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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 L 901/03·05.05.2003

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausschluss aus Freiwilliger Feuerwehr

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFeuerwehrrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ausschlussverfügung des Wehrführers. Das VG Düsseldorf gab dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statt, weil sein privates Interesse das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Es fehlten schwerwiegende, die Einsatzbereitschaft gefährdende Gründe nach § 5 Abs. 1 LVO-FFw; die vorgebrachten Vorwürfe waren nicht hinreichend dokumentiert und blieben als alltägliche Reibereien eingeordnet.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausschlussverfügung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Widerspruchsführers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Der Begriff der ‚Würdigkeit‘ in § 5 Abs. 1 LVO-FFw ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr setzt schwerwiegende Gründe voraus und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, da dem Wehrführer kein weitergehender Ermessensspielraum zur freien Wertung eingeräumt ist.

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Ein Ausschluss ist nur gerechtfertigt, wenn die beanstandeten Verhaltensweisen die volle Einsatzbereitschaft gefährden oder zumindest zu einer nicht unerheblichen Herabsetzung derselben führen können; hierzu zählen erhebliche Verletzungen von Kernpflichten wie Gehorsam, Unterstützung der Vorgesetzten und Kameradschaftspflicht.

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Wiederholte alltägliche Reibereien oder wiederkehrende, geringe Verfehlungen begründen ohne konkrete, dokumentierte Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Wehr nicht zwingend einen Ausschluss.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 5 Abs. 1 LVO-FFw§ 45 StGB§ 12 FSHG§ 5 Abs. 1 Buchstabe c) LVO-FFw§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausschlussverfügung des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt S vom 28. Oktober 2002 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat Erfolg.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das entgegenstehende öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt. Das ist vorliegend der Fall.

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Maßgebliche Vorschrift ist § 5 Abs. 1 Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO-FFw). Nach dessen Buchstabe a) muss ein Ausschluss ausgesprochen werden nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe über einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr wegen der der Verurteilung zu Grunde liegenden Handlung als zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr unwürdig oder ungeeignet erscheint, nach Buchstabe b) bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder nach Buchstabe c), wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus einem anderen Grunde nicht mehr würdig erscheint, den Ehrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten. Vorliegend kann sich ein Ausschluss nur auf § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LVO-FFw stützen. Der dort genannte Begriff der Würdigkeit für den Ehrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum ist dem für den Ausschluss zuständigen Wehrführer nicht eingeräumt.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 4. Dezember 1975 - III A 208/75 - und vom 20. August 1984 - 20 A 2854/83 -; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteile vom 21. Juni 2002 - 26 K 4658/00 - und vom 9. September 2002 - 26 K 3305/99 -.

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Es müssen jedoch schwer wiegende Gründe vorliegen, die einen Ausschluss rechtfertigen, wie sich aus dem zwingenden Charakter der Vorschrift entnehmen lässt. Unter einem „anderen Grund" im Sinne dieser Vorschrift ist demnach vor allem ein solcher zu verstehen, der die volle Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr gefährden oder zumindest zu deren nicht unerheblicher Herabsetzung führen könnte. Dazu gehört auch die erhebliche Verletzung von Pflichten, die zum Kernbereich des Dienstverhältnisses der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu rechnen sind, insbesondere die Pflicht der Feuerwehrleute, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen sowie die allgemeinen Dienst- bzw. Treuepflicht und die Kameradschaftspflicht.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1975 - I A 208/75 -, VG Düsseldorf, Urteile vom 21. Juni 2002 - 26 K 4658/00 - und vom 9. September 2002 - 26 K 3305/99 -.

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Denn die Feuerwehrangehörigen bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Deshalb kann eine Verletzung der Kameradschaftspflicht so schwer wiegen, dass sie die weitere Mitgliedschaft eines Feuerwehrmannes in der Freiwilligen Feuerwehr ausschließt. So überschreitet etwa die Bezeichnung eines Kameraden als „großes und dreckiges Schwein" bei weitem die Grenzen des in der Wehr als Umgangsform vertretbaren.

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Vgl. VG Münster, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 4 K 2330/80 -.

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Auch wer gegenüber seinem Dienstvorgesetzten die Unwahrheit sagt, kann sich als dienstunwürdig erweisen.

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Vgl. hierzu und allgemein zur Würdigkeit: Steegmann und andere, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. (Stand: April 2002), § 12 FSHG Rdnr. 26.

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Die Regelung des § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LVO-FFw hat die Aufgabe, alle nicht oder jedenfalls nicht eindeutig unter die Buchstaben a) oder b) subsumierbaren Fälle der Dienstunwürdigkeit zu erfassen.

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Steegmann, a.a.O., § 12 FSHG Rdnr. 29.

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Dabei ist stets zu beachten, dass nicht die (volle) Einsatzbereitschaft der Feuerwehr gefährdet wird.

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Vgl. Steegmann, a.a.O., § 12 FSHG Rdnr.32.

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Einen solchen Grund oder solche Gründe für den Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr hat der Antragsgegner bislang nicht dargelegt. So hat er weder in dem vorgelegten Verwaltungsvorgang noch in der Antragserwiderung die von ihm in der vorgenannten Ausschlussverfügung gerügten Verhaltensweisen des Antragstellers im Einzelnen erfasst, dokumentiert und belegt. Die Vertreter des Antragsgegners haben im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 29. April 2003 vielmehr selbst davon gesprochen, dass es sich um „Kleinigkeiten" gehandelt habe, die allerdings „immer wieder" vorgekommen seien. Daraus haben diese den Schluss gezogen, dass eine „systematische Demontage" des Löschzugführers L durch den Antragsteller erfolgt sei. Dieser Auffassung vermag das Gericht auf der Grundlage des bisherigen Verfahrensstoffes nicht zu folgen. Die vom Antragsgegner bisher dargelegten Gründe für den Ausschluss sind weder einzeln betrachtet noch in ihrer Gesamtschau geeignet, die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr in Zweifel zu ziehen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins angegeben hat, weiterhin in der Freiwilligen Feuerwehr mitarbeiten und sich Anordnungen und Unterweisungen, soweit sie ihn betreffen, unterwerfen zu wollen. Er hat ebenfalls erklärt, dass seine Äußerung zur Übernahme des Löschzugführers aus gesundheitlichen Gründen in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr aus Verärgerung erfolgt sei, er dies bereits in der Vergangenheit so dargestellt habe und er an dieser Äußerung nicht festhalte. Die übrigen in der Ausschlussverfügung aufgeführten Punkte erreichen jedoch, selbst wenn sie tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, nicht die für einen Ausschluss erforderliche Schwelle. Dass in einer Feuerwehreinheit Reibereien oder Animositäten vorkommen, ist alltäglich, kann aber allein nicht zum Ausschluss eines langjährigen Feuerwehrmannes aus der Gemeinschaft führen.

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Mithin war dem Antrag - hinsichtlich des Antrages zu II. entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO - mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz.