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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 L 94/26·04.02.2026

Eilantrag gegen LFGB-Veröffentlichung: Mäusekot am Boden genügt für § 3 LMHV

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betreiberin eines Restaurants begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung, der Behörde die angekündigte Veröffentlichung von Kontrollbefunden auf lebensmitteltransparenz.nrw.de zu untersagen. Streitig war, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vorliegen, insbesondere ein nicht nur unerheblicher Hygieneverstoß. Das VG lehnte den Antrag ab: Bereits Mäusekot auf dem Fußboden begründe eine Kontaminationsgefahr und damit eine „nachteilige Beeinflussung“ i.S.d. § 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV; die Verstöße seien erheblich und ein Bußgeld von mind. 350 EUR zu erwarten. Der angekündigte Veröffentlichungstext sei hinreichend präzise, verhältnismäßig und noch „unverzüglich“; die Veröffentlichung sei gebunden.

Ausgang: Eilantrag auf Untersagung der beabsichtigten Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB wurde als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine „nachteilige Beeinflussung“ von Lebensmitteln i.S.d. § 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV genügt die bloße Möglichkeit einer hygienischen Beeinträchtigung; eine tatsächliche Kontamination ist nicht erforderlich.

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Schadnagerkot (Mäusekot) auf dem Fußboden in Bereichen, in denen unverpackte Lebensmittel zubereitet, serviert oder verzehrt werden, begründet regelmäßig eine Kontaminationsgefahr und damit einen Hygieneverstoß nach § 3 Satz 1 LMHV sowie Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

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Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB besteht eine gebundene Pflicht der Behörde zur unverzüglichen Information der Öffentlichkeit; ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch scheidet dann grundsätzlich aus.

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Die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB ist verfassungskonform am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen; der Informationstext muss den Verstoß präzise und laienverständlich darstellen und Pauschalierungen vermeiden, um Fehlvorstellungen zu verhindern.

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Das Merkmal „unverzüglich“ i.S.d. § 40 Abs. 1a LFGB erfordert eine Veröffentlichung ohne Zeitverzug nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist sowie verfahrensbedingter Verzögerungen, insbesondere durch gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Relevante Normen
§ 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV§ 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 38 Abs. 2a Satz 2 LFGB

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 165/26 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Für eine "nachteilige Beeinflussung" von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV genügt es, wenn Schadnagerkot (Mäusekot) auf dem Fußboden vorgefunden wird. Dadurch werden jedenfalls unverpackte, offen zubereitete und verzehrte Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt (Anschluss an OVG NRW).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der am 12. Januar 2026 bei Gericht eingegangene Antrag,

3

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit ihrem Anhörungsschreiben vom 22. Dezember 2025 (Az. 19/63.3/8128/25) angekündigte Veröffentlichung betreffend die Kontrollen im Restaurant der Antragstellerin in der Y.-straße 00 in Y. vom 00., 00., und 00. November 0000 auf der Internetseite www.lebensmitteltransparenz.nrw.de vorzunehmen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Antrag ist zulässig.

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Der Antragstellerin kommt in dem für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts,

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vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 51,

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insbesondere ein Rechtsschutzinteresse zu. Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz schon im Eingangszeitpunkt am 12. Januar 2026 zulässig war. In diesem Zeitpunkt lag der Antragstellerin ein Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2025 zur beabsichtigten Veröffentlichung vor. Die Stellungnahmefrist war bis zum 12. Januar 2026 verlängert worden. Allerdings hatte die Antragsgegnerin noch nicht - wie regelmäßig in diesen Angelegenheiten - den endgültigen Inhalt der Information der Öffentlichkeit der Antragstellerin mitgeteilt. Dabei setzt die Antragsgegnerin in der Regel eine weitere kurze Frist, bevor die Veröffentlichung erfolgt. Vor Ablauf dieser zweiten Frist droht mithin kein Eingriff in Rechte des Betroffenen. Unabhängig davon besteht das Rechtsschutzinteresse jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da die Antragsgegnerin inzwischen mit der Antragserwiderung erklärt hat, an der beabsichtigten Veröffentlichung festzuhalten.

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Der Antrag ist aber unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnun­gen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­verhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Es besteht kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, denn der (mittelbare) Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, welcher mit der geplanten Veröffentlichung einherginge, ist durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt.

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Nach dieser Vorschrift informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a Satz 2 LFGB auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 OWiG eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

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Diese Voraussetzungen sind gegeben.

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Aufgrund der Feststellungen im Rahmen der Kontrolle am 00. November 0000 (vgl. Bericht über die Kontrolle mit Lichtbildern, Beiakte, Bl. 3 ff.) bestand der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht von Verstößen gegen § 3 Satz 1 LMHV, § 12 LFGB und gegen Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nr. 3 zu der Verordnung.

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Gemäß § 3 Satz 1 LMHV dürfen Lebensmittel nur so hergestellt werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.

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Nach § 12 LFGB ist es verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.

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Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 bestimmt, dass Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die der Primärproduktion nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen haben. Gemäß Anhang II Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 sind Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten ist.

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Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen bei der Kontrolle am 00. November 0000 bestand der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht von Verstößen gegen die vorgenannten, grundlegenden Hygieneanforderungen.

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Aus den im Bericht vermerkten und in Lichtbildern dokumentierten tatsächlichen Umständen ergibt sich, dass Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt wurden (§ 3 Satz 1 LMHV).

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In § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV ist der Begriff „nachteilige Beeinflussung“ definiert als eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüssen, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren. Für eine Gefahr in diesem Sinne genügt die bloße Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung.

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Vgl. etwa Meisterernst/Sosnitza, in: Sosnitza/ Meisterernst (vormals Zipfel/Rathke), Lebensmittelrecht, 193. Ergänzungslieferung, Juli 2025, § 3 LMHV Rn. 14.

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Eine solche Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung folgte aus dem Vorhandensein von Schadnagerkot (Mäusekot) auf dem Fußboden im Bereich der Bedientheke, in der Küche, in der Spülküche und - in besonderem Ausmaß - im Gastraum (Beiakte, Bl. 4). Die tatsächlichen Gegebenheiten bestreitet die Antragstellerin nicht.

25

In dem Vorhandensein von Schadnagerkot in den genannten Räumen liegt zugleich ein Verstoße gegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II, Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004, wonach Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten ist.

26

Unerheblich ist dabei, dass die Verunreinigungen mit Schadnagerkot nur auf dem Fußboden festgestellt wurden. Eine Kontaminationsgefahr besteht auch bei auf dem Boden liegenden Ausscheidungen von Mäusen und Ratten. Bereits die Tatsache, dass Schadnager in den betreffenden Räumen gewesen sind, kann zu einer Kontamination der dort gelagerten Lebensmittel führen. Zudem ist beispielsweise für die Übertragung etwaiger von Schadnagern ausgeschiedener Viren (Hantavirus) eine Übertragung auf den Menschen durch die Inhalation virushaltiger Aerosole (z.B. aufgewirbelter Staub) möglich.

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Vgl. Robert Koch Institut, Merkblatt „Informationen und Vermeidung von Hantavirus-Infektionen“, https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/H/Hantavirus/Merkblatt_PDF.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen am 4. Februar 2026); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 - 9 B 1077/22 -, juris, Rn. 17.

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An der Bedientheke, in der Küche, und im Gastraum wurden Lebensmittel unverpackt vorbereitet, serviert und verzehrt. Für Lebensmittel, die in diesen Bereichen in der Nähe der vorgefundenen Verunreinigungen offen gelagert, zubereitet oder verzehrt wurden, bestand eine Kontaminationsgefahr. Eine Kontaminationsgefahr bestand aber auch infolge der Verunreinigungen in der Spülküche, da dort das gereinigte Geschirr und die gereinigten Gerätschaften für die Küche kontaminiert werden konnten und sich die Kontamination auf die zubereiteten und servierten Speisen übertragen konnte.

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Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 12 LFGB vorlag. Die Norm setzt nicht voraus, dass die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasis-VO) vorliegen. Die Voraussetzungen decken sich dagegen im Wesentlichen mit den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II, Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.

