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Verwaltungsgericht Düsseldorf·27 K 6286/07·27.02.2009

Beweisbeschluss zur psychiatrischen Begutachtung vor (Zwangs-)Rückkehr

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ordnet die Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klägerin zu 3. an. Streitpunkt ist, ob bei einer (Zwangs-)Rückkehr nach Russland eine psychische Erkrankung vorliegt und ob eine erhebliche Verschlechterung bzw. Suizidgefahr zu erwarten ist. Der Gutachter soll Diagnose (ICD-10), Schweregrad, Behandlungsbedarf, Prognose und Eintrittswahrscheinlichkeit beurteilen. Die Klägerin wird zur Mitwirkung und zur Einwilligung in Akteneinsicht verpflichtet; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beweisbeschluss: Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens angeordnet; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verwaltungsgericht kann Beweis durch Einholung eines schriftlichen sachverständigenmedizinischen Gutachtens anordnen, wenn medizinische Feststellungen für die verwaltungsrechtliche Entscheidung erforderlich sind.

2

Zur Beurteilung gesundheitlicher Risiken einer Abschiebung hat der Sachverständige Diagnose (z. B. nach ICD-10), Ursachen, Schweregrad, Behandlungsbedarf, Prognose und mögliche Folgen der Rückkehr zu ermitteln.

3

Eine durch Rückkehr zu erwartende Gesundheitsverschlechterung ist nur dann von erheblichem Gewicht, wenn sie über die regelmäßig zu erwartende Frustration wegen Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts hinausgeht und die Grunderkrankung erheblich beeinträchtigt.

4

Zur Einschätzung von Suizidgefahr sind konkrete Umstände zu ermitteln und die Eintrittswahrscheinlichkeit in abgestuften Kategorien anzugeben; die Beurteilung kann Grundlage für eine entscheidungserhebliche Gefährdungsabwägung sein.

5

Der Sachverständige hat die vorgelegten ärztlichen Unterlagen zu berücksichtigen und kann bei Bedarf Dolmetscher hinzuziehen; das Gericht kann die betroffene Person zur Mitwirkung an der Begutachtung verpflichten.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 2 VwGO

Tenor

I. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen:

1. Leidet die Klägerin zu 3. an einer psychischen Erkrankung und wie ist diese nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu klassifizieren? Welche Ursache hat die Erkrankung?

2. Welchen Schweregrad erreichen die mit dieser Erkrankung ver-bundenen Symptome, seelischen und körperlichen Leiden?

3. In welcher Art, mit welchen Mitteln und in welchem Umfang auf welche Dauer ist eine Behandlung der Erkrankung derzeit geboten?

4. In welchem Schweregrad ist im Fall der (Zwangs-)Rückkehr der Klägerin zu 3. nach Russland eine Verschlechterung der festgestellten Erkrankung und der damit verbundenen Symptome, seelischen und körperlichen Leiden zu erwarten, ausgehend davon, dass die Klägerin zu 3.

- gemeinsam mit ihren Eltern und

- nicht an den früheren Wohnort zurückkehrt?

Dabei sind nur Gesundheitsverschlechterungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Abschiebevorgang selbst oder als unmittelbare Folge davon ergeben. Wäre unmittelbar nach der Ankunft eine besondere Versorgung oder Betreuung erforderlich?

5. Ist die zu erwartende Gesundheitsverschlechterung auch im Vergleich zur Grunderkrankung als von erheblichem Gewicht zu bezeichnen und geht sie über die regelmäßig zu erwartende Frustration wegen der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts in Deutschland hinaus?

6. Geht eine Gesundheitsverschlechterung über eine ggf. nur vorü-bergehende Verschlechterung hinaus, mit anderen Worten wäre sie durch eine Behandlung der (Grund-)Erkrankung wieder aufzu-fangen?

7. Mit welcher Wahrscheinlichkeit tritt die zu Ziffer 4. und 5. erfragte Verschlechterung ein, d.h., ist sie lediglich denkbar, nicht auszuschließen, wenig wahrscheinlich, ebenso wahrscheinlich wie nicht wahrscheinlich, überwiegend wahrscheinlich oder höchst wahrscheinlich?

8. Kann bei einer (Zwangs-)Rückkehr der Klägerin nach Russland eine Gesundheitsverschlechterung durch ärztliche Begleitung o-der Mitgabe eines Vorrats an Medikamenten verhindert oder in der Intensität der Verschlechterung relevant vermindert werden und ggf. für welchen Zeitraum? Welchen Einfluss hätte eine vorherige Ankündigung der Rückführung oder deren Unterlassung auf eine zu erwartende Verschlechterung? Können zu erwartende Ge-sundheitsverschlechterungen durch eine gezielte Vorbereitung auf die Rückkehr ins Heimatland gemildert werden? Welchen Einfluss hat die Haltung der Kläger zu 1. und 2. zu einer Rückkehr auf zu erwartende Gesundheitsverschlechterungen der Klägerin zu 3.?

9. Liegen Umstände vor, die Angaben zu einer Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Suizidgefahr im Fall der Rückkehr nach Russland ermöglichen? Bejahendenfalls welche?

10. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Suizidgefahr, d.h., ist sie lediglich denkbar, nicht auszuschließen, wenig wahrscheinlich, ebenso wahrscheinlich wie nicht wahrscheinlich, überwiegend wahrscheinlich oder höchst wahrscheinlich?

II. Mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens wird ein noch zu bestimmender Facharzt beauftragt.

Die/der Sachverständige kann die Klägerin zu 3. zu ggf. mehreren Untersuchungsterminen, deren Rahmenbedingungen sie bestimmt, laden und falls gewünscht eine(n) allgemein beeidigte(n) Dolmet-scher(in) für die russische Sprache hinzuziehen.

Die/der Sachverständige hat den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten, insbesondere das bisherige Vorbringen der Klägerin zu 3. und die bislang vorgelegten ärztlichen Atteste/Bescheinigungen zu berücksichtigten.

III. Der Klägerin zu 3. wird aufgegeben, sich zu einem vom Gutachter zu bestimmenden Termin zur Begutachtung einzufinden und ggf. alle für die Behandlung seiner Erkrankung eingesetzten Medikamente mitzubringen.

Die Klägerin zu 3. hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eine Erklärung abzugeben, ob sie mit der Begutachtung einverstanden ist, in die Einsicht der Sachverständigen in die vorliegenden ärztlichen Unterlagen einwilligt und die begutachtenden Personen von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).