voraus; ein Dispositionsrecht über die Steuerbefreiung besteht insoweit nicht, da § 4 Nr. 21 a UStG nicht der Option nach § 9 UStG unterliegt.

4

Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf erfordert die objektive Eignung der Maßnahme zur Berufsvorbereitung; berufsbegleitende Fortbildung, die auf einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung aufbaut, fällt nicht unter den Begriff der „Vorbereitung auf einen Beruf“ im Sinne des § 4 Nr. 21 a bb UStG.

5

Unionsrechtskonforme Auslegung gebietet eine möglichst weitgehende Auslegung bis zur Wortlautgrenze, findet jedoch ihre Grenze im Contra-legem-Verbot; eine Einbeziehung von Fortbildung in den Begriff der Berufsvorbereitung ist bei entgegenstehendem Wortlaut ausgeschlossen.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 4 Nr. 21 a) bb) UStG§ 42 Abs. 1 VwGO§ 171 Abs. 10 AO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 9 Abs. 1 UStG

Tenor

Die Bescheinigung des Beklagten vom 22. September 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2018 wird hinsichtlich folgender Kurse aufgehoben:

1. Windows und Office für die betriebliche Praxis

2. MS Office in Modulen

3. MS Excel 2010 – Grundlagen

4. MS Excel 2010 – Fortgeschrittene

5. Datenanalyse mit MS Excel-Planung und Prognose mit Pivot

6. MS Excel 2010 – Pivot für Fortgeschrittene

7. Selbstorganisation mit MS Outlook

8. MS Power Point in der Praxis – Wirkungsvolle Geschäftsgrafiken erstellen

9. MS Word 2010 – Fortgeschrittene

10. Korrespondenz mit MS Word und Outlook – DIN und Stil in der Praxis

11. TYPO3 – Anwenderschulung (Intranet/ Internet)

12. Umgang mit dem Smartphone

13. Typisch anders – Interkulturelle Kommunikation

14. Workshop Kulturelle Vielfalt im betrieblichen Alltag

15. Interkulturelle Kompetenz Asien – Kommunikation mit asiatischen Geschäftspartnern

16. Interkulturelle Kompetenz Russland – Kommunikation mit russischen Geschäftspartnern

17. Interkulturelle Kompetenz USA – Kommunikation mit amerikanischen Geschäftspartnern

18. Wirkungsvoll in englicher Sprache präsentieren

19. Kompakttage Englisch – Praxistraining zu verschiedenen Themen

20. Englisch – Stufe A 1 bis C 1

21. Basiswissen Qualitätsmanagement

22. Sicher im Audit! VDA 6.3 in der Neuauflage von 2016

23. FMEA – Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse

24. Methoden zur Ursachenanalyse im Reklamationsprozess

25. Workshop Bereichsübergreifendes Denken und Handeln in der Praxis

26. Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) in der Produktionsplanung

27. Workshop Optimierung des Hüttenflurs – Shop Floor Management im betrieblichen Alltag

28. Prozesse der Stahlverarbeitung

29. Blankstahlproduktion bei der E.

30. Warmumform- und ausgewählte Glühprozesse

31. Analyse von Fehlern und Schadensfällen

32. Legierung und Rechenformeln

33. Werkstoffgruppe Edelstahl - Grundlagen Edelbaustähle

34. Werkstoffgruppe Edelstahl - Wälzlager

35. Werkstoffgruppe Edelstahl - Edelbaustahl Hochfest und Bainitische Stähle

36. Werkstoffgruppe Edelstahl - Einsatz-, Nitrierstahl und Kaltzäher Stahl

37. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Rostfrei

38. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Normenhinweise Rostfrei und Duplexstähle

39. Hydraulik in Modulen - Grundlagen (Modul 1)

40. Hydraulik in Modulen – Aktoren und Ventile (Modul 2)

41. Hydraulik in Modulen – Geschwindigkeitssteuerung (Modul 3)

42. Hydraulik in Modulen – Spezialkenntnisse (Modul 4)

43. Hydraulik Proportionaltechnik

44. Grundlehrgang Pneumatik

45. Grundlagen der Mess- und Regeltechnik

46. Qualifizierung Prüftechnik

47. Zerspanungstechnik I – Grundlagen des konventionellen Fräsens

48. Zerspanungstechnik II – Grundlagen des konventionellen Drehens

49. Zerspanungstechnik III – Grundlagen der CNC-Technik

50. Zerspanungstechnik IV – Aufbau CNC-Technik

51. Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Möbel- und Küchenmonteure

