Rundfunkgebühren: Beweislast für Abmeldung per Fax und Verwirkung bei RGebStV-Forderungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Gebührenbescheid über rückständige Rundfunkgebühren und berief sich auf eine Abmeldung per Fax sowie auf Verjährung und Verwirkung. Nachdem der Beklagte die Festsetzung für 02–12/2000 aufgehoben hatte, wurde das Verfahren insoweit eingestellt. Im Übrigen wies das VG die Klage ab, weil der Zugang der Abmeldung nicht nachgewiesen sei und die Gebührenpflicht nach § 4 Abs. 2 RGebStV ohne Anzeige nicht ende. Verwirkung scheide regelmäßig trotz längerer Untätigkeit innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist aus; der Säumniszuschlag sei rechtmäßig.
Ausgang: Verfahren wegen teilweiser Bescheidaufhebung (02–12/2000) eingestellt, im Übrigen Klage gegen Rundfunkgebührenbescheid abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rundfunkgebührenpflicht endet nach § 4 Abs. 2 RGebStV erst mit Ablauf des Monats, in dem das Ende des Bereithaltens der Rundfunkanstalt angezeigt wird; ein Umzug oder das tatsächliche Nichtbereithalten genügt ohne Anzeige nicht.
Die Beweislast für den Zugang einer Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten bei der GEZ trägt der Rundfunkteilnehmer.
Kann der Zugang einer per Fax behaupteten Abmeldung nicht objektivierbar belegt werden (z.B. durch Sendejournal), geht die Nichterweislichkeit zulasten des Anzeigepflichtigen.
Eine rückwirkende Anzeige, die Gebührenpflicht für zurückliegende Zeiträume entfallen zu lassen, ist nach § 4 Abs. 2 RGebStV grundsätzlich ausgeschlossen.
Rundfunkgebührenansprüche können zwar verwirken; innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist kommt Verwirkung aber nur ausnahmsweise in Betracht und setzt regelmäßig über bloße Untätigkeit hinaus ein vertrauensbegründendes aktives Verhalten der Rundfunkanstalt voraus.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 80 %, der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 20 %. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin meldete sich im Januar 1997 als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- und einem Fernsehgerät bei der GEZ an. Mit Telefax vom 15. April 1997 teilte sie der GEZ ihren Umzug zur Fstr. 15 in C sowie ihre neue Cer Bankverbindung mit und bat die GEZ um Abbuchung ihrer Rundfunkgebühren. Zuletzt wurden am 15. Dezember 1999 Rundfunkgebühren in Höhe von 84,75 DM vom Konto der Klägerin abgebucht.
Am 15. April 2004 teilte die GEZ der zu diesem Zeitpunkt wieder in X (Vweg 7) wohnenden Klägerin mit, man habe diese neue Anschrift (in X) von der zuständigen Einwohnermeldebehörde erhalten. Da sie zuvor postalisch nicht erreichbar gewesen sei, habe sie keine Zahlungsaufforderungen der GEZ erhalten. Ihr Teilnehmerkonto weise für den Zeitraum 02/2000 bis 04/2004 einen Rückstand von 804,84 Euro auf.
Mit Gebührenbescheid vom 5. Januar 2005 setzte der Beklagte für den Zeitraum von Februar 2000 bis April 2004 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 809,84 Euro inklusive 5,00 Euro Säumniszuschlag fest.
