Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 6.7.2011. Zentrales Problem ist, ob die Androhung gestützt auf eine fingierte Rücknahme des Asylantrags rechtmäßig erging. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung angeordnet, da nach summarischer Prüfung erhebliche Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Bei der Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an Nicht-Vollzug gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO der Klage aufschiebende Wirkung geben, wenn das Interesse des Antragstellers am Ausbleiben von Vollziehungsmaßnahmen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Im vorläufigen Rechtsschutz ist eine summarische Prüfung ausreichend; die Aussicht auf Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung beeinflusst maßgeblich die Interessenabwägung.
Nach § 33 Abs. 1 AsylVfG gilt ein Asylantrag nur dann als zurückgenommen, wenn der Ausländer trotz Aufforderung das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibt; der Erlass einer Betreibensaufforderung setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass kein berechtigtes Interesse an der Verfahrensfortführung mehr besteht.
Eine Abschiebungsandrohung, die auf der fingierten Rücknahme des Asylantrags beruht, ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für die fingierte Rücknahme und damit für die Stützung der Androhung (z. B. Abschluss des Asylverfahrens) zum Zeitpunkt der Aufforderung nicht vorlagen.
Leitsatz
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung infolge fingierter Rücknahme des fingierten Asylantrags eines minderjährigen Kindes, der den gesetzlichen Vertretern gleichzeitig mit einer Betreibensaufforderung mitgeteilt worden ist, dürfte mangels Anhaltspunkten für den Wegfall des Interesses an der Fortführung des Verfahrens im Zeitpunkt der Aufforderung rechtswidrig sein.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 27 K 4418/11.A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Juli 2011 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Der zulässige Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 6. Juli 2011 anzuordnen,
ist begründet.
Das Gericht macht von dem ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingeräumten Ermessen, der Klage aufschiebende Wirkung zu geben, Gebrauch, wenn das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. In diese Interessenabwägung ist insbesondere die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts einzubeziehen, die auch im Übrigen die Gewichtung der betroffenen Interessen zu beeinflussen vermag.
Die Ermessensentscheidung des Gerichts fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Vieles dafür, dass sich die Abschiebungsandrohung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen werden (I.). Auch im Übrigen lässt sich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Verfügung nicht feststellen (II.).
I. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2011 dürfte rechtswidrig sein. Sie lässt sich insbesondere nicht auf § 34 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) stützen. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Es spricht Vieles dafür, dass der für den Erlass der Abschiebungsandrohung somit vorausgesetzte Abschluss des betreffenden Asylverfahrens im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Denn der vom Bundesamt angenommene Fall einer fingierten Rücknahme des Asylantrags der Antragstellerin nach § 33 Abs. 1 AsylVfG dürfte mangels Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung nicht vorliegen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. Die gesetzliche Fiktion einer Antragsrücknahme stellt eine scharfe Sanktion für den unterstellten Wegfall des Bescheidungs- beziehungsweise Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers dar. Konsequenterweise muss der Erlass einer Betreibensaufforderung voraussetzen, dass während des Verfahrens ein besonderer Anlass zu Tage getreten ist, dass der Betreffende kein berechtigtes Interesse an einer weiteren Durchführung des Verfahrens mehr hat.
Vgl. VG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 L 68/11.A -, Juris (Rn. 5).
Das Bundesamt darf nicht ohne weiteres die Aufforderung nach Abs. 1 Satz 1 erlassen. Vielmehr müssen Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass der Antragsteller erkennbar kein Interesse mehr an der Fortführung des Asylverfahrens hat.
Vgl. Begründung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062 S. 33; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 33 Rn. 3 ff.
Solche Anhaltspunkte waren bei Erlass der Betreibensaufforderung vom 22. März 2011 im Fall der Antragstellerin offensichtlich nicht gegeben. Das Bundesamt hat die Aufforderung vielmehr unmittelbar mit der Mitteilung über die von Gesetzes wegen erfolgte Einleitung eines Asylverfahrens (§ 14a Abs. 2 AsylVfG) verbunden.
II. Die im Übrigen gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Ein überwiegendes Interesse am Vollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.