52. BWL für Nicht-BWLer – Wirtschaftliche Zusammenhänge

53. Workshop Ideenwerkstatt – Kostenbewusstsein im betrieblichen Alltag

54. UN-Kaufrecht und nationales deutsches Recht

55. Vertragsrecht – Verträge sicher gestalten

56. Grundlagen Arbeitsrecht

57. Insolvenzrecht – Der professionelle Umgang mit Insolvenzen von Kunden und Lieferanten

58. Datenschutz – Schutz der Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern

59. Querdenken – Mit kreativen Techniken Lösungen finden

60. Rationelles Lesen – Es geht noch viel schneller!

61. Technische Zeichnungen lesen

62. Effizientes Zeitmanagement – Umgang mit zunehmender Arbeitsverdichtung

63. „Freier Schreibtisch – Freier Kopf“ –Kaizen für Büroarbeitsräume

64. PC, Mails & Team: Einfach gut organisiert

65. Auszubildende führen und begleiten

66. Workshop One Group – One Goal

67. Führen in Veränderungsprozessen – Umgang mit Gestaltung und Wandel

68. Vom Kollegen zum Vorgesetzten

69. Führen im Schichtbetrieb

70. Mitarbeiter gekonnt motivieren

71. Konfliktlösungsmethoden für den betrieblichen Alltag

72. Konfliktmanagement in Gesprächen und Verhandlungen

73. Professionelles Beschwerdemanagement

74. Souveräne Gesprächsführung

75. Gesprächsführung und Kommunikation im betrieblichen Alltag

76. Rhetorik –lebendig, treffsicher, überzeugend

77. Rhetorik für Fortgeschrittene – Reden will gelernt sein

78. Wirkungsvolle Kommunikation am Telefon

79. Small Talk und Business Knigge Sicher in jeder Situation

80. Effiziente Anfragenbearbeitung

81. Aktuelle Anforderungen an den Reinheitsgrad von Edelstählen

82. Mein Auftritt  und meine Wirkung – Praxistraining

83. „Sag mir, wo du stehst“ – Eine persönliche Standortbestimmung

84. Leise Stärken – Ein Seminar für introvertierte Menschen

85. Mehr Erfolg im Team

86. Teamevents für Ihre Abteilung – Gestalten Sie Ihre Teamarbeit neu

87. Begleitung eines betrieblichen Wissenstransfers

88. Crashkurs Train the Trainer – Schulungen lebendig gestalten

89. Einstellungs- und Verhaltensänderung im Arbeitsschutz

90. Angebote des Gesundheitsmanagements

91. Alternsgerechte und lernförderliche Arbeitsgestaltung

92. Gesundheit in der Schichtarbeit

93. Nichtraucher in 5 Stunden (Betriebliches Gesundheitsmanagement)

94. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für Führungskräfte

95. Kompaktseminar – Gesundheit, Führung, Suchtprävention

96. Gesund führen

97. Work – Life – Balance

98. Achtsamkeitstraining

99. Yoga für Schichtarbeiter.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer der Klägerin von dem Beklagten erteilten Bescheinigung über berufliche Bildungsmaßnahmen gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG.

3

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Durchführung von Dienstleistungen im Rahmen der Ausbildung von technischen, gewerblichen und kaufmännischen Auszubildenden und in der Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen besteht. Sie bietet außerdem Kurse zur Erlangung allgemein nützlicher Fertigkeiten an.

4

Mit Bescheid vom 22. September 2017 bescheinigte die Beklagte auf Antrag des zuständigen Finanzamtes, dass die Klägerin mit folgenden Bildungsmaßnahmen ab dem 1. Januar 2008 ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet:

5

I.

6

1. Windows und Office für die betriebliche Praxis

7

2. MS Office in Modulen

8

3. MS Excel 2010 – Grundlagen

9

4. MS Excel 2010 – Fortgeschrittene

10

5. Datenanalyse mit MS Excel-Planung und Prognose mit Pivot

11

6. MS Excel 2010 – Pivot für Fortgeschrittene

12

7. Selbstorganisation mit MS Outlook

13

8. MS Power Point in der Praxis – Wirkungsvolle Geschäftsgrafiken erstellen

14

9. MS Word 2010 – Fortgeschrittene

15

10. Korrespondenz mit MS Word und Outlook – DIN und Stil in der Praxis

16

11. TYPO3 – Anwenderschulung (Intranet/ Internet)

17

12. Umgang mit dem Smartphone

18

13. Typisch anders – Interkulturelle Kommunikation

19

14. Workshop Kulturelle Vielfalt im betrieblichen Alltag

20

15.  Interkulturelle Kompetenz Asien – Kommunikation mit asiatischen Geschäftspartnern

21

16. Interkulturelle Kompetenz Russland – Kommunikation mit russischen Geschäftspartnern

22

17. Interkulturelle Kompetenz USA – Kommunikation mit amerikanischen Geschäftspartnern

23

18. Wirkungsvoll in englicher Sprache präsentieren

24

19. Kompakttage Englisch – Praxistraining zu verschiedenen Themen

25

20. Englisch – Stufe A 1 bis C 1

26

21. Basiswissen Qualitätsmanagement

27

22. Sicher im Audit! VDA 6.3 in der Neuauflage von 2016

28

23. FMEA – Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse

29

24. Methoden zur Ursachenanalyse im Reklamationsprozess

30

25. Workshop Bereichsübergreifendes Denken und Handeln in der Praxis

31

26. Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) in der Produktionsplanung

