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Verwaltungsgericht Düsseldorf·27 K 4273/24·26.08.2025

FreizügG/EU: Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörigen Ehegatten wegen Missbrauch versagt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der nigerianische Kläger begehrte als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt mangels gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr örtlich zuständig war. Unabhängig davon griff ein Versagungsgrund nach § 12a FreizügG/EU i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 2, 3 FreizügG/EU ein, da der Kläger nicht zur Herstellung/Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft eingereist sei und die Behörde hierüber getäuscht habe. Das Gericht stützte sich dabei u.a. auf die in der mündlichen Verhandlung festgestellten Widersprüche und Unglaubhaftigkeiten zu Trennung, Aufenthalten und Wohnsituation.

Ausgang: Klage auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU abgewiesen (u.a. Versagung wegen Rechtsmissbrauch/Täuschung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU ist deklaratorisch; die hierauf gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft.

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Für die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist bei fehlender Wohnsitzauflage der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich; Meldeverhältnisse sind hierfür nicht ausschlaggebend, wenn sie dem tatsächlichen Aufenthalt widersprechen.

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Ein Anspruch auf Aufenthaltskarte kann nach § 12a FreizügG/EU i.V.m. § 2 Abs. 4 S. 2, 3 FreizügG/EU versagt werden, wenn feststeht, dass der drittstaatsangehörige Familienangehörige nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder begleitet.

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§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU ist im Lichte von Art. 35 RL 2004/38/EG dahin auszulegen, dass Versagungsmaßnahmen nur bei Rechtsmissbrauch oder Betrug (z.B. Täuschung über das Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft im Einreisezeitpunkt) in Betracht kommen; das getrennte Wohnen als solches genügt nicht.

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Besteht zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Einreise keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr und wird gegenüber der Ausländerbehörde gleichwohl ein Nachzug zur Lebensgemeinschaft behauptet, kann dies als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts die Versagung der Aufenthaltskarte tragen.

Relevante Normen
§ 5 FreizügG/EU§ 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU§ 6 Abs. 1 VwGO§ 14 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)§ 12a FreizügG/EU i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 FreizügG/EU

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1982 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger.

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Am 00. Januar 2020 heiratete er in Zypern die am 00.00.1973 geborene deutsche Staatsangehörige J. C. N..

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Am 25. Oktober 2023 zeigte der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet an. Er beantragte unter Berufung auf die Eheschließung die Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU. Zur Begründung führte der Kläger an, länger in Zypern mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Nunmehr wollten sie in Deutschland leben und hielten sich im gemeinsamen ehelichen Haushalt unter der Anschrift T.-straße 000 in H. auf. Der Kläger legte eine Ablichtung einer zypriotischen Aufenthaltskarte als Familienmitglied eines EU-Bürgers vor, die ihm am 9. März 2020 mit Gültigkeit bis zum 9. März 2025 ausgestellt wurde.

5

Am 23. Februar 2024 forderte die Beklagte den Kläger auf, Nachweise zum Zusammenleben der Eheleute auf Zypern vorzulegen. Der Kläger trug hierzu am 18. März 2024 vor, die Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die zypriotischen Behörden beweise bereits, dass seine Ehefrau dort gelebt habe. Als weitere Nachweise legte er eine Krankenversicherungsbescheinigung der Ehefrau vom 9. Januar 2020 (gültig bis zum 8. Juli 2020), einen auf ein Jahr befristeten Mietvertrag der Eheleute und eines Q. O. aus Oktober 2020 sowie ein in griechischer Sprache verfasstes Dokument vom 13. Januar 2020 vor.

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Am 19. März 2024 erhielt die Beklagte die Information, dass sich Frau N. seit Oktober 2020 durchgehend im Sozialleistungsbezug befinde. Am 24. Juli 2024 teilte das Jobcenter der Beklagten ergänzend mit, dass Frau N. von Juli 2019 bis Oktober 2020 nicht im Leistungsbezug gestanden habe, da sie sich abgemeldet habe. Hinterher habe sie angegeben, längere Zeit auf Zypern gelebt zu haben.

