Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Erlass vom 21.6.2001 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Erlass des Landes NRW (21.6.2001). Das Gericht prüft, ob die am Stichtag vorhandene wirtschaftliche Integration und die Einreise vor dem 15.2.1995 vorliegen. Die Klage wird abgewiesen, weil der Kläger nach dem Stichtag eingereist ist und keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zum Stichtag nachweist; zukünftige Integrationsprognosen sind unbeachtlich.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Erlass wegen Nichtvorliegens der Stichtagsvoraussetzungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG sind als Willenserklärung anzuwenden; Gerichte dürfen den vom Erlass erfassten Personenkreis nicht rechtsgestaltend erweitern.
Ein Anspruch auf Erteilung einer auf Erlassgrundlagen beruhenden Aufenthaltsbefugnis setzt das Vorliegen der dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen bereits am maßgeblichen Stichtag voraus; zukünftige Integrationsprognosen begründen keinen Anspruch.
Zur Anerkennung wirtschaftlicher Integration zum Stichtag gehört regelmäßig ein dauerhaftes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis; kurzfristige Aushilfs- oder geringfügige Tätigkeiten bleiben außer Betracht.
Die Nichterfüllung maßgeblicher Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. Einreise nach dem Stichtag oder fehlender Nachweis sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) rechtfertigt die Ablehnung einer auf Erlassgrundlage begehrten Aufenthaltsbefugnis.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. des Staatenbundes Serbien und Montenegro. Er reiste seinen Angaben im Asylverfahren zufolge am 11. August 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter u.a. unter Hinweis darauf, dass das Militär am 30. Juli 1995 bei ihm gewesen sei, um ihn einzuziehen. Mit Bescheid vom 6. September 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Antrag ab. Die dagegen gerichtete Klage nahm der Kläger zurück (Verwaltungsgericht Düsseldorf 2 K 9022/95.A).
Im Juni 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo -. Dies lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2002 ab, weil der Kläger erst nach dem Stichtag des 15. Februar 1995 eingereist sei und überdies Nachweise über eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nur für die Zeit ab August 2000 beigebracht habe und damit nicht die erforderliche wirtschaftliche Integration aufweise. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 30 AuslG scheide aus. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch wies der Landrat des Kreises W mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002 zurück.
Der Kläger hat am 7. August 2002 Klage erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2002 ist die Klage abgewiesen worden. Gegen den am 6. September 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. September 2002 mündliche Verhandlung beantragt.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 29. August 2002 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.
Zuvor hat der Antragsteller am 21. Februar 2002 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht - 24 L 548/02 -. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 22. Februar 2002 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) als unzulässig verworfen - 18 B 395/02 -. Am 11. Dezember 2002 hat der Antragsteller erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt - 24 L 4808/02 -, den das Gericht mit Beschluss vom gleichen Tag abgelehnt hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 15. Januar 2003 als unzulässig verworfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 27 K 5293/02, 24 L 4808/02 und 24 L 548/02 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises W vom 25. Juli 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht zu.
Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis folgt zunächst nicht aus der auf der Grundlage der §§ 30, 32 in Verbindung mit der in Umsetzung des Beschlusses der ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 10. Mai 2001 ergangenen Anordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2001 - IB 3/44.386-BII/I14-Kosovo - (im Folgenden: Erlass vom 21. Juni 2001). Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf die Ausführungen in den Beschlüssen der 24. Kammer vom 22. Februar 2002 - 24 L 548/02 - und 11. Dezember 2002 - 24 L 4808/02 -.
Ergänzend ist hinsichtlich des Einreisestichtags anzumerken, dass der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2003 bestätigt hat, erst nach dem für den Erlass vom 21. Juni 2001 maßgeblichen Stichtag des 15. Februar 1995 in das Bundesgebiet eingereist zu sein.