32

27. Workshop Optimierung des Hüttenflurs – Shop Floor Management im betrieblichen Alltag

33

28. Prozesse der Stahlverarbeitung

34

29. Blankstahlproduktion bei der E.

35

30. Warmumform- und ausgewählte Glühprozesse

36

31. Analyse von Fehlern und Schadensfällen

37

32. Legierung und Rechenformeln

38

33. Werkstoffgruppe Edelstahl - Grundlagen Edelbaustähle

39

34. Werkstoffgruppe Edelstahl - Wälzlager

40

35. Werkstoffgruppe Edelstahl - Edelbaustahl Hochfest und Bainitische Stähle

41

36. Werkstoffgruppe Edelstahl - Einsatz-, Nitrierstahl und Kaltzäher Stahl

42

37. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Rostfrei

43

38. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Normenhinweise Rostfrei und Duplexstähle

44

39. Hydraulik in Modulen - Grundlagen (Modul 1)

45

40. Hydraulik in Modulen – Aktoren und Ventile (Modul 2)

46

41. Hydraulik in Modulen – Geschwindigkeitssteuerung (Modul 3)

47

42. Hydraulik in Modulen – Spezialkenntnisse (Modul 4)

48

43. Hydraulik Proportionaltechnik

49

44. Grundlehrgang Pneumatik

50

45. Grundlagen der Mess- und Regeltechnik

51

46. Qualifizierung Prüftechnik

52

47. Zerspanungstechnik I – Grundlagen des konventionellen Fräsens

53

48. Zerspanungstechnik II – Grundlagen des konventionellen Drehens

54

49. Zerspanungstechnik III – Grundlagen der CNC-Technik

55

50. Zerspanungstechnik IV – Aufbau CNC-Technik

56

51. Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Möbel- und Küchenmonteure

57

52. BWL für Nicht-BWLer – Wirtschaftliche Zusammenhänge

58

53. Workshop Ideenwerkstatt – Kostenbewusstsein im betrieblichen Alltag

59

54. UN-Kaufrecht und nationales deutsches Recht

60

55. Vertragsrecht – Verträge sicher gestalten

61

56. Grundlagen Arbeitsrecht

62

57. Insolvenzrecht – Der professionelle Umgang mit Insolvenzen von Kunden und Lieferanten

63

58. Datenschutz – Schutz der Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern

64

59. Querdenken – Mit kreativen Techniken Lösungen finden

65

60. Rationelles Lesen – Es geht noch viel schneller!

66

61. Technische Zeichnungen lesen

67

62. Effizientes Zeitmanagement – Umgang mit zunehmender Arbeitsverdichtung

68

63. „Freier Schreibtisch – Freier Kopf“ –Kaizen für Büroarbeitsräume

69

64. PC, Mails & Team: Einfach gut organisiert

70

65. Auszubildende führen und begleiten

71

66. Workshop One Group – One Goal

72

67. Führen in Veränderungsprozessen – Umgang mit Gestaltung und Wandel

73

68. Vom Kollegen zum Vorgesetzten

74

69. Führen im Schichtbetrieb

75

70. Mitarbeiter gekonnt motivieren

76

71. Konfliktlösungsmethoden für den betrieblichen Alltag

77

72. Konfliktmanagement in Gesprächen und Verhandlungen

78

73. Professionelles Beschwerdemanagement

79

74. Souveräne Gesprächsführung

80

75. Gesprächsführung und Kommunikation im betrieblichen Alltag

81

76. Rhetorik –lebendig, treffsicher, überzeugend

82

77. Rhetorik für Fortgeschrittene – Reden will gelernt sein

83

78. Wirkungsvolle Kommunikation am Telefon

84

79. Small Talk und Business Knigge Sicher in jeder Situation

85

80. Effiziente Anfragenbearbeitung

86

81. Aktuelle Anforderungen an den Reinheitsgrad von Edelstählen

87

82. Mein Auftritt  und meine Wirkung – Praxistraining

88

83. „Sag mir, wo du stehst“ – Eine persönliche Standortbestimmung

89

84. Leise Stärken – Ein Seminar für introvertierte Menschen

90

85. Mehr Erfolg im Team

91

86. Teamevents für Ihre Abteilung – Gestalten Sie Ihre Teamarbeit neu

92

87. Begleitung eines betrieblichen Wissenstransfers

93

88. Crashkurs Train the Trainer – Schulungen lebendig gestalten

94

89. Einstellungs- und Verhaltensänderung im Arbeitsschutz

95

90. Angebote des Gesundheitsmanagements

96

91. Alternsgerechte und lernförderliche Arbeitsgestaltung

97

92. Gesundheit in der Schichtarbeit

98

93. Nichtraucher in 5 Stunden (Betriebliches Gesundheitsmanagement)

99

94. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für Führungskräfte

100

95. Kompaktseminar – Gesundheit, Führung, Suchtprävention

101

96. Gesund führen

102

97. Work – Life – Balance

103

98. Achtsamkeitstraining

104

99. Yoga für Schichtarbeiter

105

II.

106

1. AEVO – Ausbilderschein kompakt

107

2. Flurförderzeuge – Gabelstapler – Befähigungsnachweis Erstausbildung

108

3. Kompakttraining Flurförderzeuge

109

4. Kranführerausbildung

110

5. Kompakttraining Kranführer

111

6. Anschlagen von Lasten

112

7. Ausbildung von Bedienern an Hubarbeitsbühnen und PSA Absturz

113

8. Schweißen (Module 1 – 13)

114

9. Transport- und Ladungssicherung

115

10. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Leitern und Tritte

116

11. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Lastaufnahmemittel

117

12. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Hebezeuge

118

Die Klägerin hat am 23. Oktober 2017 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die erteilte Bescheinigung wendet.

