Eilrechtsschutz gegen Untersagung eines Heimbetriebs nach § 19 HeimG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung zum Betrieb einer Betreuungseinrichtung sowie gegen die Zwangsgeldandrohung. Das Gericht hielt den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 3 VwGO für hinreichend begründet und den angefochtenen Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig. Die Einrichtung sei als Heim i.S.d. § 1 HeimG einzustufen, erfülle die Anforderungen des § 11 HeimG nicht und Anordnungen reichten angesichts schwerwiegender Mängel nicht aus. Auch die Zwangsgeldandrohung sei nach dem VwVG NRW rechtmäßig; der Antrag blieb insgesamt ohne Erfolg.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Heimuntersagung und Zwangsgeldandrohung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus; ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse.
Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, über formelhafte Wendungen hinausgehende Begründung.
Für die Einordnung einer Einrichtung als Heim i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG kommt es auf die objektiven Gegebenheiten (Wohnraumüberlassung sowie Vorhaltung von Betreuung und Verpflegung gegen Entgelt) an; die subjektive Zweckbestimmung des Betreibers ist unerheblich.
Eine Untersagung des Heimbetriebs nach § 19 Abs. 1 HeimG ist gerechtfertigt, wenn die Anforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind und mildere Mittel in Form behördlicher Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht ausreichen.
Die Androhung eines Zwangsgeldes als Vollstreckungsmaßnahme ist rechtmäßig, wenn sie sich auf eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage stützt und Höhe sowie Bemessung die gesetzlichen Vorgaben und das wirtschaftliche Interesse an der Nichtbefolgung berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der teilweise sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines mit Schriftsatz vom 8. Juni 2007 erhobenen Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Mai 2007 hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. wiederherzustellen bzw. in bezug auf die Androhung eines Zwangsgeldes (Ziffer 5.) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
In Bezug auf die Ziffern 1. bis 3. der angefochtenen Untersagungsverfügung hat der Antragsgegner den Ausnahmecharakter des angeordneten Sofortvollzugs erkannt und diese Maßnahme - gemessen an den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - ordnungsgemäß begründet. Die auf Seite 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung angeführten Gründe gehen trotz ihrer Knappheit über bloß formelhafte Ausführungen hinaus und haben den konkreten Einzelfall im Blick.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung - hier der Untersagungsverfügung vom 31. Mai 2007 - überwiegt. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen; erweist sich demgegenüber der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen.
Auf Grund der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und Ausführungen der Beteiligten davon aus, dass die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Mai 2007 offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 Heimgesetz (HeimG). Danach ist der Betrieb eines Heimes zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 11 HeimG nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen.
Die für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 19 Abs. 1 HeimG erforderliche Voraussetzung, dass der Antragsteller ein Heim i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG betreibt, ist gegeben. Heime in diesem Sinne sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
Die Einrichtung des Antragstellers dient dem Zweck, ältere Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen bzw. vorzuhalten. Zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen ist alleine auf die objektiven Gegebenheiten der Einrichtung abzustellen. Ob der Antragsteller seine Einrichtung selbst als Heim auffasst, ist insoweit unbeachtlich. Andernfalls läge es alleine in der Hand des jeweiligen Betreibers einer Einrichtung, sie durch eine subjektive Zweckbestimmung der Anwendbarkeit des Heimrechts zu unterwerfen oder zu entziehen. Der Antragsteller hat aber nach eigenen Angaben und den Feststellungen des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren Frau T, Frau L, Frau L1 und Herrn B ständig sowie Frau T1 zeitabschnittsweise in das von ihm angemietete Wohnhaus auf der F Straße 000 in 00000 N1 aufgenommen. Den eigenen Bekundungen der Ehefrau des Antragstellers zufolge sind die Zimmer (drei im Erdgeschoss und zwei im Souterrain) an die Bewohner untervermietet worden; diese wiederum zahlen für die Komplettbetreuung einschließlich Wäschedienst und Verpflegung 1.200,00 Euro im Monat. Nach den Feststellungen des Antragstellers liegt der monatlich von den jeweiligen Bewohnern zu entrichtende Betrag zwischen 1.200,00 und 1.500,00 Euro. Dass die Spannweite dieser Summen neben der Miete auch den ambulanten Pflegedienst, der regelmäßig zweimal täglich die Einrichtung aufsucht, sowie die Verpflegung beinhaltet, ergibt sich nicht nur aus der Einlassung der Ehefrau des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner anlässlich seiner Überprüfung am 16. Mai d. J., sondern auch aus weiteren Umständen. Bereits die Höhe des monatlich zu entrichtenden Entgeltes lässt auf eine umfassende Versorgung mit Wohnraum, Betreuung und Verpflegung als Ganzes schließen. Denn angesichts der aktenkundigen Größen der im Erdgeschoss befindlichen Bewohnerzimmer zwischen rund 10 und 18 qm wären die tatsächlich gezahlten Summen als bloße Mietzahlungen bei weitem überhöht. Der Schluss einer umfassenden Versorgung wird durch den Fall der Frau T1 gestützt. Der Antragsgegner hat bei der zuständigen Krankenkasse die Auskunft erhalten, dass für diese Person ein Antrag auf Verhinderungspflege für den Zeitraum 1. bis 21. April 2007 gestellt und darin die Ehefrau des Antragstellers als private Pflegeperson benannt worden sei. Die Leistungen hätten sich auf täglich 67,00 Euro, mithin 1.407,00 Euro belaufen. Frau T1 befindet sich wie ihre Mitbewohnerinnen Frau T und Frau L in Pflegestufe I, während Frau L1 in Pflegestufe II eingruppiert worden ist. Lediglich Herr B verfügt nach Aktenlage über keinerlei Eingruppierung in eine Pflegestufe. Darüber hinaus ist der Antragsteller der Pressemitteilung des Antragsgegners vom 25. Mai 2007, wonach der Antragsteller und seine Ehefrau von den Bewohnern der Einrichtung Entgelte für Miete, Verpflegung und Betreuung kassieren, offensichtlich nicht entgegengetreten. Jedenfalls fehlt ein entsprechender Passus im Beschluss des Landgerichts E vom 31. Mai d. J. Mit der Aufnahme der fünf älteren, überwiegend pflegebedürftigen Menschen in das von ihm angemietete Wohnhaus führt der Antragsteller Aufgaben der Altenpflege durch und unterhält somit eine Einrichtung, die der in § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG für das Vorliegen eines Heims getroffenen Zweckbestimmung unterfällt.
Die vorstehende Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Antragsteller (und auch seine Ehefrau) zur Durchführung der Verpflegung und Betreuung in der speziellen Form der Pflege (teilweise) der Hilfe dritter Personen bedient. Entscheidend ist vielmehr, dass die Organisation dieser Leistungen ausschließlich in den Händen des Antragstellers und seiner Ehefrau liegt. Dass letzteres der Fall ist, wird von seiten des Antragstellers nicht in Abrede gestellt. Sein weiterer Vortrag im Verwaltungsverfahren, es bestehe keine vertragliche Verpflichtung der Bewohner, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Danach sind die bisherigen Aufnahmen von Bewohnern in die Einrichtung des Antragstellers jeweils zu einem Pauschalpreis erfolgt, dem als Gegenleistung das Wohnen, die Betreuung und die Verpflegung als Ganzes gegenüberstehen.
Die Einrichtung des Antragstellers ist auch in ihrem Bestand vom Wechsel und der Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig. Diese Voraussetzung erfüllt eine Einrichtung, die nicht nur für einen einzelnen Menschen, sondern für eine bestimmte Gruppe von Personen geschaffen worden ist und sich hierdurch z. B. von der Pflege einer Einzelperson in der Familie unterscheidet,
vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, Heimrecht, 10. Auflage 2004, § 1 Rn 2.
Die Einrichtung des Antragstellers wurde nicht aus persönlichen Motiven ausschließlich zur Pflege nur der fünf benannten Personen sowie des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Frau L1 geschaffen und ist daher entgegen den Angaben des Antragstellers in ihrem Bestand nicht von den z. Zt. fünf konkret betreuten Personen abhängig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller unter dem 1. Mai 2005 eine Betriebsanmeldung vorgenommen hat. Als Tätigkeit ist in diesem Zusammenhang die Betreuung von jüngeren und älteren Menschen (ohne Pflegeleistungen) angegeben worden. Dementsprechend haben der Antragsteller und seine Ehefrau vorher in L2-I eine vergleichbare Einrichtung betrieben. In den Kosten zwischen 1.200,00 und 1.500,00 Euro je nach Zimmergröße ist dort alles inklusive gewesen. Zudem hat - wie auch in der aktuellen Einrichtung - die Möglichkeit der Verhinderungspflege bestanden. In dieser Einrichtung hatten bereits Frau T und Frau L Aufnahme gefunden; sie ist wegen zu geringer Nachfrage geschlossen worden. Dies verdeutlicht, dass es dem Antragsteller nicht um die Betreuung speziell der aktuell betroffenen Bewohner aus persönlichen Gründen geht, sondern dass er seine Einrichtung als Dienstleistungseinrichtung in der Absicht der Gewinnerzielung betreibt. Im übrigen stehen die Bewohner auch in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Antragsteller und dessen Familie. Ihr Verhältnis ist auch nicht durch eine sonstige besondere persönliche Nähe gekennzeichnet, die die Aufnahme der Bewohner sachlich mit der Pflege von Familienangehörigen vergleichbar machen könnte.