Hiergegen erhob die Klägerin am 26. Januar 2005 mit anwaltlichem Schreiben Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, sie sei bereits zum 1. November 1999 (wieder) nach X zu ihren Eltern gezogen. Von da an bis zum 1. März 2004, wo sie wieder eine eigene Wohnung mit Fernseh- und Radiogerät bezogen habe, habe sie keinen eigenen Fernseh- oder Radioanschluss unterhalten. Sie habe den Umzug von C nach X ordnungsgemäß beim zuständigen Einwohnermeldeamt gemeldet und auch bei der Post einen entsprechenden Nachsendeauftrag eingerichtet. Dieser Umzug sei der GEZ durch Fax vom 6. Oktober 1999 mitgeteilt worden. Gleichzeitig sei die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen worden. Damit habe sie alles Erforderliche getan, um ihre Erreichbarkeit zu gewährleisten. Angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraums und des Umstandes, dass kein Anlass für sie bestanden hätte, am Zugang des Fax vom 6. Oktober 1999 zu zweifeln, könne ihr jetzt nicht mehr entgegengehalten werden, dass keine Sendeprotokolle etc. mehr existierten und sie den Zugang des Faxes letztlich nicht mehr beweisen könne. Die Klägerin bestreitet, dass die GEZ überhaupt versucht habe, sie vor dem 15. April 2004 auf dem Postweg zu erreichen; solche Zahlungsaufforderungen wären ihr über ihren Nachsendeauftrag wie auch ihre übrige Post nachgesandt worden und fänden sich auch nicht im Verwaltungsvorgang des Beklagten bzw. der GEZ. Da beim Einwohnermeldeamt der Umzug ordnungsgemäß umgemeldet worden sei, habe auch kein Grund bestanden, die neue Adresse erst nach über vier Jahren beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu erfragen. Auch der Umstand, dass die Abbuchungen von ihrem Konto nach dem Fax vom 6. Oktober 1999 plötzlich aufgehört hätten, spreche für den Zugang dieses Schreibens. Zudem seien die festgesetzten Rundfunkgebühren mittlerweile größtenteils verjährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005, zugestellt an den früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 9. August 2005, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Einstellung der Abbuchungen sei auf eine am 16. März 2000 erfolgte Rücklastschrift der für den Zeitraum Februar bis April 2000 eingezogenen Gebühren zurückzuführen. Eine Mitteilung der Klägerin über den Umzug von C nach X liege nicht vor, weshalb auch an die Cer Adresse erfolgte Zahlungsaufforderungen mit dem Vermerk unbekannt verzogen" zurückgekommen seien. Für den Zugang einer solchen Anzeige trage die Klägerin die Beweislast. Vor diesem Hintergrund sei es rechtsmißbräuchlich, wenn sich die Klägerin auf die Verjährungseinrede berufe.
Mit ihrer am 7. September 2005 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Soweit die festgesetzten Rundfunkgebühren nicht bereits verjährt seien, sei der Beklagte nach den Grundsätzen der Verwirkung daran gehindert, diese Beträge von der Klägerin zu verlangen. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Kündigung" von Oktober 1999 damit gerechnet, dass der Beklagte nicht mehr tätig würde. Hierauf habe sie vertrauen dürfen; der Beklagte habe über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren keine Gebührenforderungen geltend gemacht. Dies wäre ihm möglich gewesen, weil die Anschrift der Klägerin leicht zu ermitteln gewesen sei. Warum der Beklagte keine Anfrage bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde vorgenommen habe, sei nicht ersichtlich. Da in den einschlägigen Vorschriften keine Bestätigung einer erfolgten Abmeldung durch die Rundfunkanstalt vorgeschrieben sei, habe sie nach ihrem Fax von Oktober 1999 auch keinen Anlass gehabt, auf eine weitere Reaktion der GEZ zu warten.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2005 aufzuheben
und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die angegriffenen Entscheidungen und ergänzt, das Konto der Klägerin sei ruhend" gestellt worden, nachdem Zahlungsaufforderungen mit dem Vermerk unbekannt verzogen" zurückgesandt worden seien. Erst am 15. April 2004 habe man die neue Anschrift der Klägerin vom Einwohnermeldeamt erfahren und sei noch am selben Tag tätig geworden. Der Umzug der Klägerin von C nach X in das elterliche Haus (ohne eigene Empfangsgeräte) sei unbeachtlich, weil eine entsprechende Mitteilung bei dem Beklagten erstmals in Kopie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden sei. Grundsätzlich stehe es dem Beklagten frei, die gesetzlichen Verjährungsfristen auszuschöpfen. Besondere Umstände, die den Beklagten nach den Grundsätzen der Verwirkung an der Geltendmachung der Gebührenforderung hindern könnten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr sei die Klägerin ihren rundfunkrechtlichen Anzeigepflichten nicht ausreichend nachgekommen.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 19. Januar 2006 seinen Gebührenbescheid vom 5. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 insoweit aufgehoben, als dort auch Rundfunkgebühren für den Zeitraum Februar bis Dezember 2000 festgesetzt worden sind. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Der Einzelrichter hat beim Einwohnermeldeamt der Stadt X eine Auskunft über die dort vorhandenen Meldevorgänge bezüglich der Klägerin eingeholt. Insoweit wird auf den Telefonvermerk und das Telefax des Einwohnermeldeamts der Stadt X vom 11. Mai 2006 verwiesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. März 2006 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.
Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der im Gebührenbescheid vom 1. Januar 2005 enthaltenen Festsetzung von Rundfunkgebühren für Februar bis Dezember 2000 für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im übrigen, das heißt hinsichtlich der im Gebührenbescheid vom 1. Januar 2005 enthaltenen Festsetzung von Rundfunkgebühren für Januar 2001 bis April 2004, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Insoweit ist der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat die Klägerin für den Zeitraum von Januar 2001 bis April 2004 zu Recht zu Rundfunkgebühren in Höhe von 645,96 Euro nebst 5,00 Euro Säumniszuschlag herangezogen.
Rechtsgrundlage dieser Heranziehung sind die §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV).
Danach war die Klägerin für den Veranlagungszeitraum Januar 2001 bis April 2004 rundfunkgebührenpflichtig. Für die Monate März und April 2004 wird das auch von der Klägerin nach dem Inhalt ihres Vorbringens nicht in Abrede gestellt; die Klägerin gibt an, ab dem 1. März 2004 (wieder) eine eigene Wohnung mit Fernseh- und Radioempfangsgerät bewohnt zu haben.
Die Klägerin ist aber auch für den Zeitraum von Januar 2001 bis Februar 2004 rundfunkgebührenpflichtig. Die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin endete nicht allein aufgrund ihres Umzuges von C nach X in das elterliche Haus zum 1. November 1999, in dem sie nach ihren von dem Beklagten nicht angezweifelten Angaben selbst keine Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hielt. Die Rundfunkgebührenpflicht endet nämlich wie ausgeführt nach § 4 Abs. 2 RGebStV erst, wenn die Beendigung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten der Landesrundfunkanstalt auch angezeigt worden ist. Es lässt sich aber im Ergebnis nicht feststellen, dass die Klägerin dem Beklagten entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 RGebStV die Beendigung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang bis zu ihrem Umzug in eine eigene Wohnung zum 1. März 2004 angezeigt hat.
Die Klägerin gibt zwar an, sie habe eine solche Anzeige mit Fax vom 6. Oktober 1999 an die GEZ vorgenommen. Der Beklagte bestreitet allerdings, ein solches Telefax (abgesehen von der mit dem Schreiben vom 10. Mai 2004 vorgelegten Kopie) erhalten zu haben. Objektivierbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten entgegen dessen Behauptung das Fax vom 6. Oktober 1999 zugegangen ist, liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass dies nicht den Zugang beim Beklagten belegen würde, ist es mangels Sendejournal oder ähnlicher Belege nicht einmal nachvollziehbar, ob das mit Schreiben vom 10. Mai 2004 in Kopie vorgelegte Schreiben vom 6. Oktober 1999 überhaupt per Fax an die GEZ abgesandt wurde. Auch der weitere von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Abbuchungen nach dem 6. Oktober 1999 eingestellt worden seien und hieraus deshalb auf den Zugang ihres Schreibens vom 6. Oktober 1999 geschlossen werden könne, gibt nichts her. Nach dem Inhalt des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs wurden die Rundfunkgebühren der Klägerin bis einschließlich Januar 2000 durch Abbuchung eingezogen; bei Zugang der Mitteilung vom 6. Oktober 1999 wäre die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 2 RGebStV bereits zum 31. Oktober 1999 beendet gewesen.