119

Sie ist der Auffassung, in der Bescheinigung seien Kurse enthalten, die die Anforderungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht erfüllten. Andererseits seien Ausbildungsgänge nicht aufgeführt, die auf einen Beruf im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG vorbereiten würden. Die unter I. Nr. 1-99 aufgeführten Kurse dienten alle lediglich der Fortbildung und Vertiefung fachlicher oder nicht fachspezifischer Kenntnisse. Die Kurse stünden allen Tätigen offen, die die dort vermittelten Kenntnisse erwerben wollten. Reine Fortbildungen seien jedoch von § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht umfasst. Die Einbeziehung der Fortbildung in das Tatbestandsmerkmal „Vorbereitung auf einen Beruf“ sei mit dem Wortlaut des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nicht zu vereinbaren. Eine Fortbildung diene nicht dazu, Fähigkeiten zu erlernen, um einen Beruf ausüben zu können, sondern solle es stattdessen lediglich ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen und zu erweitern. Eine Fortbildung setze voraus, dass der Lehrgangsteilnehmer den Beruf bereits erlernt habe, mithin könne sie nicht auf einen solchen vorbereiten. Der umsatzsteuerliche Begriff des „Berufes“ sei abweichend vom verfassungs- und gewerberechtlichen Begriff enger auszulegen und umfasse nur einen solchen, der entweder an öffentlichen Schulen ausgebildet werde oder für den ein vergleichbar schulisch aufgebauter Ausbildungsbedarf bestehe. Darüber hinaus widerspreche die Ausweitung der Norm auf Fortbildungen erkennbar dem Willen des Gesetzgebers, da im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 die Ausdehnung der Vorschrift auf Fortbildungen angedacht, aber nicht umgesetzt worden sei. Zudem seien Umsatzsteuerbefreiungstatbestände als Ausnahme zum Grundsatz der Umsatzsteuerpflichtigkeit sämtlicher Leistungen restriktiv auszulegen.

120

Die unter I. Nr. 1-99 aufgelisteten Kurse würden zudem keine Fortbildung für und in einem bestimmten Beruf darstellen, weil sie keine für das Berufsbild spezifischen Kenntnisse vermittelten oder vertieften. Außerdem würden sie nicht auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten, da – was unstreitig ist – weder die Industrie- und Handelskammern noch die Handwerkskammern Prüfungen für diese Schulungen anbieten würden.

121

Die Bescheinigung sei auch insoweit rechtswidrig, als sie folgende Ausbildungsgänge nicht aufführe:

123

1. Anlagenmechaniker/ in

124

2. Kaufmann/-frau für Büromanagement

125

3. Chemielaborant/in

126

4. Elektroniker/in, insbesondereElektroniker/in für Betriebstechnik undElektroniker/in für Geräte und Systeme

127

5. Fachinformatiker/in

128

6. Fachkraft für Metalltechnik

129

7. Gießereimechaniker/in

130

8. Industrieelektriker/in

131

9. Industriekaufmann/-frau und Industriekaufmann/-frau EU

132

10. Industriemechaniker/in

133

11. Koch/Köchin

134

12. Konstruktionsmechaniker/in

135

13. Maschinen- und Anlagenführer/in

136

14. Mechatroniker/in

137

15. Technischer Produktdesigner/in

138

16. Verfahrensmechaniker/in

139

17. Werkstoffprüfer/in

140

18. Werkzeugmechaniker/in

141

19. Zerspanungsmechaniker/in

142

20. Technischer Modellbauer

143

Lediglich für die folgende Schulungen,

145

1. Schweißen (Modul 1-13)

146

2. AEVO – Ausbilderschein kompakt

147

3. Flurförderzeuge – Gabelstapler – Befähigungsnachweis Erstausbildung

148

4. Kompakttraining Flurförderzeuge

149

5. Kranführerausbildung

150

6. Komaakttraining Kranführer

151

7. Anschlagen von Lasten

152

8. Ausbildung von Bedienern an Hubarbeitsbühnen und PSA Absturz

153

9. Transport- und Ladungssicherung

154

10. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Leitern und Tritte

155

11. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Lastaufnahmemittel

156

12. Befähigte Personen: Sachkundige/r für Hebezeuge

157

sei die erteilte Bescheinigung rechtmäßig, da für diese Prüfungen vor der IHK oder der Berufsgenossenschaft bzw. dem TÜV abzulegen seien.

