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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 L 838/21·21.04.2021

Eilrechtsschutz gegen Corona-Ausgangssperre: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine kommunale Allgemeinverfügung mit Ausgangsbeschränkung zum Infektionsschutz (sowie deren Neufassung). Das VG Düsseldorf hielt den Eilantrag zwar für zulässig, aber für unbegründet. In der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwog das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die Regelung summarisch geprüft voraussichtlich rechtmäßig sei. Die Ausgangsbeschränkung wurde als auf §§ 28, 28a IfSG i.V.m. § 16a Abs. 2 CoronaSchVO gestützt und verhältnismäßig angesehen; Terrasse/Garten seien nicht als „Aufenthalt außerhalb der Wohnung“ zu verstehen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Corona-Ausgangsbeschränkung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn der Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat; maßgeblich ist eine Interessenabwägung auf Grundlage summarischer Prüfung.

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Erweist sich eine angegriffene infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung im Eilverfahren nicht als offensichtlich rechtswidrig und sprechen überwiegende Gründe für ihre Rechtmäßigkeit, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

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Ausgangsbeschränkungen können auf §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 IfSG gestützt werden, wenn bei Berücksichtigung anderer Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung des Infektionsgeschehens erheblich gefährdet wäre und die Maßnahme verhältnismäßig ausgestaltet ist.

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Bei der Auslegung einer Ausgangsbeschränkung ist Sinn und Zweck, die Reduzierung von Aufenthalten im öffentlichen Raum zur mittelbaren Kontaktreduktion, zu berücksichtigen; die Nutzung zur Wohnung gehörender Außenflächen (Terrasse/Garten) kann danach nicht als „Aufenthalt außerhalb der Wohnung“ anzusehen sein.

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Zusätzliche, über eine landesrechtliche Coronaschutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen können landesrechtlich ein ministerielles Einvernehmen voraussetzen; liegt dieses vor, steht dies der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung im Eilverfahren nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 28 Abs. 3 IfSG§ 16 Abs. 8 IfSG§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 28 Abs. 1 IfSG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der – sinngemäße – Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihrer am 16. April 2021 unter dem Aktenzeichen 26 K 2550/21 erhobenen Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. April 2021 sowie deren inhaltsgleicher Neufassung vom 16. April 2021 und weitere zukünftige Verlängerungen anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese sich gegen eine Maßnahme richtet, bei der der Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die mit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung angeordnete Ausgangssperre ist als infektionsschutzrechtliche Maßnahme gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine solche Maßnahme.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der privaten Belange der Antragstellerin, einstweilen von der Vollziehung der Allgemeinverfügung verschont zu bleiben, und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung fällt hier zugunsten der Antragsgegnerin aus. Im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, auch unter Berücksichtigung der kurzen Geltungsdauer der Allgemeinverfügung, erweisen sich die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12. April 2021 sowie die inhaltsgleiche Folgeregelung vom 16. April 2021 nicht als offensichtlich rechtswidrig; es spricht im Gegenteil Überwiegendes für ihre Rechtmäßigkeit, so dass kein Anlass besteht, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zu geben.

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Die Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 IfSG. Nach diesen Vorschriften können notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) u.a. Ausgangsbeschränkungen im öffentlichen Raum sein, nach denen das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Dies allerdings nur, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Maßstab für zu ergreifende Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen; wird insoweit ein Schwellenwert von 50 Neuinfektionen überschritten, so sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Ergänzt werden diese Regelungen durch § 16a Abs. 2 CoronaSchVO vom 26. März 2021. Danach können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 liegt oder in denen sonst besondere infektiologische Umstände vorliegen, die Erforderlichkeit über die Coronaschutzverordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen prüfen und diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.

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Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass diese Voraussetzungen bezogen auf die in der Allgemeinverfügung vom 12. April 2021 bzw. vom 16. April 2021 geregelte Ausgangsbeschränkung vorliegen. Die 7-Tages-Inzidenz in Remscheid liegt seit Wochen oberhalb von 100 und ist am 11. April 2021 (erneut) auf über 200 gestiegen; heute liegt sie bei 258,7. In den bisher geltenden Coronaschutzverordnungen geregelte Schutzmaßnahmen haben nicht dazu geführt, die 7-Tages-Inzidenz auch nur annähernd auf den vom Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung der Nachverfolgbarkeit sowie der Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser angestrebten Wert von zumindest weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen zu reduzieren. Da die Infektionswege nicht lokalisierbar bzw. auf bestimmte Ereignisse eingrenzbar sind, erscheint es nur konsequent, persönliche Kontakte der Menschen auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, wobei die Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, gewahrt bleiben müssen. Dies ist vorliegend aber der Fall. Bei den in der Allgemeinverfügung geregelten Zeiten der Ausgangsbeschränkung handelt es sich um solche, in denen sich der „Normalbürger“ üblicherweise in seiner Wohnung aufhält. Aufenthalte außerhalb derselben zu Freizeit-/Vergnügungszwecken im weiteren Sinne, z.B. zu Kinobesuchen u.ä., sind aufgrund der Regelungen in der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung ohnehin nicht zulässig. Zudem regelt die Allgemeinverfügung zahlreiche Ausnahmen von der generellen Ausgangsbeschränkung, die aufgrund der Regelung in Nr. 2 lit. f) der Allgemeinverfügung („ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe“) noch nicht einmal abschließend aufgeführt sind.

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Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie könne aufgrund der streitgegenständlichen Ausgangsbeschränkung die Außenanlagen auf ihrem Grundstück, insbesondere Garten und Terrasse, nicht nutzen, obwohl insoweit eine Erweiterung des Infektionsweges nicht ersichtlich sei, kann sie damit nicht durchdringen. Sinn und Zweck der Regelung ist die Einschränkung des Aufenthalts von Personen im öffentlichen Raum, um so – mittelbar – private Kontakte in Unterkünften und Wohnungen zu erschweren. Ausgehend hiervon ist die Allgemeinverfügung dahingehend auszulegen, dass es sich bei der Nutzung der zur eigenen Wohnung gehörenden Terrasse bzw. dem eigenen Garten nicht um einen Aufenthalt außerhalb einer Wohnung im Sinne der Regelung handelt.

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Letztlich liegt auch das in § 16a Abs. 2 CoronaSchVO vorgesehene Einvernehmen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs.2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Es war der ungekürzte Auffangwert festzusetzen, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst  2- fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst  2- fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.