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Verwaltungsgericht Düsseldorf·27 K 11841/17.A·08.10.2018

Nigeria-Asyl: Interne Schutzalternative schließt Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote aus

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der nigerianische Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, Asylberechtigung, subsidiärem Schutz und nationalen Abschiebungsverboten durch das BAMF. Er berief sich auf Bedrohungen durch Fulani nach Auseinandersetzungen in verschiedenen Landesteilen. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil jedenfalls eine zumutbare interne Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG in anderen Regionen Nigerias bestehe und eine landesweite Verfolgungsfähigkeit der Fulani nicht substantiiert sei. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG sowie Einreise-/Aufenthaltsverbot und Abschiebungsandrohung seien nicht zu beanstanden.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz/Asyl, hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Flüchtlingsschutz ist zu versagen, wenn dem Schutzsuchenden im Herkunftsstaat eine erreichbare und zumutbare interne Schutzalternative im Sinne von § 3e AsylG offensteht.

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Bei der Prüfung einer internen Schutzalternative sind Größe, Bevölkerungsdichte und staatliche Strukturen des Herkunftsstaats (u.a. fehlendes Meldewesen und fehlende zentrale Fahndungssysteme) als Indizien für die geringe Auffindbarkeit durch nichtstaatliche Akteure zu berücksichtigen.

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Die Annahme einer landesweiten Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure setzt substantiierten Vortrag zur organisatorischen Reichweite und zur Fähigkeit voraus, die betroffene Person landesweit aufzuspüren.

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Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Herkunftsstaat begründen für sich genommen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; maßgeblich sind die konkreten individuellen Möglichkeiten der Existenzsicherung.

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Ein vorgelegter Pressebericht kann zur Stützung einer behaupteten Verfolgung ungeeignet sein, wenn er inhaltlich keine aktuelle Gefährdung belegt und seine Entstehung bzw. Aussagekraft zweifelhaft bleibt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 76 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylG§ Art. 16a GG

Leitsatz

Asylrecht (Nigeria)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, geboren am 0.0.1980, ist nigerianischer Staatsangehöriger vom Volk der Yoruba und christlichen Glaubens. Er reiste am 11. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. August 2016 einen Asylantrag.

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Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 19. April 2017. Hier trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe in Nigeria zwischen Lagos und Kano einen Lederhandel betrieben. Eines Tages sei er in der Stadt Gumsa gewesen und habe auf seinen Zulieferer gewartet. Er habe mitbekommen, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Fulani und den Einheimischen gekommen sei. Auf Nachfrage bei den Behörden habe er erfahren, dass die Fulani aus Nachbarstaaten von Nigeria kommen würden. Diese Fulani hätten immer wieder die Straßenhändler angegriffen. Er habe sich einer Gruppe mit dem Namen Federal Task Force angeschlossen. Dieser Gruppe habe die Aufgabe gehabt, die Herkunft der Fulani zu untersuchen. Als er wieder einmal in Gumsa gewesen sei, hätten die Fulani den Ort eingegriffen. Er sei daraufhin ein Nachbardorf gerannt und hätte dort erfahren, dass die Fulani um Mitternacht auch dieses Dorf erreichen würden. Deshalb sei er mit den Dorfbewohnern nach Niger ausgereist.

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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Juni 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es ergäben sich aus dem Vorbringen des unverfolgt ausgereisten Klägers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus begründeter Furcht vor staatlich motivierter Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhalte.

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Der Kläger hat am 28. Juni 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor: Sein Freund, bei dem er in Gumsa immer gewohnt habe, sei von den Fulani getötet worden. Er sei zudem von merkwürdigen Leuten verfolgt worden. Dies habe er auch der Polizei berichtet. An einem Sonntag sei sein Wagen zerstört worden. Die gesamte Karosserie sei mit islamischen Worten bedeckt gewesen. Er habe zudem seltsame Textmitteilungen und Anrufe von Leuten in fremdartigen Sprachen erhalten. Ein Dritter habe für ihn übersetzt und es habe darin gestanden, dass man ihn töten wolle. Eines Nachts sei er dann bei seinem Freund gewesen, als Männer mit Motorrädern gekommen seien. Sie hätten ein Massaker angerichtet.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen,

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weiter hilfsweise,

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die Ausreiseaufforderung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Zudem hat er einen Presseartikel aus der Daily Times Nigeria vom 18. August 2018 vorgelegt, in dem über sein ungeklärtes Verschwinden nach einem Angriff der Fulani auf ein Dorf vor vier Jahren berichtet wird. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG).

