Nigeria: Flüchtlingsschutz wegen interner Schutzalternative (§ 3e AsylG) verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen behaupteter Verfolgung nach Religionswechsel in Nigeria. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Selbst bei unterstellter Gefährdung im Heimatort bestehe eine interne Schutzmöglichkeit in anderen Landesteilen (u.a. Großstädte), da Auffinden dort wenig wahrscheinlich und eine Ansiedlung zumutbar sei. Zudem bestätigte das Gericht die Einstufung als offensichtlich unbegründet u.a. wegen eingeräumter Vorlage einer gefälschten Ehebescheinigung; Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz/subsidiärem Schutz sowie Abschiebungsverboten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet aus, wenn dem Schutzsuchenden eine interne Schutzalternative nach § 3e AsylG in einem anderen Landesteil offensteht.
Bei der Prüfung einer internen Schutzalternative ist zu berücksichtigen, ob der Verfolger den Betroffenen landesweit realistisch aufspüren kann; fehlt es an Meldewesen und zentralen Fahndungsstrukturen, kann dies gegen eine solche Auffindbarkeit sprechen.
Eine interne Schutzalternative setzt voraus, dass von dem Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden kann, sich am Ausweichort niederzulassen; dabei sind u.a. Sprachkenntnisse, Arbeitsfähigkeit und Möglichkeiten der Existenzsicherung einzubeziehen.
Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist gerechtfertigt, wenn das Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist oder auf gefälschte bzw. verfälschte Beweismittel gestützt wird.
Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzen besondere, einzelfallbezogene Umstände voraus; allgemeine schwierige wirtschaftliche Verhältnisse im Zielstaat genügen hierfür regelmäßig nicht.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf22 L 1063/2317.07.2023Zustimmendjuris Rn. 33-36
- Verwaltungsgericht Düsseldorf22 K 2834/18.A01.03.2022Zustimmendjuris Rn. 33-36
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 774/2008.12.2020Zustimmendjuris Rn. 33 f. m.w.N.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf22 K 6941/18.A09.11.2020Zustimmendjuris, Rn.33-36
- Verwaltungsgericht Düsseldorf22 K 8762/18.A20.07.2020Zustimmendjuris Rn. 33-36
Leitsatz
Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehren kann, steht dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert.
Die Sprache Hausa wird in allen Großstädten Nigerias gesprochen, etwa in Lagos oder Port Harcourt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 0.0.0000, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Ebelle und muslimischer Religionszugehörigkeit, reiste am 16. Oktober 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. November 2016 einen Asylantrag.
Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 19. Dezember 2017. Hier trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei in Nigeria vom Islam zum Christentum konvertiert, weshalb sein Vater sehr verärgert gewesen sei. Die Dorfbewohner seien zum Haus seiner Familie gekommen, um ihn zu töten. Daraufhin habe er das Dorf verlassen. Die Dorfbewohner hätten dann nochmals das Haus seiner Familie aufgesucht und seinen Vater attackiert, der aus diesem Grunde einen Herzinfarkt erlitten habe und verstorben sei. Seine Mutter habe ihm dann gesagt, dass er wieder ins Dorf zurückkehren könne, da die Dorfbewohner sich beruhigt hätten und ihn nicht mehr umbringen wollten. Sie habe im Dorf eine Wohnung für ihn gemietet. Ab 2014 habe er sich wieder öffentlich gezeigt und nicht mehr versteckt. Kurz danach sei er erneut von einer Gruppe in dieser Wohnung aufgesucht worden. Man habe ihn mit einem Messer am Kopf verletzt. Seine Mutter sei mit einem Stock geschlagen worden und aufgrund dessen verstorben. Daraufhin habe ihm der Eigentümer der Mietwohnung geholfen, das Land zu verlassen. Der Kläger reichte unter anderem eine Heiratsurkunde ein, wonach er seine Frau am 0.0.0000 in Benin City geheiratet habe. Laut Heiratsurkunde war sein Beruf Automechaniker und sein Wohnsitz zur Zeit der Eheschließung 00 E. Road, Benin City. Seine Frau und das gemeinsame Kind würden sich in Deutschland aufhalten.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 9. Februar 2018 die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1-3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil der Vortrag des Klägers gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich sei, offenkundig den Tatsachen nicht entspreche oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt werde. Der Inhalt von mündlichem Vorbringen des Klägers und der eingereichten Heiratsurkunde stimmten hinsichtlich des Wohnsitzes im relevanten Zeitraum nicht überein, so dass das Vorbringen in sich widersprüchlich sei. Darüber hinaus sei das Vorbringen im Hinblick auf die geschilderten Verfolgungshandlungen nicht substantiiert, sowohl was den Angriff auf den Vater als auch auf den Kläger und dessen Mutter betreffe.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 13. Februar 2018 zugestellt.