Die Einrichtung des Antragstellers wird ferner auch entgeltlich betrieben. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bedarf es hierzu keiner weiteren Vertiefung mehr.
Die Einrichtung des Antragstellers erfüllt schließlich nicht die Anforderungen, die § 11 Abs. 1 bis 3 HeimG an einen Heimbetrieb stellen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2007 (Seite 3 dritter Absatz bis Seite 5 erster Absatz einschließlich) Bezug genommen, denen sich das erkennende Gericht anschließt. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Er kann sich insoweit zunächst nicht auf den Beschluss des Landgerichts E vom 31. Mai 2007 berufen. Ungeachtet der Tatsache, dass durch die zivilgerichtliche Entscheidung eine Bindungswirkung weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erzeugt worden ist, beruht sie lediglich auf dem Vorbringen des Antragstellers, ohne das Ermittlungsergebnis des Antragsgegners auch nur ansatzweise in Betracht zu ziehen. Die Feststellungen zum Pflegestatus der Frau L1 wurden seitens des Antragsgegners von einer Ärztin durchgeführt. Deren Feststellungen, niedergelegt in Vermerken vom 18. und 21. Mai 2007, werden durch die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis O u. a. vom 14. Juni 2007 nicht erschüttert. Ein deutlich reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand wird darin ausdrücklich bestätigt. Die Feststellung eines kleinen Decubitalulcus im Steißbereich bezieht sich auf die Erstvorstellung im November 2006. Demgegenüber basieren die detaillierten und in sich schlüssigen Bewertungen der für das Gesundheitsamt des Antragsgegners tätigen Ärztin auf einer Untersuchung vom 16. Mai d. J. Die Feststellungen zur Aufbewahrung und zum weiteren Umgang mit Arzneimitteln sind von einer Bediensteten des pharmazeutischen Dienstes beim Antragsgegner getroffen worden. Sie sind ebenfalls detailliert und tragen die vom Antragsgegner daraus gezogenen Schlüsse.
Die Erfüllung der Anforderungen des § 11 HeimG kann schließlich auch nicht durch das Treffen von Anordnungen sichergestellt werden. Die in der Einrichtung des Antragstellers festgestellten Mängel, insbesondere bezüglich der medizinisch- pflegerischen Versorgung der Bewohner aber auch der Einhaltung der durch die Heimmindestbauverordnung aufgestellten Standards, sind so schwerwiegend, dass unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren gezeigten fehlenden Kooperationsbereitschaft des Antragstellers und seines fehlenden Problembewusstseins - manifestiert durch das medienwirksame Auftreten des Antragstellers und die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung - zum Schutz der Bewohner entsprechende Anordnungen nicht ausreichen.
Die mit der Untersagung verbundenen weiteren Regelungen, dienen entweder der Klarstellung (Verbot, künftig erneut Bewohner aufzunehmen) oder können - wie der Bezug zur Gewerbeordnung in § 24 HeimG verdeutlicht - als zu treffende Maßnahme in der Gefahrenabwehr auf die Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 nordrhein-westfälisches Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - gestützt werden (Sicherstellung und Nachweis einer anderweitigen Unterkunft und Betreuung der Bewohner zu zumutbaren Bedingungen).
Die Bestimmung einer Frist für die Einstellung des Heimbetriebs ist Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Zwar ist die Frist - gerechnet von der Zustellung an - mit 13 Tagen für sich gesehen knapp bemessen. Allerdings hat der Antragsgegner in seinen gleichlautenden Anschreiben an die Bewohner der vom Antragsteller betriebenen Einrichtung seine Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Heimplatz angeboten.
Das Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung des Zwangsgeldes anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 8 nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung der VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Als Vollstreckungsmaßnahme findet die Androhung des Zwangsgeldes eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die dortigen Vorgaben sind ebenso beachtet worden wie die für die Bemessung des Zwangsgeldes maßgebliche Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwVG NRW. Der Betrag von 10.000,00 Euro hält sich einerseits im gesetzlichen Rahmen (Satz 1) und berücksichtigt andererseits das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes (Satz 2) in angemessener Weise.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht wegen des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens die Hälfte des für die Untersagung eines Gewerbebetriebes maßgeblichen Streitwerts (vgl. Ziffer 54.2.1 Streitwertkatalog 2004) zu Grunde gelegt hat.