158

Mit Bescheid vom 25. Januar 2018 hat der Beklagte ab dem 1. Januar 2008 zusätzlich zu seinem Bescheid vom 22. September 2017 folgende Maßnahmen zur Vorbereitung auf die theoretischen und praktischen Prüfungen in den Ausbildungsberufen bescheinigt:

160

1. Anlagenmechaniker/ in

161

2. Kaufmann/-frau für Büromanagement

162

3. Chemielaborant/in

163

4. Elektroniker/in, insbesondereElektroniker/in für Betriebstechnik undElektroniker/in für Geräte und Systeme

164

5. Fachinformatiker/in

165

6. Fachkraft für Metalltechnik

166

7. Gießereimechaniker/in

167

8. Industrieelektriker/in

168

9. Industriekaufmann/-frau und Industriekaufmann/-frau EU

169

10. Industriemechaniker/in

170

11. Koch/Köchin

171

12. Konstruktionsmechaniker/in

172

13. Maschinen- und Anlagenführer/in

173

14. Mechatroniker/in

174

15. Technischer Produktdesigner/in

175

16. Verfahrensmechaniker/in

176

17. Werkstoffprüfer/in

177

18. Werkzeugmechaniker/in

178

19. Zerspanungsmechaniker/in

179

20. Technischer Modellbauer

180

Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren in der mündlichen Verhandlung teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.

181

Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch,

182

die Bescheinigung des Beklagten vom 22. September 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2018 hinsichtlich folgender Kurse aufzuheben:

183

1. Windows und Office für die betriebliche Praxis

184

2. MS Office in Modulen

185

3. MS Excel 2010 – Grundlagen

186

4. MS Excel 2010 – Fortgeschrittene

187

5. Datenanalyse mit MS Excel-Planung und Prognose mit Pivot

188

6. MS Excel 2010 – Pivot für Fortgeschrittene

189

7. Selbstorganisation mit MS Outlook

190

8. MS Power Point in der Praxis – Wirkungsvolle Geschäftsgrafiken erstellen

191

9. MS Word 2010 – Fortgeschrittene

192

10. Korrespondenz mit MS Word und Outlook – DIN und Stil in der Praxis

193

11. TYPO3 – Anwenderschulung (Intranet/ Internet)

194

12. Umgang mit dem Smartphone

195

13. Typisch anders – Interkulturelle Kommunikation

196

14. Workshop Kulturelle Vielfalt im betrieblichen Alltag

197

15. Interkulturelle Kompetenz Asien – Kommunikation mit asiatischen Geschäftspartnern

198

16. Interkulturelle Kompetenz Russland – Kommunikation mit russischen Geschäftspartnern

199

17. Interkulturelle Kompetenz USA – Kommunikation mit amerikanischen Geschäftspartnern

200

18. Wirkungsvoll in englicher Sprache präsentieren

201

19. Kompakttage Englisch – Praxistraining zu verschiedenen Themen

202

20. Englisch – Stufe A 1 bis C 1

203

21. Basiswissen Qualitätsmanagement

204

22. Sicher im Audit! VDA 6.3 in der Neuauflage von 2016

205

23. FMEA – Fehlermöglichkeits- und Einflussanalyse

206

24. Methoden zur Ursachenanalyse im Reklamationsprozess

207

25. Workshop Bereichsübergreifendes Denken und Handeln in der Praxis

208

26. Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP) in der Produktionsplanung

209

27. Workshop Optimierung des Hüttenflurs – Shop Floor Management im betrieblichen Alltag

210

28. Prozesse der Stahlverarbeitung

211

29. Blankstahlproduktion bei der E.

212

30. Warmumform- und ausgewählte Glühprozesse

213

31. Analyse von Fehlern und Schadensfällen

214

32. Legierung und Rechenformeln

215

33. Werkstoffgruppe Edelstahl - Grundlagen Edelbaustähle

216

34. Werkstoffgruppe Edelstahl - Wälzlager

217

35. Werkstoffgruppe Edelstahl - Edelbaustahl Hochfest und Bainitische Stähle

218

36. Werkstoffgruppe Edelstahl - Einsatz-, Nitrierstahl und Kaltzäher Stahl

219

37. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Rostfrei

220

38. Werkstoffgruppe Nichtrostende Stähle – Normenhinweise Rostfrei und Duplexstähle

221

39. Hydraulik in Modulen - Grundlagen (Modul 1)

222

40. Hydraulik in Modulen – Aktoren und Ventile (Modul 2)

223

41. Hydraulik in Modulen – Geschwindigkeitssteuerung (Modul 3)

224

42. Hydraulik in Modulen – Spezialkenntnisse (Modul 4)

225

43. Hydraulik Proportionaltechnik

226

44. Grundlehrgang Pneumatik

227

45. Grundlagen der Mess- und Regeltechnik

228

46. Qualifizierung Prüftechnik

229

47. Zerspanungstechnik I – Grundlagen des konventionellen Fräsens

230

48. Zerspanungstechnik II – Grundlagen des konventionellen Drehens

231

49. Zerspanungstechnik III – Grundlagen der CNC-Technik

232

50. Zerspanungstechnik IV – Aufbau CNC-Technik

233

51. Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Möbel- und Küchenmonteure