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Der Kläger hat am 10. Juni 2024 Klage erhoben. Zudem erhob er einen auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU gerichteten Eilantrag (27 L 1460/24). Die Beklagte erklärte sich zur Ausstellung dieser Bescheinigung bereit, sofern der Kläger vorher seiner Verpflichtung zur Anmeldung nachkomme. Der Kläger vertrat in dem Eilverfahren den Standpunkt, mangels ausreichender Information durch die Beklagte zu den Modalitäten sei ihm eine Anmeldung nicht möglich. Das erkennende Gericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 28. August 2024 ab, wobei es zur Begründung darauf abstellte, aufgrund der Bereitschaft der Beklagten zur Ausstellung der Bescheinigung fehle es an einem Anordnungsgrund.

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Am 5. September 2024 meldete der Kläger sich schließlich in H. an. Dabei gab er an, aus Dänemark zugezogen zu sein. Die Beklagte stellte ihm in der Folge eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU aus.

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Am 24. Oktober 2024 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs.

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Die Ehefrau des Klägers führte am 12. November 2024 ein Telefonat mit der Beklagten. Darin gab sie ausweislich des hierzu gefertigten Aktenvermerks an, während ihrer Zeit in Zypern nicht gearbeitet zu haben. Sie habe sich zwar beworben, es sei aber wegen Corona schwer gewesen. Der Kläger habe sie in dieser Zeit unterhalten. Die weitere, in dem vorgelegten Mietvertrag genannte Person sei ein Mitbewohner gewesen, der jedoch in einer eigenen Wohneinheit gelebt habe. Die Ausländerbehörde in Zypern habe die Wohnverhältnisse auch überprüft. Sie sei im Oktober 2021 nach Deutschland zurückgekehrt. Versuche im Jahr 2023, die Ehe in Dänemark zu leben, seien gescheitert. Die Beklagte forderte die Ehefrau in dem Telefonat zur Vorlage weiterer Nachweise aus Zypern auf.

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Mit E-Mail vom 5. Dezember 2024 übersandte die Ehefrau des Klägers dessen Arbeitsvertrag für eine Zeitarbeitsfirma ab dem 29. November 2024 sowie seine Zulassung an einer zypriotischen Hochschule aus dem Jahr 2019. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2024 teilte die Beklagte der Ehefrau mit, dass weiterhin keine Nachweise über das Einkommen aus Zypern vorgelegt seien. Zudem sei die Aufenthaltskarte ihres Mannes erloschen, als sie Zypern 2021 auf Dauer verlassen habe, weshalb das Aufenthaltsgesetz auf ihn anwendbar sei. In einem weiteren Telefonat am 10. Januar 2025 informierte die Beklagte die Ehefrau des Klägers über das Visumsverfahren, woraufhin diese mitteilte, dass man es sofort nachholen wolle. Am 16. Januar 2025 rief die Ehefrau abermals an und teilte mit, Kontakt zur Botschaft aufgenommen zu haben, dort gebe es eine Wartezeit von etwa vier Wochen.

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Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 teilte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit, dass sein Freizügigkeitsrecht in Zypern mangels Verlustfeststellung nicht erloschen sei. Mit weiterem Schreiben vom 19. Januar 2025 teilte er mit, vorsorglich Kontakt zur Deutschen Botschaft in Zypern aufgenommen zu haben. Nach deren Aussagen sei eine Urkundenüberprüfung nötig, die mehrere Monate andauern werde. Vorsorglich beantrage er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweisen humanitären Gründen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 teilte die Beklagte abermals ihre Rechtsauffassung mit, wonach das Aufenthaltsgesetz auf den Aufenthalt des Klägers anwendbar sei.

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Am 25. April 2025 übersandte der Kläger der Beklagten einen Nachweis über das Sprachniveau A1.

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Am 8. Mai 2025 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, für dessen Ergebnis auf Blatt 87 bis 90 der Akte verwiesen wird.