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Dieser rechtlichen Bewertung tritt die Antragstellerin nicht durchgreifend entgegen. Aus den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, auf die sich die Antragstellerin im Wesentlichen beruft, ergibt sich keine abweichende Bewertung.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,

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Beschluss vom 1. Februar 2024 - 9 S 1954/23 -, juris,

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knüpft an andere Vorschriften an und betrifft einen anderen Sachverhalt. Nach dem Beschluss setzt der Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 lit. b. in Verbindung mit Abs. 5 der Lebensmittelbasis-VO die Feststellung voraus, dass in den Verkehr gebrachte Lebensmittel kontaminiert wurden (Rn. 22). Auf diese Vorschrift stützt die Antragsgegnerin die beabsichtigte Veröffentlichung aber ausdrücklich nicht. In der Entscheidung wird zudem darauf hingewiesen, dass bei Anwendung der - vorliegend herangezogenen - Vorschriften des Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der Verordnung Nr. 852/2004 in Verbindung mit § 3 Satz 1 LMHV andere Anforderung gelten, und insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Auch der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden Sachverhalt. Während im Fall des Verwaltungsgerichtshofs in einer Bäckerei nur punktuell Mäusekot und eine lebende Maus festgestellt wurden, waren vorliegend weite Teile des Restaurants betroffen.

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Auch aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts,

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Beschluss vom 26. Januar 2024 - 14 ME 131/23 -, juris,

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folgt keine abweichende Bewertung. Die Entscheidung betrifft einen Mäusebefall in Teilen eines Lebensmittelmarktes und damit einen anderen Sachverhalt. Unter den gegebenen Umständen hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, der Veröffentlichungstext dürfe sich nicht unterschiedslos auf alle in dem Markt angebotenen Lebensmittel erstrecken.

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Die Vorschriften, gegen die die Antragstellerin verstoßen hat, sind auch solche, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen.

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Die Verstöße haben zudem ein nicht nur unerhebliches Ausmaß.

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Bei dem Tatbestandsmerkmal eines Verstoßes von „nicht nur unerheblichem Ausmaß“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, im gerichtlichen Verfahren auch der Verwaltungsgerichte, dieses Tatbestandsmerkmal anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren. Dabei können nur solche Verstöße als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht sind, um für die betroffenen Unternehmen potentiell gravierende Folgen zu rechtfertigen.

40

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 54; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 - 9 B 1077/22 -, juris, Rn. 11.

41

Das Vorhandensein von Schadnagerkot auf dem Fußboden in dem hier dokumentieren Ausmaß - in mehreren Bereichen des Betriebs und insbesondere in Bereichen, in denen sich unverpackte Lebensmittel befinden, - rechtfertigt vor allem mit Blick auf die dadurch potentiell bestehenden Gesundheitsgefahren für Verbraucher durch kontaminierte Lebensmittel die Annahme eines erheblichen Verstoßes.

42

Die kumulativ erforderliche Tatbestandsvoraussetzung,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 - 9 B 159/22 -, juris, Rn. 28, und vom 3. November 2022 - 9 B 1077/22 -, juris, Rn. 25 f.,

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dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 OWiG eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, liegt ebenfalls vor.

45

Die zuständige Behörde hat insoweit eine Prognose zu treffen, die gerichtlich voll überprüfbar ist.

46

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 - 9 B 1077/22 -, juris, Rn. 27 ff. m.w.N.

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Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass ein Bußgeld von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist. Dafür sprechen sowohl das Ausmaß (Verstöße in mehreren Bereichen des Betriebs) als auch die Schwere der Verstöße (potentielle Gesundheitsgefahren durch Schadnagerkot). Zudem dürfte von einem zumindest fahrlässigen Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin - und ggf. weiterer Verantwortlicher - auszugehen sein. Nach Angaben der stellvertretenden Betriebsleiterin war der Schädlingsbefall durch Rezensionen von Kunden bereits bekannt. Wirksame Abhilfe wurde aber nicht geschaffen. Die prognostizierte Bußgeldhöhe entspricht darüber hinaus der Spruchpraxis der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vergleichbaren Fällen des Schadnagerbefalls, insbesondere in der Gastronomie.

48

Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16. Juli 2024 - 26 L 1511/24 - (n.v.) und vom 10. März 2025 - 26 L 3794/25 - (n.v.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2025 - 13 B 291/25 - (n.v.); OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2022 - 9 B 1097/22 -, juris.

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Auf die Frage, ob sogar ein Straftatbestand verwirklicht ist, kommt es damit nicht an.