234

52. BWL für Nicht-BWLer – Wirtschaftliche Zusammenhänge

235

53. Workshop Ideenwerkstatt – Kostenbewusstsein im betrieblichen Alltag

236

54. UN-Kaufrecht und nationales deutsches Recht

237

55. Vertragsrecht – Verträge sicher gestalten

238

56. Grundlagen Arbeitsrecht

239

57. Insolvenzrecht – Der professionelle Umgang mit Insolvenzen von Kunden und Lieferanten

240

58. Datenschutz – Schutz der Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern

241

59. Querdenken – Mit kreativen Techniken Lösungen finden

242

60. Rationelles Lesen – Es geht noch viel schneller!

243

61. Technische Zeichnungen lesen

244

62. Effizientes Zeitmanagement – Umgang mit zunehmender Arbeitsverdichtung

245

63. „Freier Schreibtisch – Freier Kopf“ –Kaizen für Büroarbeitsräume

246

64. PC, Mails & Team: Einfach gut organisiert

247

65. Auszubildende führen und begleiten

248

66. Workshop One Group – One Goal

249

67. Führen in Veränderungsprozessen – Umgang mit Gestaltung und Wandel

250

68. Vom Kollegen zum Vorgesetzten

251

69. Führen im Schichtbetrieb

252

70. Mitarbeiter gekonnt motivieren

253

71. Konfliktlösungsmethoden für den betrieblichen Alltag

254

72. Konfliktmanagement in Gesprächen und Verhandlungen

255

73. Professionelles Beschwerdemanagement

256

74. Souveräne Gesprächsführung

257

75. Gesprächsführung und Kommunikation im betrieblichen Alltag

258

76. Rhetorik –lebendig, treffsicher, überzeugend

259

77. Rhetorik für Fortgeschrittene – Reden will gelernt sein

260

78. Wirkungsvolle Kommunikation am Telefon

261

79. Small Talk und Business Knigge Sicher in jeder Situation

262

80. Effiziente Anfragenbearbeitung

263

81. Aktuelle Anforderungen an den Reinheitsgrad von Edelstählen

264

82. Mein Auftritt  und meine Wirkung – Praxistraining

265

83. „Sag mir, wo du stehst“ – Eine persönliche Standortbestimmung

266

84. Leise Stärken – Ein Seminar für introvertierte Menschen

267

85. Mehr Erfolg im Team

268

86. Teamevents für Ihre Abteilung – Gestalten Sie Ihre Teamarbeit neu

269

87. Begleitung eines betrieblichen Wissenstransfers

270

88. Crashkurs Train the Trainer – Schulungen lebendig gestalten

271

89. Einstellungs- und Verhaltensänderung im Arbeitsschutz

272

90. Angebote des Gesundheitsmanagements

273

91. Alternsgerechte und lernförderliche Arbeitsgestaltung

274

92. Gesundheit in der Schichtarbeit

275

93. Nichtraucher in 5 Stunden (Betriebliches Gesundheitsmanagement)

276

94. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für Führungskräfte

277

95. Kompaktseminar – Gesundheit, Führung, Suchtprävention

278

96. Gesund führen

279

97. Work – Life – Balance

280

98. Achtsamkeitstraining

281

99. Yoga für Schichtarbeiter.

282

Der Beklagte beantragt,

283

              die Klage abzuweisen.

284

Er trägt vor, es könne dahinstehen, dass die unter I. Nr. 1-99 aufgeführten Kurse keine Prüfung vor der IHK oder Handwerkskammer angeboten werde. Es komme bei Fortbildungsmaßnahmen nicht darauf an, ob diese auf einen konkreten Beruf vorbereiten oder dafür fortbilden würden, es reiche vielmehr aus, wenn diese auf einen Beruf schlechthin vorbereiteten. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 4 Nr. 21 a) bb) UStG bis zur Wortlautgrenze auszulegen. Damit seien jegliche Leistungen zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf irgendeinen Beruf im Sinne des unionsrechtlichen Effektivitätsprinzips zu bescheinigen. Die durchgeführten streitgegenständlichen Maßnahmen seien objektiv geeignet, der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung zu dienen. Die unter I. Nr. 1-99 aufgelisteten Kurse würden auch nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung aufweisen.

285

Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. Juni 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

286

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

288

I. Nach erfolgter Bescheinigung der Ausbildungsgänge im Bescheid vom 25. Januar 2018 und insoweit übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung in der Hauptsache ist die Klage noch als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen – vor den Verwaltungsgerichten – selbständig angreifbaren Verwaltungsakt, da dieser im nachfolgenden Besteuerungsverfahren durch die Finanzverwaltung einen verbindlichen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO darstellt.

289

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4/12 -, juris, Rn. 10, 13; BFH, Urteil vom 20. August 2009 - V R 25/08 -, BFHE 226, 479, 484.

290

Die Klägerin ist auch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ist nicht ausgeschlossen, weil die vordergründige Vergünstigung durch die Bescheinigung als ein Element der Umsatzsteuerbefreiung mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs korrespondiert.

291

II. Die Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 22. September 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2018 ist im Umfang der Anfechtung durch die Klägerin rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit keine Zweifel (1.), die Bescheinigung erweist sich aber als materiell rechtswidrig (2.).