Die Nichterweislichkeit des Zugangs einer Anzeige über das Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten durch die Klägerin bis zum 1. März 2004 wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus, weil diese für den Zugang ihrer Anzeige die Beweislast trägt. Nach § 3 Abs. 4 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks L1 vom 18. November 1993 (GV NRW 1994, 245) trifft den Rundfunkteilnehmer die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der GEZ.
Ob eine solche Anzeige nach dem Umzug der Klägerin in ihre eigene Wohnung zum 1. März 2004 erfolgt ist, kann dahinstehen, weil eine rückwirkende Anzeige der Beendigung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang nach § 4 Abs. 2 RGebStV nicht möglich ist.
Die Rundfunkgebühren der Klägerin für den Zeitraum Januar 2001 bis April 2004 sind auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV verjährt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 19. Januar 2006 (dort Seite 1, dritter und vierter Absatz) Bezug genommen.
Weiterhin ist der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht nach den Grundsätzen der Verwirkung an der Geltendmachung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2001 bis April 2004 gehindert. Ansprüche auf Rundfunkgebühren unterliegen grundsätzlich der Verwirkung. Als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Anspruch verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass der Berechtigte seinen Anspruch auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Da es dem Gläubiger grundsätzlich freisteht, mit der Geltendmachung seiner Rechte bis zum Ablauf der durch das Gesetz bestimmten Verjährungsfristen zuzuwarten, setzt dies insbesondere bei kurzen Verjährungsfristen dem Rechtsgedanken der Verjährung enge Grenzen. Im Hinblick auf die (hier noch geltende) vierjährige Verjährungsfrist für Rundfunkgebühren nach § 4 Abs. 4 RGebStV kommt daher eine Verwirkung von Rundfunkgebühren nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Der Gebührenschuldner kann grundsätzlich nicht mit dem Verzicht der Rundfunkanstalt auf die ihr zustehenden Rundfunkgebühren rechnen. Daher reicht auch bloße Untätigkeit der Rundfunkanstalt nicht aus, um bei dem Gebührenschuldner den erforderlichen Vertrauenstatbestand zu schaffen, der bei diesem den Eindruck erweckt, die Rundfunkanstalt wolle ihren Anspruch nicht mehr geltend machen. Zur Schaffung des Vertauenstatbestandes ist daher in der Regel ein aktives Handeln der Rundfunkanstalt gegenüber dem Rundfunkteilnehmer erforderlich, aufgrund dessen der Gebührenschuldner davon ausgehen durfte, der Gebührenanspruch werde nicht mehr geltend gemacht.
Vgl. Gall in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 4 RGebStV, Rdnr. 62 mwN. und VG Köln, Urteil vom 21. November 2005 - 6 K 1409/05 -.
Gemessen an Vorstehendem ist der Beklagte nicht nach den Grundsätzen der Verwirkung bzw. nach Treu und Glauben an der Geltendmachung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2001 bis April 2004 gehindert. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die der Klägerin Anlass zu der Annahme hätten geben können, der Beklagte werde keine Rundfunkgebühren für Zeiträume nach ihrem Umzug von C nach X mehr geltend machen. Die Einstellung der Abbuchungen gibt insoweit - wie bereits ausgeführt - nichts her. Von daher bedarf es letztlich auch keiner Klärung, ob die Einstellung der Abbuchungen auf eine von den Beteiligten zunächst übereinstimmend (vgl. Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Januar 2001, Seite 5, 2. Absatz, a.E.) behauptete und nunmehr von der Klägerin bestrittene Rücklastschrift vom 16. März 2000 (die allerdings in dem vom Beklagten übersandten Verwaltungsaktenauszugs nicht dokumentiert ist) zurückzuführen ist.
