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Verwaltungsgericht Düsseldorf·27 K 18589/17.A·04.09.2019

Auskunftsersuchen zur medizinischen Versorgung von Morbus Crohn in Serbien (Biologika)

Öffentliches RechtAusländerrecht / AufenthaltsrechtAsyl- und AbschiebungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (serbische Staatsangehörige, Roma) beantragt die Abänderung einer Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG unter Hinweis auf Morbus Crohn und fortgeführte Biologika-Therapie (Infliximab + Azathioprin). Das Gericht veranlasst ein Auskunftsersuchen nach Serbien zu Verfügbarkeit, Durchführung, Kosten und Erstattungsmöglichkeiten der erforderlichen Diagnostik und Therapie. Ärztliche Stellungnahmen zur Notwendigkeit der Biologika werden berücksichtigt; Kosten für einen Kooperationsarzt der Botschaft werden nach JVEG/Auslandskostengesetz übernommen.

Ausgang: Gericht veranlasst Auskunftsersuchen an serbische Stellen zur Verfügbarkeit und Kostentragung der erforderlichen medizinischen Behandlung (Biologika) in Serbien

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG ist zu klären, ob im Herkunftsland die zur Erhaltung der Gesundheit erforderliche medizinische Versorgung, einschließlich spezifischer Therapien wie Biologika, verfügbar und zugänglich ist.

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Das Verwaltungsgericht kann zur Feststellung der tatsächlichen Versorgungssituation Auskunftsersuchen an ausländische Stellen bzw. Botschaften richten und hierzu medizinische Auskünfte einholen.

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Ärztliche Stellungnahmen der behandelnden Fachärzte zu Diagnose, Therapieverlauf und dem therapeutischen Erfordernis spezieller Medikamente sind relevante Beweismittel für die Entscheidung über ein Abschiebungsverbot.

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Die entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme eines Kooperationsarztes der Botschaft können auf Grundlage von §§ 1 Abs. 2, 8 JVEG i.V.m. § 7 Auslandskostengesetz übernommen werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz§ 1 Abs. 2, § 8 JVEG i.V.m. § 7 Auslandskostengesetz

Tenor

Bitte um Auskunft zur medizinischen Versorgung in Serbien

Rubrum

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Verwaltungsgericht • Postfach 20 08 60 • 40105 Düsseldorf

2

An das Auswärtige Amt für Botschaft Serbien/Belgrad11013 Berlin
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Verwaltungsgerichtliches Verfahren

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Bitte um Auskunft zur medizinischen Versorgung in Serbien

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(hier: Morbus Crohn – Biologika-Therapie)

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Sehr geehrte Damen und Herren,

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die am 00.00.1982 in O.   T.  geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige muslimischer Volkszugehörigkeit und zum Volke der Roma gehörend. Sie hat erneut am 31. März 2017 einen Asylantrag gestellt, verbunden mit einem Antrag auf Abänderung der Entscheidung zu Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich ihres Heimatlandes Serbien. Mit diesem Antrag verweist sie auf eine im November 2016 diagnostizierte Erkrankung an Morbus Crohn (ICD: K50.0, D63.8).

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Die letzte ärztliche Stellungnahme der behandelnden Klinik vom 22. August 2019 stellt zum Verlauf der Erkrankung der Klägerin fest:

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langstreckige relative Ileumstenose bei initial mäßig florider ulzeröser Ileitis

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und führt zur Therapie aus:

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-- Beginn einer Basistherapie mit Azathioprin 11. 2016

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-- initiale topische Steroidtherapie 11. 2016 unzureichend, Wechsel auf systemische Kortikoidtherapie 12. 2016 ansprechend, aber cortikoid-abhängiger Verlauf

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-- kombinierte Azathioprin / Infliximab ab 04. 2017 gut ansprechend.

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- aktuell klinisch stabil unter o.g. Therapie.