292

1. Die Bescheinigung durfte auf Antrag des zuständigen Finanzamts auch gegen den Willen der Klägerin erteilt werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Erteilung der Bescheinigung keinen Antrag des betroffenen Unternehmers voraussetzt. Die Bescheinigungsbehörde wird durch das Ersuchen des zuständigen Finanzamts in der Weise in das Besteuerungsverfahren eingebunden, dass ihr kein Handlungsermessen verbleibt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorliegen. Die Einräumung eines Antragsrechts und damit die Möglichkeit eines Verzichts auf die Steuerbefreiung zugunsten eines Vorsteuerabzugs wäre mit § 9 UStG nicht vereinbar. Absatz 1 dieser Vorschrift räumt dem Unternehmer die Option ein, einen Umsatz, der nach bestimmten Vorschriften des § 4 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig zu behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. § 4 Nr. 21 a UStG gehört nicht zu den in § 9 Abs. 1 UStG im Einzelnen aufgezählten Steuerbefreiungstatbeständen. Damit verbietet es sich, die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a UStG zur Disposition des Unternehmers zu stellen.

293

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 – 10 C 10.05 -, DÖV 2006, 962; VG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2016 – 1 K 2297/15 -, juris Rn. 21.

294

2. Die Bescheinigung vom 22. September 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2018 ist jedoch im angegriffenen Umfang materiell rechtswidrig. Die von dem Beklagten zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 a, bb UStG liegen nicht vor. Die unter I. Nr. 1-99 bescheinigten Kurse bereiten weder ordnungsgemäß auf einen Beruf noch auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor, sondern stellen berufsbegleitende Fortbildungen bzw. reine Freizeitbeschäftigungen dar.

295

Gemäß § 4 Nr. 21 a, bb UStG  sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung der zuständigen Landesbehörde ist nach § 4 Nr. 21 a, bb UStG allerdings nur die Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung mit dem jeweils einzelnen Kurs auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Hingegen hat die Landesbehörde nicht darüber zu entscheiden, ob der Unternehmer eine Privatschule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung unterhält. Dies ist vielmehr von den Finanzbehörden gesondert zu prüfen und unterliegt im Streitfall der Nachprüfung durch die Finanzgerichte.

296

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 -, juris, Rn. 40.

297

Unstreitig bereiten die streitgegenständlichen Kurse unter I. Nr. 1-99 nicht auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor, da für diese keine Prüfungen durch die IHK oder Handwerkskammern angeboten werden.

298

Aber auch eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf ist nicht ersichtlich. Eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf liegt vor, wenn die Leistungen objektiv geeignet sind, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht werden und die Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.

299

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4/12 -, juris, Rn. 16.

300

Unzweifelhaft und von den Beteiligten übereinstimmend angenommen, handelt es sich bei der Klägerin um ein seriöses Institut und bei den Dozenten um Lehrkräfte mit der erforderlichen Qualifikation. Allerdings erfüllen die durch die Klägerin angebotenen Kurse I. Nr. 1-99 das Tatbestandsmerkmal der „Vorbereitung auf einen Beruf“ nicht.

301

Diese Leistungen der Klägerin sind objektiv nicht geeignet, der Vorbereitung auf einen Beruf zu dienen. Zwar fallen nicht nur solche Leistungen unter den Begriff der Vorbereitung auf einen Beruf, durch die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung des Berufs objektiv notwendig sind.

302

So die bisherige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, juris, Rn.16 und Beschluss vom 16. April 2012 - 9 B 98/11 -, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2011 - 14 A 591/10 -, juris, Rn. 50 f.

303

Mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte steuerrechtliche Gleichbehandlung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in öffentlich-rechtlicher und privater Trägerschaft ist es vielmehr geboten, das Merkmal „Vorbereitung auf einen Beruf“ in § 4 Nr. 21 a, bb UStG erweiternd auszulegen. Nicht nur die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind, sondern auch die Vorbereitung auf einen Beruf schlechthin ist als begünstigte Berufsvorbereitung zu verstehen. Auch Leistungen zur beruflichen Orientierung oder Vorbereitung auf die Wahl eines Berufs sind im Rahmen dieser Auslegung als Vorbereitung auf einen Beruf zu verstehen.

304

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 - 9 C 4/12 -, juris, Rn. 8, 10 unter Abkehr von der früheren Rechtsprechung.

305

Darüber hinaus erfordert auch das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip eine erweiternde Auslegung. Danach sind nationale Rechtsvorschriften so weit wie möglich dahin auszulegen, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

306

Vgl. st. Rspr. des EuGH, Urteile vom 2. Oktober 2003 – Rs. C-147/01, Webers Wine World u.a. - Slg. 2003, I-11365 Rn. 103, 117 und vom 13. März 2007 - Rs. C-432/05, Unibet - Slg. 2007, I-2271 Rn. 43 f.

307

Unionsrechtlich beruht § 4 Nr. 21 a, bb UStG auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i), j) der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j MwStSystRL. Die Mitgliedstaaten befreien nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i) der Richtlinie 77/388/EWG die Umsätze von der Steuer, die "die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" betreffen. Nach Buchstabe j) der Vorschrift muss auch der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerbefreit werden. Diese Richtlinienbestimmung wurde wie auch andere in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführte Steuerbefreiungen vom nationalen Gesetzgeber bisher lediglich dadurch "umgesetzt", dass er die schon bei Inkrafttreten der Richtlinie vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat.

308

Vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 -, juris, Rn. 30-32 m.w.N.