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Die Ehefrau des Klägers führte am 22. Mai 2025 ein weiteres Telefonat mit der Beklagten, wobei sie angab, sich etwa ein Jahr in Dänemark aufgehalten zu haben und dort einem Minijob nachgegangen zu sein. Die Beklagte forderte weitere Unterlagen hierzu an. Die Ehefrau des Klägers übersandte unter dem 26. Mai 2025 eine dänische Wohnungsgeberbescheinigung vom 1. Juli 2022 für den Kläger und sie, dänische Gesundheitskarten für ihre Person sowie Abrechnungen für ihre berufliche Tätigkeit in Dänemark zwischen September 2022 und Juni 2023. Am 3. Juni 2025 übersandte sie weitere Unterlagen, unter anderem einen Arbeitsvertrag aus Dänemark. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übermittelte am 5. Juni 2025 Gehaltsabrechnungen des Klägers aus Zypern von Februar 2020 bis Februar 2021 sowie den Kontoauszug einer zypriotischen Bank für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 1. Januar 2022. Für die Einzelheiten dieses Kontoauszugs wird auf Blatt 435 bis 453 der Beiakte Heft 3 verwiesen.

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, als Ehemann seiner Frau einen Anspruch auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu haben. Nach ihrer Eheschließung am 00. Januar 2020 sei seine Ehefrau ab dem 13. Januar 2020 in Zypern gemeldet gewesen und dort bis Mitte 2021 mit ihm geblieben. Zudem habe sie zehn Monate mit ihm gemeinsam in Dänemark gelebt und gearbeitet. Jedoch hätten die dänischen Behörden die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Scheinehe handele und deswegen ein Freizügigkeitsrecht nicht bescheinigt.

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Er überreichte weitere Unterlagen, unter anderem eine E-Mail vom 25. Juni 2020, einen Lebenslauf seiner Ehefrau und Fotos aus November 2019, welche seinen Angaben zufolge die Verlobung der Eheleute zeigen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 25. Oktober 2023 ab Antragstellung eine Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Kläger keine ausreichenden Nachweise vorgelegt habe. Insbesondere könne die Relevanz des Aufenthalts in Dänemark aus diesem Grund nicht beurteilt werden.

23

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Februar 2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

24

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin J. C. N. zur Frage des Aufenthaltes der Eheleute. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).

28

Die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

29

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die begehrte Ausstellung der Aufenthaltskarte rein deklaratorischer Natur ist und damit ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt.

30

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27.19 –, juris, Rn. 14.

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Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2023 auch einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gegen die Beklagte.

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1. Die Beklagte ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27.19 –, juris, Rn. 17,

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nicht (mehr) für die Entscheidung über den Antrag des Klägers örtlich zuständig.

36

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) ist in Fällen, in denen – wie vorliegend – keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung, Wohnsitzverpflichtung oder Wohnsitzauflage besteht, die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder sich zuletzt aufgehalten hat oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt.

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Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Klägers im Bezirk der Beklagten besteht nicht mehr. Der Kläger hat seinen Aufenthalt ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor etwa zwei Monaten nach G. verlagert, wo er seither bei einem Freund unter der im Rubrum angegebenen Anschrift lebt. In G. liegt zudem seine Arbeitsstelle. Dass der Kläger weiterhin im Bezirk der Beklagten gemeldet ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung steht nämlich fest, dass die Meldeverhältnisse seinem – maßgeblichem – gewöhnlichen Aufenthalt nicht entsprechen.

38

Soweit der Kläger für den Zeitraum vor seinem Umzug nach G. von der Beklagten die Ausstellung einer Aufenthaltskarte begehrt, erscheint zweifelhaft, ob er für ein solches, auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ausschließlich für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtetes Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis aufweist. Aufgrund der rein deklaratorischen Natur der Aufenthaltskarte ist nicht erkennbar, wie deren Ausstellung für die Vergangenheit geeignet sein sollte, die Rechtsstellung des Klägers zu verbessern.

39

Zur Erforderlichkeit eines schutzwürdigen Interesses für die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis etwa BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 – 1 C 12.19 –, juris, Rn. 17.

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Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn auch für eine solche rückwirkende Ausstellung der Aufenthaltskarte wäre nach dem Umzug des Klägers nunmehr die Ausländerbehörde der Stadt G. zuständig.

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2. Darüber hinaus hat der Kläger selbständig tragend auch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, weil – bei Unterstellung, dass die Vorschrift gemäß § 12a FreizügG/EU auf den Kläger als Ehemann der Zeugin N. als Deutsche, die nachhaltig von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, Anwendung findet – der Versagungsgrund des § 12a FreizügG/EU i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 FreizügG/EU eingreift. § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU bestimmt, dass bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger ist, das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 festgestellt werden kann, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 FreizügG/EU kann einem Familienangehörigen in diesen Fällen u.a. die Erteilung der Aufenthaltskarte versagt werden.