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Die Antragsgegnerin hat entsprechend § 40 Abs. 1a Satz 4 LFGB das Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft Y. hergestellt. „Benehmen“ verlangt im Gegensatz zu „Einvernehmen“ keine Willensübereinstimmung: Es bedeutet nicht mehr als die (gutachterliche) Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 - 9 B 1077/22 -, juris, Rn. 63 f. m.w.N.

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Eine solche Beteiligung der Staatsanwaltschaft Y. ist hier erfolgt. Mit der Strafanzeige vom 00. November 0000 hat die Antragsgegnerin die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt. Zudem besteht nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in früheren Verfahren eine allgemeine - mündliche - Absprache zwischen der Antragsgegnerin und der zuständigen Staatsanwaltschaft Y.. Danach besteht generell Einverständnis mit der Veröffentlichung. Diese Absprache sowie der weitere Hinweis auf die geplante Veröffentlichung im Rahmen der Strafanzeige genügen zur Herstellung des erforderlichen Benehmens.

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Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2022 - 9 B 1077/22 -, juris, Rn. 65.

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Rechtsfolge des damit erfüllten Tatbestandes des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB ist die Verpflichtung der Behörde, die Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren (gebundene Entscheidung).

55

Die konkret geplante Information ist bei verfassungskonformer Anwendung dergestalt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen, dass die Behörde Vorkehrungen treffen muss, um die Richtigkeit der Information zu sichern und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Jede Verfälschung des Sachverhalts, zum Beispiel durch Pauschalierungen, ist daher zu vermeiden. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verstoß präzise angegeben wird, und zwar so, dass dies für Laien verständlich ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 32, 49; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2019 - 13 B 67/19 -, juris, Rn. 16 ff., 28 ff.

57

Diesen Anforderungen genügt der mit dem Anhörungsschreiben vom 22. Dezember 2025 angekündigte Informationstext, an dem die Antragsgegnerin unter Würdigung der Ausführungen der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung festgehalten hat. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Verstöße wie folgt zusammenzufassen:

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„Es wurde Schädlingsbefall (Mäusekot) in folgenden Bereichen festgestellt:

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- Spülküche

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- Küche

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- Bedientresen, Service, Getränkeschankanlage

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Es wurden folgende Lebensmittel im Betrieb vorgefunden:

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- Getränke

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- Reis

65

- Salat

66

- Fisch

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- Gemüse

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- Fleisch“

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Durch diese Formulierung wird der Sachverhalt hinreichend präzise beschrieben, um Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden. Fehlvorstellungen über das Ausmaß der Verunreinigungen wird dadurch vorgebeugt, dass die Bereiche, in denen die Mängel auftraten, konkret bezeichnet werden. Wenn der „Gastraum“, der nach dem Kontrollbericht „eine massive Verunreinigung mit Schadnagerkot“ aufwies (Beiakte, Bl. 4), in dem Text nicht genannt wird, mag dies darauf zurückzuführen sein, dass die Bezeichnung „Bedientresen, Service, Getränkeschankanlage“ aus Sicht der Antragsgegnerin möglicherweise mit dem Gastraum gleichzusetzen ist. In dem Kontrollbericht findet sich der Hinweis auf den Gastraum im einleitenden Abschnitt „Betriebsstätte (allgemein)“. Im Weiteren sind als einzelne Bereiche, jeweils mit Lichtbilddokumentation, aber nur „Spülküche“, „Küche“ und „Bedientresen / Service / Getränkeschankanlage“ aufgeführt. Sollte insoweit eine Fehlvorstellung der Verbraucher dahingehend entstehen, dass der Gastraum nicht betroffen gewesen sei, würde die Antragstellerin dadurch nicht belastet.

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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin suggeriert die Auflistung der Lebensmittel nicht, diese seien sämtlich - oder jedenfalls einige davon - mit Mäusekot kontaminiert gewesen. Im zur Veröffentlichung vorgesehenen Text wird vielmehr einerseits festgestellt, in welchen Bereichen Mäusekot vorgefunden wurde, und andererseits, welche Lebensmittel vorhanden waren. Daraus ergibt sich lediglich, dass diese Lebensmittel der Gefahr einer Kontamination ausgesetzt waren, nicht aber der Eindruck, dass eine solche Kontamination tatsächlich eingetreten ist. Die Gefahr der Kontamination bestand dabei für alle in der Küche zubereiteten und im Gastraum servierten und verzehrten Lebensmittel. Das gilt auch für Getränke, selbst wenn diese in Flaschen oder Dosen verpackt waren, jedenfalls beim Verzehr im Gastraum. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der Konstellation, die der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts,

71

Beschluss vom 26. Januar 2024 - 14 ME 131/23 -, juris,

72

zugrunde lag.