309

Zu dem in der MwStSystRL verwendeten Begriff des Unterrichts zählt nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung vermittelt, sondern alle Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Universitäten erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln. Es handelt sich dann jedoch nicht um Unterricht im Sinne der MwStSystRL, wenn diese Tätigkeiten den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.

310

Vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 -, juris, Rn. 42 unter Verweis auf die Rspr.des EuGH.

311

§ 4 Nr. 21 a, bb UStG muss also im Sinne der MwStSystRL und des europarechtlichen Effektivitätsgebotes so ausgelegt werden, dass der Begriff „Vorbereitung auf einen Beruf“ alle Tätigkeiten umfasst, die die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.

312

Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich um Tätigkeiten zur Vorbereitung auf den Beruf oder aber um Tätigkeiten mit dem Charakter bloßer Freizeitgestaltung handelt, ist nicht die Dauer, sondern u.a. die thematische Zielsetzung sowie der Teilnehmerkreis eines Lehrgangs.

313

Vgl. BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI R 35/11 -, juris, Rn. 46; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Januar 2017 - 13 K 4568/14 -, n.v.

314

Die Grenze unionsrechtskonformer Auslegung ist allerdings das auch unionsrechtlich anerkannte Contra-Legem-Verbot.

315

Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - Rs.C - 282/10 -, NJW 2012, 509.

316

Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 a, bb UStG bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) und j) der  MWStSystRL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann. Dadurch wird zugleich dem Zweck der Verfahrensstufung möglichst weitgehend Rechnung getragen, dass vor der eigentlichen Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung zunächst die zuständige Landesbehörde ihr spezifisches Fachwissen über die Leistungsinhalte der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einbringt.

317

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2013 – 9 C 4/12 -, juris, Rn. 13.

318

Vorliegend ist jedoch die Wortlautgrenze überschritten. Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 a, bb UStG dahingehend, dass der Begriff der Vorbereitung auf einen Beruf auch die berufliche Fortbildung umfasst, kommt nicht in Betracht, weil er mit dem Wortlaut der Norm nicht zu vereinbaren ist. Der Begriff der Fortbildung unterscheidet sich klar von dem der Berufsvorbereitung. Letzterer setzt voraus, dass noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, während der Begriff der Fortbildung gerade auf einer bereits erfolgreich absolvierten Berufsausbildung und eine Vertiefung und Auffrischung der bereits erworbenen Kenntnisse beinhaltet. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der auf die gebotene – unionsrechtlich geforderte – Neuregelung bei der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen bewusst verzichtet hat.

319

Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2016 - 1 K 2297/15 -, juris, Rn. 24, 29; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. April 2006 - OVG 9 B 3.05 -, juris Rn. 22.

320

Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Kursen gerade nicht um Leistungsangebote, die sich an Schüler oder Studenten und damit an einen solchen Personenkreis wenden, der noch keine abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen kann. Die Kurse I. Nr. 1-99 wenden sich vielmehr mit Ausnahme des Nichtraucherkurses Nr. 93 an bereits Berufstätige, die sich in dem von ihnen ausgeübten Beruf fortbilden wollen.

321

Der Kurs I. 93 „Nichtraucher in fünf Stunden“ weist als Zielgruppe nach der Kursbeschreibung hingegen an „alle, die ihr Laster loswerden wollen“, aus. Insoweit fehlt diesem Kurs jeglicher Bezug zu irgendeinem Beruf und ist damit der Freizeitbetätigung zuzuordnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation durch die Beendigung des Nikotinkonsums auch regelmäßig mit einer erhöhten Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben einhergehen dürfte.

322

Die Frage, ob eine Umsatzsteuerbefreiung für die von der Klägerin angebotenen Fortbildungen unionsrechtlich – hier offenbar wegen eines Vorsteuerüberhangs zu Lasten der Klägerin gehend – zwingend geboten ist, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da die Landesbehörden und nachfolgend die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht über die Umsatzsteuerbefreiung als solche zu entscheiden haben. Zwar befreien die Mitgliedstaaten nach Art. 132 Abs. 1 lit. i) der MWStSystRL auch Umsätze aus der beruflichen Fortbildung unter den dort genannten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer. Gleiches gilt trotz des insoweit unvollständigen Wortlauts auch für Privatlehrer gemäß lit. j) der Norm. Dies führt jedoch auch unter Beachtung des unionsrechtlichen Effektivitätsgebotes nicht dazu, dass von den Landesbehörden eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a, bb UStG erteilt werden müsste. Denn das Unionsrecht kennt das nationale Bescheinigungsverfahren nicht. Auch wenn eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a, bb UStG einen Grundlagenbescheid für die Finanzbehörden darstellt, ist die Finanzverwaltung nicht gehindert und im Gegenteil verpflichtet, die ihnen obliegende Prüfung der Steuerbefreiung auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten ohne Anwendung des nationalen gestuften Bescheinigungsverfahrens vorzunehmen.

323

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Für den erledigten Teil der Klage waren nach billigem Ermessen ebenfalls dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Klägerin nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Anspruch auf die Bescheinigung hinsichtlich der Ausbildungsberufe hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

324

Beschluss:

325

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

327

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52  Abs. 2 GKG erfolgt.