Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·27 K 9093/17.A·26.03.2018

Abschiebungsverbote Nigeria: Rückkehrprognose mit Familie; Trennung nur durch Ausländerbehörde

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Nigerias und nahm die Klage im Übrigen teilweise zurück. Das VG verneinte zielstaatsbezogene Gefahren aus Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG, weil von einer gemeinsamen Rückkehr der in Deutschland gelebten Familiengemeinschaft auszugehen sei und keine Ausnahmegründe vorlägen. Eine etwaige Trennung bei der Abschiebung sei als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis allein von der Ausländerbehörde zu prüfen. Eine Tuberkulose-Nachsorge per Röntgen sei zudem in Nigeria erreichbar.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rückkehrprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ist regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr der in Deutschland gelebten familiären Lebensgemeinschaft auszugehen.

2

Die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG obliegt dem Bundesamt; die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse und der Zulässigkeit einer Familientrennung ist Sache der Ausländerbehörde.

3

Gefahren, die allein aus der Trennung von der im Bundesgebiet gelebten familiären Lebensgemeinschaft resultieren, sind keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, sondern Folgen eines inlandsbezogenen Eingriffs in Art. 6 GG/Art. 8 EMRK.

4

Ein Abschiebungsverbot wegen schlechter wirtschaftlicher oder sozialer Lage im Zielstaat kommt unter Art. 3 EMRK nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht; eine erhebliche Verschlechterung der Lebensumstände genügt für sich genommen nicht.

5

Eine medizinische Versorgung im Zielstaat muss nicht dem Standard der Versorgung in Deutschland entsprechen; für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedarf es einer substantiiert dargelegten behandlungsbedürftigen Erkrankung und einer hieraus folgenden erheblichen konkreten Gefahr.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ Art. 3 EMRK§ 60a AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 76 Abs. 1 AsylG

Leitsatz

1. Im Rahmen der Rückkehrprognose nach § 60 Abs, 5 AufenthG ist davon auszugehen, dass ein Ausländer gemeinsam mit der familiären Lebensgemeinschaft zurückkehrt, in der er auch in Deutschland lebt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die einzelne Familienmitglieder allein Staatsangehörige eines weiteren Drittstaats sind.

2. Ob eine mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Klägerin von ihrer Familie zulässig ist, ist ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger (innerstaatlicher) Vollstreckungshindernisse zu entscheiden, die hierbei auch die weiteren Folgen der Trennung zu berücksichtigen hat.

3. Gefahren, die allein dadurch verursacht werden, dass ein Ausländer ohne seine in Deutschland gelebte familiäre Lebensgemeinschaft in seinen Heimatstaat zurückkehrt, sind, auch soweit sie im Zielstaat der Abschiebung zu befürchten wären, lediglich weitere Folgen des (innerstaatlichen) Eingriffs in die familiäre Lebensgemeinschaft, nämlich deren Trennung.

4. Eine Tuberkulosenachsorge durch Röntgenuntersuchung dürfte in Nigeria erreichbar sein.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin, geboren am 00.00.1977, nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Edo und katholischer Religionszugehörigkeit, reiste am 13. April 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. Mai 2016 einen Asylantrag.

3

Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 19. Mai 2016. Hier trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe in Nigeria im Jahr 2006 verlassen, da sie von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes mit dem Tod bedroht worden sei. Diese Familie habe sie für den Tod ihres Ehemannes im Jahr 2004 verantwortlich gemacht. Sie sei daraufhin nach Libyen geflohen, wo sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt habe und wo sie sich bis zum Jahr 2011 illegal aufgehalten habe. Libyen habe sie zusammen mit ihrem Ehemann verlassen, da sie dort durch den Krieg bedroht gewesen sei. Ihr Mann und ihre minderjährigen Kinder seien ebenfalls in Deutschland.

4

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Mai 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person der Klägerin keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfte oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

5

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe nichts vorgetragen, das darauf schließen lasse, dass ihr in ihrem Heimatland Verfolgung drohe. Die geschilderte Bedrohung durch die Familie ihres verstorbenen Ehemannes erfülle nicht die Kriterien einer schutzrelevanten Verfolgung, da sie ausschließlich auf einem privaten Konflikt basiere und keinen Bezug zu einem Anknüpfungsmerkmale zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Unabhängig davon bestehe für die Klägerin eine interne Schutzmöglichkeit. Die Klägerin verfüge im Bundesgebiet außer ihrem Ehemann und den minderjährigen Kindern über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Befristung des gesetzlichen Einreise und Aufenthaltsverbot hätten berücksichtigt werden müssen. Die Asylverfahren der genannten Familienmitglieder der Klägerin seien unanfechtbar abgeschlossen. Diese seien ausreisepflichtig, ihre Abschiebung sei angedroht.