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Die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes sind vorliegend erfüllt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Einreise des Klägers im – nach eigenen Angaben – Oktober 2023 nicht dazu diente, seine Ehefrau, die Zeugin N., zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu begleiten bzw. ihr zu diesem Zweck nachzuziehen.

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Bei der Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU ist indes zu berücksichtigen, dass die Vorschrift der Umsetzung des Art. 35 RL 2004/38/EG dient. Art. 35 RL 2004/38/EG ermächtigt die Mitgliedstaaten (nur) zu Maßnahmen bei Rechtsmissbrauch oder Betrug, z.B. Scheinehen. Sofern kein Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug vorliegt, gilt dagegen, dass der Ehegatte eines Unionsbürgers nicht notwendigerweise ständig bei diesem wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein. Auch das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht erforderlich. Die Voraussetzung, dass er den Unionsbürger "begleiten" oder ihm "nachziehen" muss, ist so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zusammenzuwohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht. Jenseits der Grenze des Rechtsmissbrauchs oder des Betrugs besteht daher keine Möglichkeit, bei Ehegatten von Unionsbürgern ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht allein mit der Begründung zu verneinen, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 1 C 9.18 –, juris, Rn. 21 ff. unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 8. November 2012 – C-40/11 –, Rn. 58 f.

45

Rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 3 FreizügG/EU und Art. 35 RL 2004/38/EG handelt dabei nicht nur, wer zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eine Scheinehe eingeht, sondern auch, wer zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet noch mit einem dort aufhältigen Unionsbürger verheiratet ist, jedoch keine eheliche Gemeinschaft mit dieser Person mehr führt, und gegenüber den zuständigen Behörden darüber täuscht.

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So auch Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 2 FreizügG/EU, Rn. 148.

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Diese Maßgaben gelten entsprechend für Familienangehörige von Deutschen, die nachhaltig von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben.

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In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte. Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er die Zeugin N. im Oktober 2023 nicht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland begleitet hat und die Beklagte über diesen Umstand getäuscht hat. Nach seiner Einreise hat sich der Kläger gegenüber der Beklagten auf eine angeblich weiterhin bestehende eheliche Lebensgemeinschaft mit der Zeugin berufen. Das Gericht konnte jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger und die Zeugin N. zu diesem Zeitpunkt noch ein Paar gewesen sind, das seine eheliche Lebensgemeinschaft fortan in Deutschland weiterführen wollte. Es geht nach der mündlichen Verhandlung vielmehr davon aus, dass sich der Kläger und die Zeugin N. bereits während der Zeit der behaupteten Fernbeziehung – also zwischen September 2020 und Juli 2022 – getrennt haben.

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Dabei hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Zeugin. Denn diese haben das Gericht in der mündlichen Verhandlung zunächst hinsichtlich ihres aktuellen Beziehungsstatus belogen, indem sie übereinstimmend erklärt haben, noch ein Paar zu sein. Erst nachdem das Gericht mit ihnen im Rahmen der Befragung jeweils den öffentlich zugänglichen TikTok-Account der Zeugin mit dem Namen „V..pernice“ in Augenschein genommen hat, auf dem diese mit einem anderen Mann posiert, sind beide davon abgerückt und haben zugegeben, schon seit über einem Jahr getrennt zu leben. Alle anderen Angaben seien aber korrekt.

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Letztlich bedarf aber keiner Entscheidung, ob der Kläger und die Zeugin aufgrund dessen bereits als unglaubwürdig angesehen werden können. Denn ihre Angaben, wonach sie zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers noch ein Paar gewesen sind, sind jedenfalls nicht glaubhaft.