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Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Kläger hat – abgestellt auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG oder subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG. Auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht gegeben. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes und sieht aus diesem Grund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

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Ergänzend und vertiefend ist folgendes auszuführen:

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Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort zurückkehren kann, steht dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für ihn eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert. Es ist dem Kläger möglich, sich einer etwaigen Bedrohung durch die Fulani, die nach seinen Angaben in Gumsa, Kano und Lagos stattgefunden haben soll, dadurch zu entziehen, dass er seinen Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von dort entfernten Ort – sei es Abuja, Port Harcourt oder Ibadan – verlagert. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 190 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten,

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- vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 7; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2015 zufolge soll es in Nigeria 20 Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern, darunter zehn Millionenstädte. Die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration ist Lagos mit 13,340 Millionen Einwohnern. Weitere Städte sind Kano (4.030.000 Einwohner), Ibadan (3.060.000 Einw.), Abuja (2.710.000 Einw.) und Port Harcourt (2.010.000 Einw.) -,

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das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen,

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vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 27; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 14.ff,

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noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt,

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vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 61,

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ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen.

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S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 18, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind; s. ferner S. 40 und 61.

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Dies gilt auch für die Fulani. Der Konflikt zwischen den Fulani und christlichen Bauern spielt sich zudem nach Kenntnis des Gerichts im Wesentlichen im sog. Middlebelt ab.

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vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 11.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Fulani landesweit in Form einer Organisation vertreten sind, die es ihnen ermöglichen würde, den Kläger überall zu beobachten und ihm zu schaden sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies ist vielmehr lebensfremd und wird vom Gericht als reine (und pauschale) Schutzbehauptung des Klägers gewertet. Selbst dann dürfte ihm jedoch staatlicher Schutz zur Verfügung stehen. Die pauschale Behauptung, die Polizei habe ihm nicht helfen wollen, überzeugt das Gericht nicht.

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Zudem hat er selbst in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass die Fulani ihn nicht hätten finden und persönlich bedrohen können, da er sich erfolgreich vor ihnen verborgen gehalten habe. Selbst den Mitgliedern der Fulani, die ihn in Lagos verfolgt haben sollen, habe er entkommen können.

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Dem steht auch der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zeitungsartikel nicht entgegen. Denn hierbei handelt es sich schon inhaltlich lediglich um einen Bericht darüber, dass der Kläger seit vier Jahren verschwunden sei. Eine neuerliche Bedrohung irgendeiner Art kann hiervon schon dem Grunde nach nicht ausgehen. Zwar kommt es – wie bereits ausgeführt – auf die Glaubhaftigkeit der klägerischen Fluchtgeschichte nicht entscheidungserheblich an. Unabhängig davon geht das Gericht aber auch davon aus, dass es sich um einen – sofern echt – von Seiten des Klägers verfahrensangepasst lancierten Zeitungsartikel handelt. Es erscheint mehr als fernliegend, dass die nigerianische Presse von sich aus, ohne Beeinflussung von Seiten des Klägers, nach vier Jahren dessen Verschwinden als berichtenswert erachtet.

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Der Kläger hat auch im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich andernorts niederlässt.

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Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person des Klägers in den Blick zu nehmen. Davon ausgehend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger als junger, erwachsener und arbeitsfähiger Mann, der nicht zuletzt durch seine Reise nach Europa bewiesen hat, dass er sich in einer für ihn unbekannten Umgebung behaupten kann, in einem anderen Landesteil nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, etwa mit der vor seiner Ausreise ausgeübten Tätigkeit als Händler. Außerdem verfügt der Kläger neben einer universitären Ausbildung eigenen Angaben zufolge über familiäre Kontakte in Nigeria.

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Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass der Kläger die Vaterschaft für ein nigerianisches Kind anerkannt hat, nicht zu einer anderen Bewertung. Denn der Kläger wäre nach dem Vorstehenden zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls in der Lage einer Frau und einem Kind die Lebensgrundlage zu sichern.

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Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vor dem Hintergrund, wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt, ebenfalls nicht gegeben.

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Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses Verbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Die getroffene behördliche Regelung bezieht sich allein auf die zeitliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls sind nicht ersichtlich. Die vorgetragene Vaterschaft des Klägers zu einem Kind nigerianischer Staatsangehörigkeit, das nach seinen Angaben nicht über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt, vermag schon dem Grunde nach keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

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Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.

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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.