Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Kosten dem Antragsteller auferlegt
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, weshalb das VG Düsseldorf das Verfahren einstellte. Das Gericht traf nach §161 Abs.2 VwGO eine Kostenentscheidung und legte die Kosten dem Antragsteller auf, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide und keine unbillige Härte durch den Sofortvollzug ersichtlich waren. Ein geltend gemachter Verstoß gegen §35a VwVfG NRW wurde durch den Widerspruchsbescheid geheilt.
Ausgang: Verfahren eingestellt; Antragsteller trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, Streitwert bis 500 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung des Hauptsacheverfahrens entscheidet das Gericht nach §161 Abs.2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen; regelmäßig sind die Kosten dem aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis die Kosten getragen hätte (§154 Abs.1 VwGO).
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§79 Nr.1 VwGO).
Bei der Interessenabwägung im Rahmen des §80 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts, wenn keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit oder keine unbilligen Härten vorliegen.
Ein Widerspruchsbescheid, der inhaltlich auf rechtliche Einwände eingeht und die Bescheidersteller benennt, spricht gegen eine ausschließlich vollautomatisierte Entscheidung i.S.d. §35a VwVfG NRW und kann damit etwaige formelle Mängel heilen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens.
Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben – der Antragsgegner hat dies bereits im Schriftsatz vom 5. März 2020 erklärt –, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis im Falle einer gerichtlichen Entscheidung die Kosten zu tragen gehabt hätte (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
In diesem Falle wären die Kosten voraussichtlich dem Antragsteller aufzuerlegen gewesen, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 6. April 2018, 2. Oktober 2018 und 1. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2020 bestehen noch eine unbillige Härte durch den Fortbestand des gesetzlichen Sofortvollzuges ersichtlich ist (vgl. § 80 Abs. 6 Abs. 4 Satz 3, VwGO). In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes wäre die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 27 K 972/20 nachrangig gewesen gegenüber dem öffentlichen Interesse am Fortbestand der Vollziehbarkeit der Festsetzungsbescheide.
Zweifelhaft ist, ob die Festsetzungsbescheide vom 6. April 2018 und vom 1. Oktober 2019 überhaupt noch Gegenstand der Anfechtungsklage sind. Denn der Antragsteller hatte gegen diese Bescheide zwar Widerspruch erhoben, diese wurden allerdings mit Widerspruchsbescheiden vom 26. Juli 2018 sowie vom 1. August 2019 bereits zurückgewiesen. Unabhängig davon begründet der Vortrag des Antragstellers kein überwiegendes Interesse. Denn sein Einwand, die Festsetzungsbescheide verstießen gegen § 35a VwVfG NRW, weil eine vollautomatisierte Erstellung von Bescheiden nach der aktuellen Fassung der Vorschrift nur vorgenommen werden dürfe, wenn eine entsprechende landesgesetzliche Rechtsgrundlage bestehe, an der es fehle, verfängt nicht. Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2020 wurde allerdings nicht durch eine automatisierte Einrichtung iSd § 35a VwVfG NRW erlassen. Das folgt bereits aus dem Inhalt des Bescheides. Denn hierin wird auf die rechtlichen Einwände des Antragstellers eingegangen. Hinzu kommt, dass die Bescheidersteller aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen. Der Bescheid schließt mit den Namen S. und X. . Aus alledem wird deutlich, dass der Widerspruchsbescheid nicht unter Inanspruchnahme vollautomatisierter Einrichtungen erlassen worden ist. Damit wurde ein etwaiger rechtlicher Verstoß gegen § 35a VwVfG NRW jedenfalls durch Erlass des Widerspruchsbescheides geheilt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG. .
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar.
Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.