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Während sich die Angaben des Klägers und der Zeugin zu ihrem gemeinsamen Aufenthalt in Zypern unmittelbar nach der Eheschließung im Jahr 2020 nämlich noch im Wesentlichen decken und mit weiteren Erkenntnissen – etwa dem Vorbringen der Zeugin gegenüber dem Jobcenter der Beklagten – im Einklang stehen, sind ihre Angaben betreffend den Zeitraum ab der Rückkehr der Zeugin aus Zypern nicht glaubhaft. So konnten weder der Kläger noch die Zeugin dem Gericht nachvollziehbar vermitteln, weshalb der Kläger nicht bereits damals – jedenfalls nach einer kurzen Eingewöhnungszeit – mit der Zeugin gemeinsam nach Deutschland zurückgekommen ist. Auf entsprechende Fragen antwortete der Kläger gegenüber dem Gericht ausweichend und vage, indem er im Wesentlichen angab, noch Geld habe sparen zu müssen, weil er von der Zeugin gesagt bekommen habe, es würde lange dauern. Nähere Angaben machte er gegenüber dem Gericht – auch auf wiederholte Nachfrage hin – nicht.

52

Als völlig unglaubhaft bewertet das Gericht zudem den weiteren Vortrag, im Jahr 2022 seien die Eheleute sodann gemeinsam nach Dänemark verzogen. Es ist insofern bereits wenig nachvollziehbar, warum nach der langen Fernbeziehung ausgerechnet ein weiterer Staat als gemeinsamer Wohnort ausgewählt worden sein sollte. Wesentlich nähergelegen hätte es, von nun an gemeinsam in Zypern oder in Deutschland zu leben. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts hin konnten der Kläger und die Zeugin dem Gericht ihre Entscheidung auch nicht plausibel machen. Der Kläger begründete sie mit seiner familiären und freundschaftlichen Anbindung in Dänemark, was das Gericht in Ansehung des Umstandes, dass er lediglich einen Cousin und einen Freund benennen konnte, deren Nachnamen er eigenen Angaben zufolge jeweils nicht wusste, für nicht überzeugend bewertet. Diese Angabe steht zudem in Widerspruch zu den Angaben der Zeugin, wonach es keinen besonderen Grund für die Auswahl Dänemarks gegeben habe.

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Im Übrigen hat das Gericht nicht einmal die Überzeugung gewonnen, dass sich der Kläger tatsächlich in Dänemark aufgehalten hat. Auffällig ist insofern bereits, dass er dem Gericht nicht einmal ungefähr benennen konnte, wann genau sich der Umzug nach Dänemark ereignet haben soll. Da es sich bei einer Verlegung des Lebensmittelpunkts in ein anderes Land um ein einschneidendes Ereignis handelt, wäre wenigstens zu erwarten gewesen, dass der Kläger diesen Zeitpunkt noch ungefähr, etwa hinsichtlich des Monats oder der Jahreszeit, eingrenzen kann. Nicht im Ansatz nachvollziehbar ist weiterhin, dass der Kläger dem Gericht keine Unterlagen vorlegen konnte, die seinen Aufenthalt belegen. Solche hatte das Gericht bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung angefordert und hat dem Kläger auch im Rahmen der Verhandlung erneut Gelegenheit gegeben, etwa durch Recherche in den E-Mails auf seinem Handy, entsprechende Nachweise vorzulegen. Nach einem Aufenthalt in diesem Land von etwa einem Jahr und drei Monaten – so der Vortrag der Zeugin – ist völlig unverständlich, dass hierzu keinerlei Unterlagen vorliegen. Als einzige den Kläger betreffende Unterlage ist eine „Housing Confirmation“ eines Herrn R. als Vermieter vom 1. Juli 2022 vorgelegt, wonach der Kläger und die Zeugin ab dem 7. Juli 2022 in einer Wohnung in der Stadt K. leben. Die Korrektheit der Angaben des Herrn R. lässt sich durch das Gericht nicht überprüfen. In Zusammenschau mit den bereits benannten weiteren Unstimmigkeiten und den fehlenden weiteren Unterlagen misst das Gericht ihr keine Bedeutung bei.

54

Die Annahme einer zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland nicht mehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin wird schließlich durch die nicht nachvollziehbaren, divergierenden Angaben zur Wohnsituation unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland erhärtet. Während die Zeugin angab, der Kläger habe unmittelbar nach der Einreise gemeinsam mit ihr in der T.-straße in H. gelebt, erklärte der Kläger, die ersten Wochen nach der Einreise bei einem Cousin in W. verbracht zu haben, da die Zeugin ihm gesagt habe, er dürfe erst nach einer behördlichen Erlaubnis bei ihr wohnen.

55

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

65

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

57

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

58

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

59

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

60

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

62

5.000,- Euro

63

festgesetzt.

67

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.