Die Klägerin hat vom Beklagten auch keine Bestätigung ihrer (angeblich mit Fax vom 6. Oktober 1999 erfolgten) Abmeldung erhalten, wie es der dem Gericht aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis entspricht (vgl. auch die Abmeldebestätigung der GEZ vom 1. April 2005 aufgrund der Abmeldung der Klägerin vom 11. März 2005). Insoweit hätte aber für die Klägerin gerade auch mit Blick auf die noch im Dezember 1999 für den Zeitraum Nov. 1999 bis Januar 2000 erfolgte Abbuchung (die bei Zugang der Abmeldung vom 6. Oktober 1999 nicht hätte erfolgen dürfen) eine Rückfrage nahegelegen.
Insbesondere konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass der Beklagte ohne weiteres an sie herantreten konnte, falls noch weitere Gebührenforderungen geltend gemacht werden sollten. Nach den obigen Ausführungen muss nämlich zum einen nach der einschlägigen Beweislastregelung davon ausgegangen werden, dass der Beklagte das Fax vom 6. Oktober 1999 nicht erhalten hat und damit die neue Anschrift der Klägerin in X nicht kannte. Zum anderen dürfte die Klägerin für die Schwierigkeiten des Beklagten, ihre neue Adresse ausfindig zu machen, auch in ganz erheblichem Umfang neben der Nichtbeachtung ihrer sich aus § 3 Abs. 1 RGebStV ergebenden Anzeigepflichten deshalb mitverantwortlich sein, weil sie sich entgegen ihrer Behauptung nach der vom Einzelrichter beim Einwohnermeldeamt der Stadt X eingeholten Auskunft auch nicht entsprechend ummeldete. Nach Mitteilung des Einwohnermeldeamtes der Stadt X vom 11. Mai 2006 hat sich die Klägerin am 14. Januar 1997 zur Sstr. in X (Elternhaus) und anschließend am 8. März 2004 zum Vweg in X umgemeldet. Weitere Ummeldungen zwischen diesen Daten, insbesondere ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in C, seien dort nicht bekannt.
Allein der von der Klägerin nach ihren Angaben bei der Deutschen Post eingerichtete Nachsendeauftrag ist ungeeignet, um sicherzustellen, dass sie mögliche künftige Schreiben des Beklagten auch tatsächlich in X erreichen. Zum einen erfolgt eine Nachsendung aufgrund solch eines Nachsendeauftrages nur für längstens sechs Monate, zum anderen kann nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Postsendungen trotz des Nachsendeauftrages an der alten Wohnadresse (vergeblich) zugestellt wird.
Demgegenüber sind irgendwelche aktiven Handlungen des Beklagten, die Anlass zur der Annahme hätten geben können, dass Rundfunkgebührenforderungen nicht mehr geltend gemacht werden sollen, nicht ansatzweise ersichtlich. Dem Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er bei genügender Anstrengung die neue" alte Anschrift der Klägerin in X - wie es offenbar am 15. April 2004 aufgrund einer regelmäßigen Datenübermittlung des Einwohnermeldeamts der Stadt X erfolgt ist - eher hätte herausfinden können. Für die Information des Beklagten und der zuständigen Einwohnermeldeämter ist nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und auch nach den melderechtlichen Bestimmungen gerade die Klägerin verantwortlich.
Der angefochtene Gebührenbescheid ist schließlich - soweit der Beklagte ihn nicht aufgehoben hat - auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Einwände gegen die Höhe der erhobenen Rundfunkgebühren werden nicht geltend gemacht. Die Erhebung eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,- Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks L1.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils des Verfahrens (Rundfunkgebühren für Februar bis Dezember 2000 in Höhe von umgerechnet 158,88 Euro) entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er seinen Gebührenbescheid vom 5. Januar 2005 insoweit aufgehoben und damit dem Klagebegehren entsprochen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.