Er hat am 20. Februar 2018 Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Februar 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2018 ist – soweit er angefochten ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Kläger hat – abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG. Auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes und sieht aus diesem Grund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend und vertiefend ist folgendes auszuführen:
Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehren kann, steht dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert. Es ist dem Kläger möglich, sich einer etwaigen Bedrohung in seiner Heimatregion dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von seiner Heimatstadt entfernten Ort – sei es Lagos, Abuja oder Ibadan – verlagert. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 200 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten,
- vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 6; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2015 zufolge soll es in Nigeria 20 Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern, darunter zehn Millionenstädte. Die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration ist Lagos mit 13,340 Millionen Einwohnern. Weitere Städte sind Kano (4.030.000 Einwohner), Ibadan (3.060.000 Einw.), Abuja (2.710.000 Einw.) und Port Harcourt (2.010.000 Einw.) -,
das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen,
vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 24; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 14.ff,
noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt,
vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 61,
ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen.
S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 18, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind; s. ferner S. 40 und 61.
Der Kläger hat im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich andernorts niederlässt. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger tatsächlich kaum Englisch spricht, was angesichts dessen, dass er in dieser Sprache mit seiner Ehefrau kommuniziert, zweifelhaft erscheint, spricht dies nicht dagegen, dass er sich andernorts in Nigeria niederlässt. Denn die Sprache Hausa, derer er mächtig ist, wird in allen Großstädten Nigerias gesprochen, etwa in Lagos oder Port Harcourt.
Vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Hausa_people.
Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person des Klägers in den Blick zu nehmen. Davon ausgehend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger als junger, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der nicht zuletzt durch seine Reise nach Europa bewiesen hat, dass er sich in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann, in einem anderen Landesteil nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Etwa könnte er an seine frühere Tätigkeit als Mechaniker für Traktoren anknüpfen. Notfalls muss er sich bei der Arbeitssuche an die örtliche Hausa-Community halten. Im Übrigen verfügt der Kläger nach eigenen Angaben über familiäre Kontakte in Nigeria.
Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Auch die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG begegnet keinen Bedenken. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass er beim Bundesamt eine gefälschte Ehebescheinigung vorgelegt hat, wovon das Gericht auch überzeugt ist. Er hat geschildert, dass er in der Erwartung dessen, dass die deutschen Behörden Nachweise für eine zwischen ihm und seiner Frau bestehende Ehe verlangen würden, bei der Familie seiner Frau von Deutschland aus eine nigerianische Ehebescheinigung angefordert hat, die ihm dann übersandt worden sei. Er selbst habe keinerlei Dokumente nach Nigeria geschickt. Auch wenn es im Einzelfall in Nigeria vorkommen mag, dass eine Ehe in Abwesenheit durch die Familien der Eheleute rechtswirksam in Nigeria geschlossen werden kann, liegt ein solcher Fall hier schon deshalb nicht vor, weil die Familie des Klägers nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung an dem Zustandekommen der Urkunde nicht beteiligt war und er auch die Trauzeugen nicht kannte.
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vor dem Hintergrund, wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt, ebenfalls nicht gegeben.
Die Ausreiseaufforderung nach § 36 Abs. 1 Var. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG sind ebenfalls rechtmäßig.
Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit ist es unschädlich, dass die Beklagte im Begründungsteil des Bescheides unter 6. im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Vorschrift des § 11 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung anführt. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist,
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, juris, Rn. 70 ff.,
angepasst.
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 – A 19 K 1718/17 –, juris, Rn. 38.
Die Ermessensentscheidung der Beklagten begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Einwände werden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.