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Unter derzeitiger Therapie lasse sich die chronische Darmentzündung eindämmen und befinde sich in “Remission“. Um rechtzeitig Anzeichen eines Wirkverlustes der Therapie oder Vorstufen eines Darmverschlusses durch narbige Einengungen oder Wiederaufflammen der Entzündung erkennen zu können, werde die Klägerin regelmäßig klinisch, sonographisch und laborchemisch durch eine/n Fachärztin/-arzt für Gastroenterologie mit ausreichender Erfahrung in der Therapie eines Morbus Crohn untersucht.

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Die Frage, ob eine medizinische Notwendigkeit einer Biologika-Therapie bestehe, bejahen die Ärzte. Der derzeit zufriedenstellend stabile Zustand sei Ausdruck der guten Wirksamkeit der seinerzeit indizierten Therapie mit einem Biologikum, d.h. Infliximab (Inflectra) 300 mg alle 8 Wochen (Infusionen), zusätzlich Azathioprin 100 mg/Tag.

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Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Fall einer Behandlung mit „herkömmlichen“ Medikamenten voraussichtlich verschlechtern würde, bejahen die Ärzte ebenfalls. Der frühere Krankheitsverlauf habe gezeigt, dass die konventionelle chemische Medikation zur antientzündlichen Therapie nicht effektiv genug gewesen sei. Dabei sei z.B. Kortison in der Therapie allerdings nicht als zu wirkungsschwach zu bezeichnen, sondern als obsolet, da dauerhaft schädliche Nebenwirkungen des Kortisons praktisch unvermeidbar seien. Azathioprin sei hingegen in der verträglichen Dosis allein zu wenig wirksam. Bei unzureichender Therapie im Sinne der Remissionserhaltung sei jederzeit mit einer deutlichen Zunahme der Entzündungsaktivität im Darm zu rechnen, was überwiegend wahrscheinlich eintreten werde.

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Vor diesem Hintergrund wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

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1. Ist die Krankheit Morbus Crohn in O.   T.  (oder einem anderen Ort) in Serbien behandelbar? Ist die Behandlung bei einem Krankheitsverlauf wie dem der Klägerin auch mit einer Biologika-Therapie (Infusionen) gewährleistet?

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2. a)              Können die zur Behandlung und Überwachung des Krankheitsverlaufs erforderlichen klinischen, sonographischen und laborchemischen Untersuchungen durch eine/n Fachärztin/-arzt für Gastroenterologie in O.   T.  (oder einem anderen Ort) in Serbien durchgeführt werden?

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b) Wo können diese ggf. durchgeführt werden?

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3. a) Sind die Medikamente Infliximab (Inflectra) und Azathioprin oder entsprechende Ersatzmedikamente in O.   T.  (oder einem anderen Ort) in Serbien verlässlich und sicher verfügbar?

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b) Wie hoch sind jeweils die Kosten für die Medikamente (bitte Packungsgröße, Wirkstoffgehalt und Preis angeben)?

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4. Welche Kosten und Zuzahlungen bzw. welchen Eigenanteil muss der Patient ggf. für die Behandlung, die Untersuchungen und den Erwerb der in Ziffer 3. genannten Medikamente aufbringen? Sind diese privat zu zahlen oder werden sie (auch in Bezug auf die Biologika-Therapie) von der Krankenversicherung übernommen?

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5. Hat der Patient auch dann Zugang zur Behandlung und zu den erforderlichen Medikamenten, wenn er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um selbst für die Kosten aufzukommen?

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Für ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.

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Die zur Beantwortung der hiesigen Anfrage entstehenden Kosten für die Inanspruchnahme eines Kooperationsarztes der Botschaft werden übernommen. Die Kostenübernahme erfolgt auf der Grundlage von §§ 1 Abs. 2, 8 JVEG i.V.m. § 7 Auslandskostengesetz.

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Es wird um eine zeitnahe Eingangsbestätigung gebeten.

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Mit freundlichen Grüßen