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Verwaltungsgericht Düsseldorf·27 M 36/03·25.02.2003

Verworfen: Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen fehlender Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtGerichts- und RechtswegzuständigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Vollstreckungsgläubiger beantragte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vollstreckung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 19 BRAGO. Streitgegenstand war die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Vollstreckung. Das Gericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil die Vollstreckung zivilrechtlicher Anwaltsvergütungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt. Maßgeblich sei der zivilrechtliche Charakter der Vergütung, nicht das vereinfachte Festsetzungsverfahren.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mangels Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vollstreckung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 19 BRAGO obliegt den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, auch wenn der Beschluss vom Urkundsbeamten eines Verwaltungsgerichts erlassen wurde.

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Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach § 19 BRAGO sind keine "Kostenfestsetzungsbeschlüsse" i.S.v. § 168 Abs. 1 VwGO und begründen daher keine Vollstreckungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte.

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Der zivilrechtliche Charakter der Anwaltsvergütung bestimmt die Zuständigkeit für deren Durchsetzung; eine verfahrensökonomische Zuweisung des Festsetzungsverfahrens begründet keine abweichende Vollstreckungszuständigkeit.

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Die Abgabe eines Antrags durch ein Amtsgericht wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 828 Abs. 3 ZPO) ist für das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtswegebeurteilung nicht bindend.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 19 Abs. 3 Satz 1 BRAGO§ 168 Abs. 1 VwGO§ 19 BRAGO§ 161 Abs. 1 VwGO§ 19 Abs. 3 BRAGO

Tenor

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers vom 4. November 2002- beim Verwaltungsgericht eingegangen am 20. Februar 2003 - auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Vollstreckungsschuldner wird als unzulässig abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag ist unzulässig.

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Der Verwaltungsrechtsweg ist für das vorliegende Verfahren nicht gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.

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Für die Vollstreckung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 19 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) sind nämlich auch dann die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig, wenn der Beschluss gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 BRAGO vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Verwaltungsgerichts erlassen wurde.

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So Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. August 2000 - 7a D 38/98.NE -, Rpfleger 2001, 251 und Beschluss vom 20.3.1985 - 17 B 1171/83 -, RPfleger 1986, 152 mit zustimmender Anmerkung von Lappe; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.2.1984 - 8 B 39/83 -, NJW 1984, 2485; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.3.1980 - 9 E 1/80 -, NJW 1980, 1541; VG Berlin, Beschluss vom 6.10.1980 - 1 A 198.80 -, NJW 1981, 884; LG Heilbronn, Beschluss vom 17.12.1992 - 1b T 358/92 -, NJW-RR 1993, 575; LG Berlin, Beschluss vom 7.4.1982 ‑ 81 T 204/82 -, MDR 1982, 679;

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die Zuständigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nehmen hingegen an OVG NRW, Beschluss vom 2.4.1980 - 4 B 1810/79 - NJW 1980, 2373, Beschluss vom 20.2.1984 - 18 B 21544/83 -, NJW 1984, 2484 und Beschluss vom 16.10.1985 ‑ 19 B 1946/85 -, NJW 1986, 1190.

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Hierzu hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 29. August 2000 - 7a D 38/98.NE - ausgeführt:

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„Maßgeblich hierfür ist insbesondere folgende Erwägung:Eine Vollstreckung durch die Verwaltungsgerichte findet nach § 168 Abs. 1 VwGO nur auf Grund folgender Vollstreckungstitel statt: 1. Rechtskräftige und vorläufig vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen, 2. einstweilige Anordnungen, 3. gerichtliche Vergleiche, 4. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, 5. für vorläufig vollstreckbar erklärte Schiedssprüche öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte und schiedsrichterliche Vergleiche, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

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Schon der Wortlaut dieser Regelungen spricht dagegen, dass die Verwaltungsgerichte auch aus Beschlüssen zu vollstrecken haben, mit denen gemäß § 19 BRAGO die Gebühren eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten festgesetzt werden. Diese Gebühren sind keine "Kosten" und demgemäß Beschlüsse über ihre Festsetzung auch keine "Kostenfestsetzungsbeschlüsse".

