Klage gegen Ablehnung von Flüchtlings- und Asylanerkennung abgewiesen (AsylG/AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung durch das Bundesamt sowie die Versagung subsidiären Schutzes und geltender Abschiebungsverbote. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält den Bescheid vom 4.3.2016 für rechtmäßig und weist die Klage als unbegründet ab. Ermessensentscheidungen zur Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten entsprechen dem gesetzlichen Rahmen und sind nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden bestätigt.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Zuerkennung als Flüchtling/Asylberechtigte sowie gegen Versagung subsidiären Schutzes abgewiesen; Befristungsentscheidungen des Bundesamtes halten stand.
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung durch das Bundesamt ist gerichtlich nur insoweit zu beanstanden, als tatsächliche Feststellungen fehlen oder die rechtliche Würdigung offensichtlich fehlerhaft ist.
Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG besteht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; bloße Behauptungen genügen nicht, es sind anknüpfende, substantiierte Umstände darzulegen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist der Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO anzulegen; Ermessensfehler liegen nur bei Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch oder Überschreitung der gesetzlichen Grenzen vor.
Die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist zulässig, wenn sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgt; eine mittelbare Platzierung der Befristung innerhalb des Regelrahmens begründet regelmäßig keinen Ermessensfehler.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Rubrum
Das Gericht kann nach § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat zu Recht mit Bescheid vom 4. März 2016 den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auch haben die Kläger weder Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 des Asylgesetzes (AsylG) noch liegen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vor. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes und sieht aus diesem Grund von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist auf die Ausführungen in dem den Eilantrag ablehnenden Beschluss vom 22. April 2016 ‑ 27 L 803/16.A ‑ zu verweisen. Diesen sind die Kläger nicht mehr entgegengetreten.
Auch im Hinblick auf die unter Ziffern 6 und 7 getroffenen Entscheidungen nach § 11 Abs. 7 bzw. Abs. 1 AufenthG begegnet der Bescheid keinen rechtlichen Bedenken – wobei das Gericht zugrundelegt, dass sich die Klage auf Aufhebung der Befristungsentscheidung in Ziffer 6 bezieht und hinsichtlich der Befristung in Ziffer 7 auf Aufhebung und Verpflichtung der Beklagten, das mit einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sofort zu befristen.
Die in Ziffer 6 zur Begründung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG für die Dauer von 10 Monaten ab dem Tag der Ausreise angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten, die sich zutreffend an § 11 Abs. 7 S. 5 und 6 AufenthG orientieren, sind im Rahmen einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, indem sie unterhalb der im Gesetz genannten Frist von einem Jahr für die erste Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots geblieben ist. Einwände werden im Übrigen von den Klägern nicht vorgetragen.
Gleiches gilt für die in Ziffer 7 des Bescheides verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Dieses Verbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Die getroffene behördliche Regelung bezieht sich allein auf die zeitliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls sind nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat im Begründungsteil des Bescheides unter Ziffer 7 ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt und dargelegt, dass die Befristung auf 30 Monate angemessen ist. Diese Ermessensentscheidung, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von bis zu fünf Jahren anzusiedeln, begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Einwände im Hinblick auf diese Befristung werden von den Klägern nicht vorgetragen.
Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.