6

Die Klägerin hat am 23. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr drohe aufgrund der desolaten Versorgungslage in Nigeria im Falle einer Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben. Auch sei keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, weil der wirtschaftliche und soziale Standard am Ort der inländischen Fluchtalternative unterhalb der Schwelle des Existenzminimums liege.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen,

9

hilfsweise,

10

die Beklagte zu verpflichten, das mit einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides auf sofort zu befristen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Im Übrigen hat die Klägerin die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hier trug sie im Wesentlichen ergänzend vor: Ihr Ehemann und ihre Kinder seien ghanaische Staatsangehörige. Bei einer Rückkehrprognose für Nigeria sei deshalb allein auf ihre Person – die der Klägerin – oder die Situation der Klägerin und ihrer Kinder abzustellen, da jedenfalls ihr Ehemann kein Aufenthaltsrecht in Nigeria habe. Als alleinerziehende Mutter oder alleinstehende Frau könne sie in Nigeria nicht überleben. Sie leide zudem ausweislich vorgelegter Atteste an Tuberkulose. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Inhalts der vorgelegten Atteste, auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG).

16

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.

17

Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat.

18

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

19

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten in ihrer Person hinsichtlich Nigerias.

20

Es liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, insbesondere dem Ausländer im Falle einer Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage im Zielstaat kommt ein Abschiebungsverbot nur ausnahmsweise in Betracht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen.

21

Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42; VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – Au 7 K 17.35152 –, juris, Rn. 39, m.w.N.

22

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist, wie auch schon das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Einzelnen dargelegt hat.

23

Vgl. zur wirtschaftlichen Situation: Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. November 2016 (Stand: September 2016), S. 21.ff.; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, S. 63 ff.

24

Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person der Klägerin in den Blick zu nehmen. Diesbezüglich hat die Klägerin keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass sie im Fall einer Rückkehr in der Lage sein wird, etwa durch eine Arbeitsaufnahme ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit für sich zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren, zumal nicht erkennbar ist, dass sie ohne familiäre, soziale und ggf. finanzielle Unterstützung bleibt und damit auch ggf. von der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes profitieren könnte.

25

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist im Rahmen der Rückkehrprognose nämlich nicht darauf abzustellen, dass die Klägerin als alleinstehende Frau oder sogar als alleinerziehende Mutter nach Nigeria zurückkehrt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit der familiären Lebensgemeinschaft zurückkehrt, in der sie auch in Deutschland lebt. Bei der dem Bundesamt obliegenden Entscheidung, ob der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entgegenstehen, hat das Bundesamt seiner Gefahrenprognose eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation zugrunde zu legen.

26

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 – 9 C 8.91 – BVerwGE 90, 364 <367> und vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, BVerwGE 109, 305-314, Rn. 11.

27

Dem entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er – wie hier die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern – auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt.

28

Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, BVerwGE 109, 305-314, vom 16. August 1993 – 9 C 7.93 – und vom 8. September 1992 –9 C 8.91 –, in Fortentwicklung des Urteils vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 – BVerwGE 85, 12.

29

Soweit das Bundesverwaltungsgericht für die Fälle, dass Eltern von Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder in ihrer Person zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote festgestellt wurden, Ausnahmen von diesem Grundsatz gemacht hat,

30

vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2000 – 9 C 9/00 –, juris, und  vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, BVerwGE 109, 305-314, juris,

31

ist ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben. Weder dem Ehemann noch den gemeinsamen Kindern wurde ein Schutzstatus zuerkannt. Auch wurden keine Abschiebungsverbote festgestellt. Die Asylanträge des Ehemannes und der Kinder der Klägerin sind rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden.

32

Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die gegen eine gemeinsame Rückkehr der Familie nach Nigeria sprechen würden. Bei den Kindern der Klägerin handelt es sich um nigerianische Staatsangehörige. Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. c der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999,

33

abrufbar unter: http://www.nigeria-law.org/ConstitutionOfTheFederalRepublicOfNigeria.htm#Arrangement_of_Sections,

34

ist jede Person Staatsangehöriger Nigerias, die außerhalb Nigerias geboren wurde und über einen Elternteil verfügt, der nigerianischer Staatsbürger ist. Gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verfassung müssen nigerianische Bürger, die ihre Staatsbürgerschaft aufgrund von Geburt erlangt haben, andere Staatsangehörigkeiten auch nicht aufgeben. Der Ehemann der Klägerin und Vater der gemeinsamen Kinder, der allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, hat jedenfalls einen Anspruch auf Einreise nach Nigeria. Denn Bürger aus Ländern der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS), wozu Ghana gehört, benötigen für die Einreise nach Nigeria keinerlei Genehmigung.