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Für die Sicht des Senats spricht weiter, dass es sich bei den in § 168 Abs. 1 VwGO aufgelisteten Vollstreckungstiteln ausnahmslos um solche handelt, die den gerichtlichen Streitstoff selbst und seine vom Gericht zu regelnde kostenmäßige Abwicklung (vgl. § 161 Abs. 1 VwGO) betreffen. Bei der nach § 19 BRAGO festzusetzenden Gebühr geht es jedoch nicht um den Streitstoff selbst und seine kostenmäßige Abwicklung. Eigenständige materielle Grundlage ist vielmehr das zivilrechtliche Auftragsverhältnis zwischen dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Dass die dem Rechtsanwalt von seinem Mandanten zu zahlenden Gebühren dann, wenn nicht der - einfachere - Weg über eine Festsetzung nach § 19 BRAGO gewählt wird, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen und ggf. auch zu vollstrecken sind, unterliegt keinem Zweifel. Angesichts dessen kann der Umstand, dass § 19 Abs. 3 BRAGO die Festsetzung der Gebühren in Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen hat, nur als eine aus verfahrensökonomischen Gründen getroffene Sonderregelung gewertet werden, die dem Rechtsanwalt im vereinfachten Verfahren die Erzielung eines vollstreckbaren Titels ermöglicht. Aus ihr kann aber nicht geschlossen werden, dass auch eine VOLLSTRECKUNG des im vereinfachten Verfahren nach § 19 BRAGO festgesetzten zivilrechtlichen Anspruchs durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit (bzw. Finanzgerichtsbarkeit oder Sozialgerichtsbarkeit) erfolgt. Maßgeblich bleibt vielmehr der zivilrechtliche Charakter der Vergütung - vgl. auch: von Eicken, in: Gerold/ Schmidt, BRAGO, 11. Aufl., § 19 RdNr. 59 -, sodass Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse auch dann, wenn sie nicht von einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit erlassen wurden, jedenfalls von den Gerichten dieser Gerichtsbarkeit zu vollstrecken sind.“

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Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

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So auch: Beschluss vom 10. Februar 2003 - 27 M 16/03 -.

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Zuständig ist damit hier gemäß § 828 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Amtsgericht L.       .

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Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der Beurteilung des Rechtsweges auch nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts L.       vom 7. Februar 2003 gebunden. Denn das Amtsgericht hat den Antrag des Vollstreckungsgläubigers in Anwendung des § 828 Abs. 3 Satz 1 ZPO (ausdrücklich wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit) abgegeben. Im Übrigen ist die Abgabe gemäß § 828 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht bindend.

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Von einer analogen Anwendung der Verweisungsregelung in § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sieht die Kammer bei Anträgen auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ‑ so auch hier ‑ ab. Sie wäre ‑ ungeachtet weiterer sich in diesem Zusammenhang stellender Fragen ‑ nur dann als Lösung des vorliegenden negativen Kompetenzkonflikts angezeigt, wenn für das Amtsgericht im Fall der Verweisung hinsichtlich des Rechtsweges eine Bindungswirkung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) eintreten würde. Eine solche wäre aber hier höchst zweifelhaft, da vor einer Verweisung im Hinblick auf die Vorschrift des § 834 ZPO eine Anhörung (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) des Vollstreckungsschuldners zu unterbleiben hätte.

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Zur fehlenden Bindungswirkung einer Verweisung gemäß § 281 ZPO bei Unterbleiben einer Anhörung im Hinblick auf § 834 ZPO OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 1998, - 8 AR 30/98 -, Justiz 1999, 16f; a.A. BayObLG München, Beschluss vom 26. November 1985 - Allg Reg 90/85 -, MDR 1986, 326 ff.; offen gelassen vom BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 49/82 -NJW 1983, 1859 f.