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Verwaltungsgericht Düsseldorf·27 K 8651/17.A·26.11.2017

Asyl Nigeria: Keine Flüchtlingseigenschaft bei Bedrohung durch Eiye-Kult und interner Schutz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote wegen Bedrohung durch die „Supreme Eiye Confraternity“ in Nigeria. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, da es an einer zurechenbaren Verfolgung i.S.d. AsylG fehle und staatlicher Schutz gegen kriminelle Kultaktivitäten grundsätzlich erreichbar sei. Zudem bestehe interner Schutz durch Umzug in andere Landesteile; eine landesweite Nachverfolgung sei regelmäßig nicht möglich. Gefahren bzw. Nachteile für Angehörige (u.a. Tochter) seien für den individuellen Schutzanspruch des Klägers nicht maßgeblich; auch Abschiebungsverbote wurden verneint.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes ist ausschließlich auf die dem Antragsteller persönlich drohenden Gefahren abzustellen; behauptete Nachteile für Dritte genügen nicht.

2

Bedrohungen durch kriminelle Geheimbünde/Kulte stellen regelmäßig kriminalitätsbedingte Gefahren dar, gegen die bei grundsätzlicher Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft des Herkunftsstaates staatlicher Schutz i.S.d. § 3d AsylG in Anspruch genommen werden kann.

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Interner Schutz i.S.d. § 3e AsylG kommt in Nigeria grundsätzlich in Betracht, wenn aufgrund fehlenden Meldewesens und fehlender zentraler Fahndungsstrukturen eine landesweite Auffindbarkeit durch nichtstaatliche Akteure nicht wahrscheinlich ist.

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Bei der Zumutbarkeit internen Schutzes sind Ansprüche oder Schutzbedarfe von Familienangehörigen und Forderungen Dritter gegen den Antragsteller grundsätzlich nicht entscheidungserheblich; maßgeblich sind die persönlichen Niederlassungs- und Existenzmöglichkeiten des Antragstellers am Schutzort.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers selbst voraus; Gefährdungen Dritter tragen das Verbot nicht.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 AsylG § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG § 3e Abs. 1 AsylG bzw. Art. 8 Abs. 1 E§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 76 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG

Leitsatz

1. Für die Prüfung eines Anspruchs des Klägers ist allein auf die seiner Person drohenden Gefahren bzw. Nachteile abzustellen. Diesen Anforderungen genügt die Behauptung drohender Nachteile für Dritte nicht.

2. Der nigerianische Staat ist bemüht und hat entsprechende Maßnahmen ergriffen, um gegen kriminelle Aktivitäten der verschiedenen Geheimbünde, auch der Eiye Confraternity, vorzugehen.

3. Auch Kulten - wie der Supreme Eiye Confraternity - kann man sich durch Flucht entziehen. Sie sind grundsätzlich nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen.

4. Auch für die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des internen Schutzes kommt es allein auf die Person des Klägers an. Ansprüche der Tochter des Klägers sind in diesem Zusammenhang ebenso wenig zu berücksichtigen wie Ansprüche, die etwaige Dritte gegen den Kläger in Nigeria haben.

5. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass selbst alleinerziehende Eltern in einem anderen Landesteil Nigerias den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten könnten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger, geboren am 0. April 1986, nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ukuale und christlicher Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 3. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. August 2016 einen Asylantrag.

3

Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 19. September 2016. Hier trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe Nigeria verlassen, weil er gezwungen werden sollte, einen oppositionellen Politiker zu töten. Ein Freund habe ihn zu einem Treffen einer okkultischen Gruppierung namens Supreme Eiye Confraternity mitgenommen, die von Politikern gesponsert werde. Er habe dort am selben Tag Mitglied werden müssen. Sie hätten ein Foto von ihm gemacht. Er habe dann den Auftrag erhalten, etwa zwei Wochen später einen Politiker zu töten. Daraufhin sei er nach Lagos geflohen. Dort sei jedoch nach ihm gesucht worden. Die Gruppierung halte sich in ganz Nigeria auf. Er befürchte, bei Rückkehr von ihnen gefunden und umgebracht zu werden.

4

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 9. Mai 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Soweit der Kläger geltend mache, von einer okkultischen Gruppierung verfolgt zu werden, können das Vorbringen nicht zu Asyl oder Flüchtlingsschutz führen. Der Kläger könne in den großen Städten im Süden Nigerias internen Schutz finden. Ein anonymes Leben in den Großstädten sei aufgrund eines fehlenden Meldesystems grundsätzlich problemlos möglich, so dass von keiner landesweiten Verfolgung durch die Supreme Eiye Confraternity auszugehen sei, selbst wenn es überall in Nigeria Mitglieder gebe. Zudem stehe gegen solche Bedrohungen grundsätzlich ausreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Es lägen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, wonach wirksame Schutzmaßnahmen der Polizei verhindert werden könnten.