73

Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trägt es zudem Rechnung, dass der angekündigte Informationstext - entsprechend § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB - den Hinweis enthält, dass am 00. November 0000 eine Schädlingsfreiheitsbescheinigung vorlag und eine Reinigung sowie Desinfektion durchgeführt wurde. Daraus ist für einen Verbraucher ersichtlich, dass die Mängel innerhalb von zwei Tagen beseitigt wurden. Wie sich schon aus der Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB ergibt und mit Blick auf die generalpräventive Funktion der Informationspflicht nach § 40 Abs. 1a LFGB, steht es der Veröffentlichung nicht entgegen, dass die Mängel inzwischen vollständig beseitigt wurden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris, Rn. 38.

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Schließlich kann die angekündigte Information der Öffentlichkeit auch noch unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB erfolgen. Das Merkmal „unverzüglich“ wurde infolge des Beschlusses des BVerfG vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 - (juris) in die Vorschrift eingefügt. Es dient dem Interesse der Verbraucher, nach einem festgestellten Verstoß möglichst rasch informiert zu werden, damit sie ihr Verhalten darauf einstellen können. Zudem ist der enge zeitliche Bezug zwischen Feststellung eines Verstoßes und Information der Öffentlichkeit erforderlich, um den Eingriff in die Rechte des betroffenen Lebensmittelunternehmens zu rechtfertigen. Denn mit zunehmendem Zeitablauf wird der Eingriff in die Rechte des Unternehmens im Verhältnis zu dem sinkenden Verbraucherinteresse an der Veröffentlichung intensiver.

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Vgl. BT-Drs. 19/8349, S. 19; BVerfG, a.a.O., Rn. 57 f.

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Die Veröffentlichung muss nach der abschließenden Ermittlung des Sachverhalts „ohne Zeitverzug“ erfolgen.

78

Vgl. BT-Drs. 19/8349, S. 19; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2020 - 13 B 1554/19 -, juris, Rn. 36.

79

Die Unverzüglichkeit hängt nicht von der Einhaltung einer starren zeitlichen Grenze, sondern von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Der mit zunehmendem Zeitablauf geringere objektive Wert der Information für die Verbraucher ist gegen die Interessen des betroffenen Unternehmens abzuwägen. Einzustellen ist dabei eine den zuständigen Behörden nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist. Nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber maßgebliche Verfahrensverzögerungen, die auf die betroffenen Grundrechtsträger selbst zurückgehen. Auch die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist in die Beurteilung der Unverzüglichkeit im Einzelfall einzubeziehen. Daher ist mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens auch insoweit zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich in dem Verfahren eingetretene zeitliche Verzögerungen nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erweisen.

80

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2025 - 1 BvR 1949/25 -, juris, Rn. 27 ff., und vom 18. September 2025 - 1 BvR 1846/25 -, juris, Rn. 7 f.

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Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Nachdem sie bei der Kontrolle am 00. November 0000 nicht unerhebliche Verstöße gegen Hygienevorschriften festgestellt hatte, hörte sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 zu der beabsichtigten Veröffentlichung an. Die Stellungnahmefrist wurde mit Rücksicht auf die Betriebsferien der Antragstellerin um den Jahreswechsel bis zum 12. Januar 2026 verlängert. Die Veröffentlichung ist nur wegen des am 12. Januar 2026 gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz noch nicht erfolgt.

82

Auch im Übrigen erweist sich die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB als verhältnismäßig.

83

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

84

Die Streitwertfestsetzung ist nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 GKG erfolgt. Da der Entscheidung angesichts der bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin keine nur vorläufige Regelungswirkung zukommt, ist eine Halbierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt. Die Streitwertfestsetzung entspricht der Spruchpraxis der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2022 - 9 B 1077/22 -, juris, Rn. 73, vom 11. November 2022 - 9 B 1097/22 -, juris, Rn. 37, und vom 15. Mai 2025 - 13 B 291/25 - (n.v.).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.