Auch hinsichtlich der in dem Erlass vom 21. Juni 2001 aufgestellten Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Integration zum Stichtag des 30. September 2001 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine neuen Umstände darzulegen vermocht, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Er hat lediglich ein Zeugnis des Restaurants U - Inhaber N - vom 31. März 2003 vorgelegt, in dem ihm bescheinigt wird, in der Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2002 in dem Restaurant als Kellner beschäftigt gewesen zu sein; zuvor habe er dort lediglich als Aushilfe gearbeitet. Aushilfstätigkeiten erfüllen aber nicht die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis. Dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieses Erlasses ist nämlich nur ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, so dass die Zeiten, in denen der Kläger als geringfügig Beschäftigter tätig war, außer Betracht zu bleiben haben. Dass ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne ein sozialversicherungspflichtiges ist, ergibt sich schon aus den Absätzen 3 und 6 der Anwendungsregeln zu Ziffer 1.1.2 des Erlasses vom 21. Juni 2002. Das Erfordernis eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sah im Übrigen auch der Beschluss der ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 15. Februar 2001 sowie Ziffer I. 2 des dazu ergangenen Erlasses des Innenministeriums vom 8. März 2001 (IB 3/44.386-BII/I14-Kosovo) vor - letzterer ist durch Ziffer 9 des Erlasses vom 21. Juni 2001 nur hinsichtlich seines Teils I. aufgehoben worden.
Ebenso z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 7 L 636/03 - und Beschluss vom 29. August 2002 - 24 L 2814/02 -.
Eine Anwendung des Erlasses vom 21. Juni 2001 auf seine Person kann der Kläger auch nicht mit seinen Ausführungen zur Gesamtzeit seiner Beschäftigung und der Erklärung, sich auch in der weiteren Zukunft wirtschaftlich integrieren zu wollen, erreichen. Denn der Erlass vom 21. Juni 2001 bezweckt gerade keine Zukunftsprognose im Hinblick auf die wirtschaftliche Integration der Begünstigten. Vielmehr soll eine bereits erfolgte wirtschaftliche Integration am festgesetzten Stichtag honoriert und durch den Erlass nicht erst initiiert werden.
Vgl. hierzu VG Düsseldorf Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 24 L 4748/02 mit weiteren Nachweisen.
Auch soweit der Kläger mit Blick auf die seines Erachtens in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Einreisestichtag erfolgte Einreise und das Bestreben seines früheren Arbeitgebers, ihn erneut zu beschäftigen, eine erweiternde Auslegung und Anwendung des Erlasses 21. Juni 2001 anstrebt, kann sein Begehren keinen Erfolg haben. Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210,
der sich das OVG NRW angeschlossen hat,
vgl. z. B. Beschlüsse vom 12. März 2003 - 18 B 198/03 - und vom 25. März 2003 - 18 B 1728/02 -, jeweils mit weiteren Nachweisen,
ist geklärt, dass die Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung anzuwenden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass die oberste Landesbehörde den von der Anordnung erfassten Personenkreis bestimmen und dabei positive Kriterien (Erteilungsvoraussetzung) und negative Kriterien (Ausschlussgründe) aufstellen kann. Ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst oder von der Anwendung eindeutig verwirklichte Ausschlusstatbestände ausgenommen zu werden, besteht nicht. Den Gerichten ist eine Erweiterung des von einer solchen Erlassregelung begünstigten Personenkreises mithin aus Rechtsgründen verwehrt.
OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2003 - 18 B 198/03 -, vom 25. März 2003 - 18 B 1728/02 , vom 14. November 2002 - 18 B 970/02 -, vom 15. Januar 2003 - 18 B 984/02 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Die Versagung der beantragten Aufenthaltsbefugnis durch die Beklagte ist auch im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 30 und 100 AuslG nicht zu beanstanden. Auch insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen im Beschluss vom 22. Februar 2002 - 24 L 548/02 - sowie die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2002 (Seite 3, 4. Absatz bis vorletzter Absatz).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die volle Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.