PKH abgelehnt: Rundfunkgebührenbefreiung bei ALG II mit §24‑Zuschlag nicht gegeben
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Klage auf Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 RGebStV keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger ist als Empfänger von ALG II mit Zuschlag (§ 24 SGB II) nicht in den abschließend geregelten begünstigten Personenkreis einbezogen. Eine analoge Auslegung wird verneint; ein Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV liegt nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Ein Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 Abs. 1 RGebStV besteht nur für die ausdrücklich in Ziffer 1–10 genannten Personengruppen und ist durch Vorlage des entsprechenden Leistungs- oder Feststellungsbescheids nach § 6 Abs. 2 nachzuweisen.
Empfänger von ALG II, die einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, gehören nicht zu dem begünstigten Personenkreis nach Ziffer 3; eine analoge Ausdehnung ist ausgeschlossen, da der Katalog abschließend ist.
Bei der Prüfung eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV sind über die vergleichbare Bedürftigkeit hinaus besondere persönliche Umstände des Antragstellers erforderlich; bloße Parität der verfügbaren Mittel reicht hierfür nicht aus.
Die Abzweigung oder teilweise Nichtauszahlung bewilligter Zuschläge (z.B. nach § 48 SGB I) ändert die gesetzliche Einordnung als Empfänger mit Zuschlag nicht; auf die Höhe der tatsächlich ausbezahlten Beträge kommt es für § 6 Abs. 1 RGebStV nicht an.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO § 114 ZPO.
Die am 15. Oktober 2005 erhobene Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Juni 2005 und 22. September 2005 zu verpflichten, den Kläger antragsgemäß von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien,
ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf seinen Antrag vom 9. Mai 2005. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)
vom 20. November 1991, GV.NW 1991 S. 408, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkgebührenänderungsstaatsvertrag vom 8. März 2005, GV.NRW S. 192;
besteht ein Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung, wenn der Antragsteller einem der in Ziffer 1 – 10 der Vorschrift definierten begünstigten Personenkreise angehört. Es handelt sich bei diesem Personenkreis ausnahmslos um Empfänger bestimmter staatlicher Leistungen und – unter weiteren Voraussetzungen - behinderte Menschen. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist nach § 6 Abs. 2 RGebStV gegenüber dem Beklagten durch Vorlage eines entsprechenden (Leistungs- oder Feststellungs-) Bescheides nachzuweisen.
Diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht an. Er hat zur Begründung seines Antrages einen Bewilligungsbescheid über ALG II – Leistungen nach SGB II vom 9. März 2005 vorgelegt. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Aktenauszugskonvolut ergibt sich, dass -ausweislich des dem Bescheid zugehörenden Berechnungsbogens - der Kläger neben der Regelsatzleistung, den Kosten für Unterkunft und Heizung auch noch einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,-- Euro erhielt. Nach der allein in Betracht kommenden Ziffer 3. der Vorschrift ist indes Voraussetzung, dass die von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreienden Empfänger von ALG II den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhalten. Daran ändert sich auch nichts für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006, ab dem dem Kläger, nach dem zur Gerichtsakte gereichten ARGE-Bescheid (Widerspruchsstelle) vom 21.2.2006, nur noch 80,--Euro der bewilligten 160,-- Euro ausbezahlt werden. Die nicht ausbezahlten 80,-- Euro werden gemäß § 48 SGB I zugunsten des Kreisjugendamtes des Kreises W abgezweigt und überwiesen (unbefriedigte Unterhaltsansprüche seiner Tochter D). Das Gesetz differenziert insoweit nicht nach der Höhe der bewilligten und geleisteten Zuschläge, auf den tatsächlich ausbezahlten Betrag kommt es im Rahmen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht an. Etwas anderes gilt auch nicht für den Zeitraum ab dem 27. April 2006, in dem der Kläger, nach dem zur Gerichtsakte gereichten ARGE-Bescheid (Widerspruchsstelle) vom 21.2.2006, nur noch verminderte Zuschläge in Höhe von 80,-- Euro monatlich erhält, die durch die Abzweigung gänzlich nicht mehr an ihn zur Auszahlung gelangen. Auch insoweit gilt das vorstehend Ausgeführte. Die tatsächliche dem Kläger noch zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel können nur im Rahmen der Härtefallvorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV berücksichtigt werden.
Nach Überzeugung der Kammer sind die einzelnen Tatbestände des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 10 RGebStV, wie auch die hier in Rede stehende Ziffer 3 - nicht analogiefähig, weil keine dem mutmaßlichen gesetzgeberischen Willen entgegenstehende Gesetzeslücke feststell-bar ist. Schon dem Wortlaut nach handelt es sich nicht um Regelbeispiele einer abstrakt beschriebenen Personengruppe. Vielmehr ist der Katalog der Befreiungstatbestände – dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises entsprechend – eindeutig durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt.
Beschluss der Kammer vom 12.06.2006 – 27 K 5256/05 -.
Dass dieser Katalog des begünstigten Personenkreises die Empfänger von ALG II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II – zu denen der Kläger ausweislich des von ihm vorgelegten Bewilligungsbescheides rechnet – nicht dem begünstigten Personenkreis zurechnet, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetzt dar. Dem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere nicht. Auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer Massenverwaltung – wie sie der Rundfunkgebührenverwaltung eigen ist – ist dem Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Schaffung von pauschalierenden und typisierenden Regelungen erlaubt. Im Einzelfall entstehende Härten sind insoweit hinnehmbar, bzw. können mit dem Instrumentarium der Härtefallregelungen nach § 6 Abs. 3 RGebStV ausgeglichen werden.
Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gegen den Beklagten, bzw. eine Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich aber auch nicht aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Ein Härtefall im Sinne der Vorschrift liegt nicht vor. Soweit der Kläger hierzu ausführt, er erhalte letztlich genauso viel monatlich wie ein ALG II Empfänger ohne Zuschläge, begründet dies keine Härte im Sinne des Gesetzes. Der Begriff des "Härtefalls" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Für das Vorliegen einer Härte bedarf es, neben der "vergleichbaren Bedürftigkeit" (Gesetzesbegründung LT-Drs. 13/6202 zu Nr. 6, S. 42) zu den Tatbeständen des Absatz 1, noch in der Person des Antragstellers liegender besonderer Umstände, um einen Härtefall zu begründen.
Vgl. in diesem Sinne zur Härtefallvorschrift des § 2 Befreiungsverordnung: Hahn/Vesting Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV Rz. 31.
Ferner darf die Härtefallregelung nicht zu einer Umgehung der Systematik der Befreiungstatbestände führen. Der Kläger hat entsprechende Umstände nicht geltend gemacht. Zwar ist er durch die Abzweigung der 80,-- Euro jedenfalls ab dem 27. April 2006 faktisch genauso gestellt wie ein ALG II Empfänger ohne Zuschläge nach § 24 SGB II und steht damit in einer vergleichbaren Bedürftigkeit. Darüber hinaus gehende Umstände, die zur Annahme eines Härtefalls erforderlich sind, hat der Kläger indes nicht vorgetragen.