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Der Bescheid wurde am 12. Mai 2017 zur Post gegeben.

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Der Kläger hat am 17. Mai 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Waffe, mit der er den oppositionellen Politiker töten sollte, sei ihm nicht am Tag des Treffens der Bruderschaft übergeben worden, sondern habe unmittelbar vor dem 14. Dezember übergeben werden sollen. Er tätige monatlich Zahlungen für seine Tochter nach Nigeria unter Zuhilfenahme eines Mittelsmannes. Seit Ende Dezember 2016 halte sich seine jüngere Schwester in Italien auf. Während seines Aufenthalts in Libyen habe er nicht studiert, sondern in einer Autowäscherei gearbeitet. Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien also schlechter zu bewerten als vom Bundesamt behauptet. Er sei auch geflohen, damit die Confraternity keine Hinweise auf seine Familie bekomme, da dieser ansonsten ebenfalls Verfolgung drohe. Er werde verfolgt, da er sich einer extremen politischen Überzeugung nicht habe anschließen wollen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes habe er auch nicht die Möglichkeit, anderweitig Schutz vor Verfolgung zu erhalten, da in Nigeria die Strafverfolgung und allgemein der polizeiliche Schutz nicht in der Gestalt geleistet werden kann, dass dem Kläger kein Schaden drohen würde. Die nigerianischen Behörden seien durch Korruption geprägt. Die den Kläger verfolgende Organisation sei in Nigeria breit aufgestellt und habe die Möglichkeit, ihn im ganzen Land ausfindig zu machen, auch unter Zuhilfenahme von korrumpierten Staatsbeamten. Auch bestehe keine interne Schutzmöglichkeit für ihn. Die Auskunftslage zu Nigeria lasse nicht den gesicherten Schluss zu, dass die Furcht des Klägers vor Übergriffen unbegründet wäre, da die ihn verfolgende Organisation landesweit tätig sei und es auch Fotos von ihm gebe, welche der Organisation vermutlich landesweit zur Verfügung stünden. Jedenfalls habe er Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten. Er wäre in Nigeria nicht in der Lage, sein Existenzminimum dauerhaft zu sichern, weil er entgegen der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Annahme Unterhaltsleistungen an seine Tochter zahlen müsse und nicht über einen höheren Bildungsabschluss verfüge.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG).

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist mit Ladung vom 11. Oktober 2017 zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Mai 2017 ist – soweit er angegriffen ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes mit dem angegriffenen Bescheid zu Recht abgelehnt. Auch liegen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vor. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht aus diesem Grund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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Ergänzend und vertiefend ist folgendes auszuführen:

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Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes ergibt sich auch nicht aus der – im Übrigen unsubstantiierten – Behauptung des Klägers, dass im Falle seiner Rückkehr die Supreme Eiye Confraternity Kenntnis von der Identität seiner Familienangehörigen erlangen und diese ebenfalls verfolgen würde. Denn für die Prüfung eines Anspruchs des Klägers ist allein auf die seiner Person drohenden Gefahren bzw. Nachteile abzustellen. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Diesen Anforderungen genügt die Behauptung drohender Nachteile für Dritte nicht.

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Im Übrigen kann es dahinstehen, ob die Angaben des Klägers glaubhaft sind. Denn ungeachtet der Glaubhaftigkeit hat der Kläger nach seinen Angaben Nigeria nicht aus Furcht vor Verfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG durch einen der Akteure nach § 3c AsylG verlassen. Soweit er geltend macht, von Mitgliedern der Eiye-Kultes bedroht zu sein, sind etwaige Übergriffe als kriminelle Handlungen einzuordnen, gegen die der Kläger den Schutz des grundsätzlich zum Schutz fähigen und bereiten nigerianischen Staates,

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vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, S. 23,

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in Anspruch nehmen kann (§ 3d AsylG). Dies gilt umso mehr, als derartige Kulte in Nigeria per Gesetz verboten sind.

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Vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, S. 43,

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Der nigerianische Staat ist bemüht und hat entsprechende Maßnahmen ergriffen, um gegen kriminelle Aktivitäten der verschiedenen Geheimbünde, auch der Eiye Confraternity, vorzugehen, z.B. durch Verhaftungen oder Ausschluss von Mitgliedern krimineller Gruppierungen aus der Universität.

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Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 8. Juni 2017 – Au 7 S 17.32413 –, juris, Rn. 23 m.w.N.

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Unabhängig davon wäre – die Richtigkeit der Angaben des Klägers unterstellt – eine aktuelle Bedrohung auch nach dem in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung Geschilderten nicht ersichtlich. Es ist unwahrscheinlich, dass seine angeblichen Verfolger immer noch nach ihm suchen. Nach Ex-Mitgliedern eines Kultes wird grundsätzlich selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche in der Regel nach zwei oder drei Monaten abgebrochen.

