Einstweiliger Schutz gegen Abschiebung und Wiedereinreiseverbot wegen geplanter Vaterschaft abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Schutz gegen Abschiebung und die Aufhebung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots wegen der bevorstehenden Geburt und der beabsichtigten Anerkennung der Vaterschaft. Zentral war, ob ungeklärte Vaterschaft und familiäre Belange eine Duldung oder Reduzierung des Wiedereinreiseverbots rechtfertigen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Vaterschaft nicht anerkannt, keine Risikoschwangerschaft glaubhaft gemacht und ein Visumsverfahren möglich war. Zudem zeigte die Behörde eine beschleunigte Prüfung bzw. Terminverfügbarkeit an.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung und zur Aufhebung des Wiedereinreiseverbots als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers kann als Abschiebungshindernis wirken, wenn eine Gefährdung für Mutter oder ungeborenes Kind (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung durch den Vater glaubhaft ist.
Für die Sicherung eines Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel durch einstweilige Anordnung kommt nur ein solcher Anspruch in Betracht, der ohne Ausreise und ohne Durchführung des Visumverfahrens aus dem Bundesgebiet heraus durchsetzbar ist (§ 60a Abs. 2 AufenthG).
Ein Anspruch auf Reduzierung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots auf null setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufenthaltserteilung bereits vorliegen; bloß beabsichtigte Anerkennung der Vaterschaft oder eine nicht konkret bevorstehende Heirat genügen nicht.
Besteht ein zumutbares Alternativverfahren (z.B. Visumsverfahren mit verfügbaren Terminen oder zugesicherter beschleunigter Prüfung), fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen gerichtlichen Eilrechtsschutz.
Leitsatz
Die Vaterschaft eines bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländers ist zwar grundsätzlich auch hinsichtlich des ungeborenen Kindes geeignet, einen Umstand darzustellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den Nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfalten kann.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris, Rn. 23, m.w.N.
Dies kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter besteht (Risikoschwangerschaft) und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird; denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft.
Unabhängig davon ist erforderlich, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden mit Zustimmung der Mutter seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
dem nicht entgegenstehen. Denn ausweislich des Online-Buchungssystems für Termine zur Stellung eines Visumantrags auf Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Dakar stehen etwa allein im Monat September noch an sechs Tagen, vom 11. September 2018 bis zum 26. September 2018, Termine zur Verfügung.
Vgl. https://service2.diplo.de/rktermin/extern/appointment_showMonth.do?locationCode=daka&realmId=566&categoryId=912&dateStr=28.10.2018 (Abruf am 6. Juli 2018).
Die Antragsgegnerin hat zudem mit Schreiben vom 6. Juli 2018 zugesichert, insbesondere nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei eine priorisierte Prüfung einer Zustimmung im Visumverfahren mit dem Ziel einer Wiedereinreise vor Geburt des Kindes zu ermöglichen.
cc) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Aus gesetzessystematischen Gründen kann mit einer einstweiligen Anordnung nur der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gesichert werden, der vom Bundesgebiet, d.h. ohne vorherige Ausreise und Durchführung des Visumsverfahren, eingeholt werden kann.
Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 15. März 2017 – 8 L 475/16 –, juris, Rn. 45.
So liegt es hier mit Blick auf den wohl beabsichtigten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AufenthG nicht. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften liegen ersichtlich und wie bereits ausgeführt (derzeit noch nicht) vor. Der Antragsteller ist derzeit weder Vater eines deutschen Kindes noch mit einer Deutschen verheiratet. Unabhängig davon dürfte derzeit auch nur wenig dafür sprechen, dass vorliegend gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gegeben ist oder besondere Umstände vorliegen, die eine Nachholung des Visumsverfahrens für den Antragsteller unzumutbar erscheinen lassen würden. Einem Anspruch dürfte schon das bestehende Ausweisungsinteresse entgegenstehen, von dem im Falle einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AufenthG gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur im Ermessenswege abgesehen werden kann. Auch besondere Umstände, die es im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, das Visumsverfahren durchzuführen oder solche, die ein schützenswertes Recht des Antragstellers begründen würden, sein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Bundesgebiet aus zu führen und damit ggf. eine Ermessensreduzierung auf null begründen würden, sind nicht ersichtlich. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
dd) Sonstige Gründe, die gegen eine Abschiebung des Antragstellers sprechen würden, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Den Antrag zu 2. legt das Gericht gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass in der Sache begehrt wird, die Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots vom 8. Juni 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung auf null zu reduzieren.
a) Bei dem so verstandenen Antrag bestehen bereits Zweifel an seiner Zulässigkeit, insbesondere dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin nochmals zugesichert, dass eine Verkürzung der Befristung auf Antrag und nach Anerkennung der Vaterschaft für das ungeborene Kind jederzeit möglich ist.
b) Unabhängig von seiner Zulässigkeit ist der Antrag jedenfalls zum relevanten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unbegründet. Ein Anordnungsanspruch ist wiederum nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller dürfte im Gegenteil derzeit kein Anspruch auf eine Reduzierung der Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots auf null zukommen, weil er bislang – wie ebenfalls bereits ausgeführt – weder die Vaterschaft für das ungeborene Kind seiner Lebensgefährtin anerkannt hat noch eine Heirat konkret bevorsteht. Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind insofern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert entspricht einem Viertel des Auffangstreitwertes für den Abschiebungsschutzantrag und einem weiteren Viertel für den einstweiligen Befristungsantrag.