35

Vgl. http://www.nigeria-consulate-frankfurt.de/Deutsch/Konsularservice/Visumsfragen/visumsfragen.html.

36

Unter Umständen kommt darüber hinaus auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Nigeria (Special Immigrant Status of a Spouse of a Nigerian) in Betracht.

37

Vgl. https://immigration.gov.ng/residence-permits/.

38

Selbst wenn man – dem Vortrag der Klägerin folgend – einer Rückkehrprognose zu Grunde legen wollte, dass die Klägerin allein bzw. mit ihren beiden Kindern und ohne ihren Ehemann nach Nigeria zurückkehren würde, ergäbe sich ebenfalls kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Denn ob eine mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Klägerin von ihrer Familie zulässig ist, ist ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger (innerstaatlicher) Vollstreckungshindernisse zu entscheiden, die hierbei auch die weiteren Folgen der Trennung zu berücksichtigen hat.

39

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt ist, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen.

40

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, BVerwGE 109, 305-314 11. November 1997 – 9 C 13.96 – BVerwGE 105, 322 <327>, vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 – BVerwGE 105, 383 <384 f.> und vom 27. April 1998 – 9 C 13.97 –, NVwZ 1998, 973.

41

Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet werden. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde nach zu prüfenden Vollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, ferner die Nichterreichbarkeit des Zielstaats aus tatsächlichen Gründen – wie fehlende Verkehrsverbindungen infolge von Naturkatastrophen, Krieg oder wegen völkerrechtlicher Sanktionen sowie unzumutbare Gefährdungen auf dem Weg dorthin. Gleiches gilt für Gefahren, die allein dadurch verursacht werden, dass ein Ausländer ohne seine in Deutschland gelebte familiäre Lebensgemeinschaft in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Diese Gefahren sind, auch soweit sie im Zielstaat der Abschiebung zu befürchten wären, lediglich weitere Folgen des (innerstaatlichen) Eingriffs in die familiäre Lebensgemeinschaft, nämlich deren Trennung.

42

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, BVerwGE 109, 305-314, juris, Rn. 14 m.w.N.

43

Anderweitige, im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG relevante Gefahren für die Klägerin, die nicht kausal aus der Trennung von ihrer familiären Lebensgemeinschaft resultieren, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

44

Es liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist bereits keine behandlungsbedürftige Erkrankung der Klägerin substantiiert dargelegt, von der auf eine solche Gefahr geschlossen werden könnte.

45

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten ärztlichen Berichte. Im Bericht des Lungen- und Allergiezentrums O.     vom 17. Juni 2016 heißt es zur Diagnose, der Verdacht auf Kontakt mit und Exposition gegenüber Tuberkulose und der Verdacht auf Lungentuberkulose sei weder bakteriologisch molekularbiologisch noch histologisch gesichert. Die spezifischen Infiltrationen in der Lunge sprächen für eine derzeit aktive Lungentuberkulose, eine Sputum- oder bronchiale Sekretuntersuchung werde empfohlen. Im Bericht der Lungenklinik I.     vom 22. Juni 2016 heißt es, bei der Sputumkontrolle und in dem im Rahmen einer Bronchoskopie in Lokalanästhesie entnommenen Bronchialsekret hätten keine säurefesten Stäbchen festgestellt werden können. Allein wegen in der Röntgenuntersuchung nachweisbarer Veränderungen des rechten Lungenoberlappens habe man sich zur Einleitung einer Antituberkulose-Therapie entschlossen. Diese werde von der Klägerin gut vertragen. Die Kontrolle der Laborwerte sei unauffällig gewesen. Aus den Schreiben des Landrates des Kreises O.     vom 2. Januar 2017 und 7. Juli 2017 geht lediglich hervor, dass die Klägerin sich einer Kontrolluntersuchung nach Beendigung der Tuberkulosetherapie am 6. Dezember 2016 unterzogen hat, die ohne Befund blieb, sowie, dass die Klägerin sich in der Nachsorge befindet und weitere Röntgenkontrollen im Januar 2018 im Januar 2019 erforderlich seien.

46

Unabhängig davon dürfte die Tuberkulosenachbehandlung in Form einer Kontrolle durch Röntgenaufnahmen auch in Nigeria für die Klägerin verfügbar sein. Rückkehrer nach Nigeria finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, allerdings in der Regel unter europäischem Standard. Die meisten Landeshauptstädte in Nigeria haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. Öffentliche Krankenhäuser umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein. Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, sofern vorhanden.

47

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), Seite 24; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, Seite 67f. m.w.N.

48

Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

49

Im Übrigen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

50

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

51

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.