30

Vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, S. 43,

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Der Kläger hat dagegen vorgetragen, dass die Bedrohungssituation fast vier Jahre zurückliege. Obwohl er noch Kontakt zu seiner Familie in Nigeria bzw. seiner zwischenzeitlich in Italien lebenden Schwester unterhält, hat er nicht vorgetragen, dass seine angeblichen Verfolger nochmals nach ihm gefragt hätten.

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Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort oder nach Lagos wegen einer Bedrohung durch den Eiye-Kult zurückkehren kann, steht dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert. Das Bundesamt weist im angegriffenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass es dem Kläger möglich ist, sich einer etwaigen Bedrohung dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt an einen anderen, Ort – sei es Benin City, Abuja oder Ibadan – verlagert. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 180 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten,

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- https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2007 zufolge soll es in Nigeria 68 Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern, darunter elf Millionenstädte geben; die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration sei Lagos mit 10,404 Millionen Einwohnern, weitere dieser Städte seien Ibadan (5.509.000 Einwohner), Benin-Stadt (2.572.000 Einwohner), Port Harcourt (2.307.000 Einwohner) und Kano (2.193.000 Einwohner) -,

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das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen,

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vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. November 2016 (Stand: September 2016), S. 26; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 14.ff,

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noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt,

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vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 61,

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ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen.

39

S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 18, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind; s. ferner S. 40 und 61.

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Auch Kulten – wie der Supreme Eiye Confraternity – kann man sich durch Flucht entziehen. Sie sind grundsätzlich nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen.

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Vgl. Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 7. August 2017, S. 43,

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Der Kläger hat auch keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass er als junger, arbeitsfähiger Mann in Nigeria seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte – er verfügt zwar nicht über eine höheren Schulabschluss, hat aber in Nigeria bereits mehrere Jahre in der Gummiherstellung gearbeitet. Dass er darüber hinaus bereit und in der Lage ist, verschiedene Tätigkeiten zur Erzielung seines Lebensunterhalts auszuüben, hat er unter anderem dadurch gezeigt, dass er zwischen Januar und September 2014 als Autowäscher in Libyen gearbeitet hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass er ohne familiäre, soziale und ggf. finanzielle Unterstützung bleibt. Im Gegenteil kann er offenbar auf Unterstützung aus der Familie zurückgreifen. Sein Onkel kümmert sich nach seinen Angaben sogar um die Tochter des Klägers.

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Auch aus dem – als wahr unterstellten – Vortrag, wonach der Kläger seiner minderjährigen Tochter in Lagos Unterhalt leisten muss, ergibt sich nichts anderes. Denn es kommt auch für die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des internen Schutzes vorliegend allein auf die Person des Klägers an. Ansprüche der Tochter des Klägers sind in diesem Zusammenhang ebenso wenig zu berücksichtigen wie Ansprüche, die etwaige Dritte gegen den Kläger in Nigeria haben.

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Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 3e Abs. 1 AsylG bzw. Art. 8 Abs. 1 EU-Qualifikations-Richtlinie (RL 2011/95/EU). Nach diesen Vorschriften wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

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Auch nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort Asylbewerbern das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem (eigenen) Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 –, juris, Rn. 11 m.w.N.

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Die Tochter des Klägers ist keine Asylbewerberin und erst Recht nicht Beteiligte im vorliegenden Verfahren, sondern lebt in Sicherheit beim Onkel des Klägers im Herkunftsland.

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Unabhängig davon ist ebenso wenig substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger nicht in der Lage sein würde, in Nigeria ein Einkommen zu erzielen, mit dem er für seine Tochter und sich selbst das wirtschaftliche Existenzminimum sichern kann. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, der sich der Einzelrichter auch für den vorliegenden Fall anschließt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass selbst alleinerziehende Eltern in einem anderen Landesteil Nigerias den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten könnten.

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Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. August 2017 – 27 L 4062/17.A –, vom 1. August 2017 – 27 L 3606/17.A –, vom 6. Juli 2017 – 27 L 2932/17.A – und vom 5. Juli 2017 – 27 L 2472/17.A – sowie Urteile vom 25. Juli 2017 – 27 K 8178/17.A und vom 18. Juli 2017 – 27 K 7986/17.A –.

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Dies mag im Einzelfall – etwa bei alleinerziehenden Müttern mit mehreren Kindern und ohne soziale Anbindung – anders zu beurteilen sein. Ein solcher Fall ist indes hier nicht gegeben.

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Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vor dem Hintergrund, wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt, ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, weil die Tochter des Klägers – wie er behauptet – ohne seine finanzielle Unterstützung nicht überleben würde. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger sich – wiederum – schon nicht auf die Gefährdung seiner eigener Person, sondern eines Dritten beruft.

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Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.

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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.