Eilantrag auf Löschung von Vergaberegister-Einträgen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen Meldungen an das Vergaberegister NRW und die Löschung der Einträge. Streitpunkt war, ob die Meldungen Verwaltungsakte sind und eine einstweilige Anordnung gerechtfertigt ist. Das VG Düsseldorf lehnte den Antrag ab, da Meldungen kein Verwaltungsakt und die Einträge nach KorrG NRW zulässig sind. Verfassungs- und unionsrechtliche Einwände wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der Löschung von Vergaberegister-Einträgen vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Meldung an ein Vergaberegister stellt keinen Verwaltungsakt i.S. des § 35 VwVfG NRW dar, sofern sie lediglich einen verwaltungsinternen Informationspool schafft und keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet.
Eine einstweilige Anordnung zur Löschung von Eintragungen in ein verwaltungsinternes Vergaberegister kommt nicht in Betracht, wenn die Eintragung nicht auf einem anfechtbaren Verwaltungsakt beruht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in ein Vergaberegister können bereits mit Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung gegeben sein, da dann keine bloße Verdachtslage mehr vorliegt.
Eintragungen in ein Vergaberegister verstoßen nicht bereits dadurch gegen Art. 12 GG oder gegen die Richtlinie 2004/18/EG, dass sie mittelbare Auswirkungen auf Vergabemöglichkeiten haben; eine konkrete Sperre für Vergabeverfahren ist nicht gegeben.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 15. März 2006 bei Gericht anhängig gemachte Antrag der Antragstellerinnen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Februar 2006 gegen ihre Meldungen an die Informationsstelle für Vergabeausschlüsse beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2006 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, die unverzügliche Löschung der Eintragungen in das Vergaberegister NRW zu veranlassen,
ist als solcher bereits nicht statthaft. Denn gemäß § 80 Abs. 1, 5 S. 1,3 VwGO ist ein solcher Antrag u.a. nur dann zulässig, wenn es sich bei der angegriffenen Verwaltungsmaßnahme um einen im Hauptsacheverfahren mit der Anfechtungsklage anzugreifenden Verwaltungsakt i.S. des § 35 VwVfG NRW handelt.
Bei der Meldung an das Vergaberegister handelt es sich aber nicht um einen Verwaltungsakt. Denn gemäß § 35 S. 1 VwVfG NRW liegt ein Verwaltungsakt nur dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme eine solche ist, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Entscheidung über die Meldung eines Betroffenen an das Vergaberegister beinhaltet zwar eine Regelung, da sie auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge - nämlich die besagte Erfassung bei der Vergabestelle - gerichtet ist. Diese Regelung zielt jedoch nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, da sie die Rechtsposition einer gemeldeten Person als solche zunächst unberührt lässt. Aus § 4 Abs. 1 und 2 KorrG NRW folgt, dass das Vergaberegister dazu dient, Informationen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern oder Bietern der Vergabe öffentlicher Aufträge auszutauschen. Den öffentlichen Vergabestellen wird hiermit ein Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, das ihre Wissensbasis zur weiterhin erforderlich bleibenden individuellen Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters vor einer konkreten Auftragsvergabe erweitert und damit dem öffentlichen Interesse Rechnung trägt, dass öffentliche Aufträge nur an die Unternehmen vergeben werden, die sich als zuverlässig erwiesen haben. Es handelt sich mithin um einen verwaltungsinternen Informationspool, das heißt ein verwaltungsinternes Hilfsmittel der Prüfung der Zuverlässigkeit vor Erteilung eines Zuschlages.
So ausdrücklich die amtliche Begründung, Landtagsdrucksache 13/5952 vom 4. September 2004, S. 12, 13.
Dementsprechend regelt § 9 Abs. 1 S. 3 KorrG NRW ausdrücklich, dass die anfragende Stelle in eigener Zuständigkeit entscheidet, ob aufgrund der übermittelten Daten ein Ausschluss bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages erfolgt. Somit haben selbst positive Auskünfte aus dem Vergaberegister keinen automatischen Ausschluss im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Folge. Vielmehr werden der die Vergabeentscheidung treffenden öffentlichen Stelle lediglich weitere Informationen zur Entscheidungsfindung an die Hand gegeben. Die Meldung einer Person an das Vergaberegister wirkt sich mithin auf dessen Rechtsposition erst dann aus, wenn sie sich an einem Vergabeverfahren beteiligt und dann auch nicht im Sinne eines Ausschlusses von diesem Verfahren, sondern nur als ein bei der von der vergebenden Stelle zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Dies verdeutlicht, dass die Meldung an das Vergaberegister keinerlei unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsposition der gemeldeten Person hat, sondern allenfalls von mittelbar wirkenden Ausstrahlungen die Rede sein kann.
Liegt mithin schon kein mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt vor, so kommt auch nicht etwa bereits deshalb die an den Antragsgegner zu richtende Anordnung, die unverzügliche Löschung der Eintragungen in das Vergaberegister zu veranlassen, in Frage, weil dieser die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern unter dem 13. Februar 2006 eingelegten Widerspruches" missachtet hätte.
Der nach alledem gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegende Antrag der Antragstellerinnen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die unverzügliche Löschung der Eintragungen in das Vergaberegister NRW zu veranlassen,
hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Antragstellerinnen haben nicht i.S. der §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihnen dieser Anspruch zur Seite steht.
Die Voraussetzungen für die Meldung der Antragstellerinnen an das Vergaberegister liegen vor. Gemäß § 6 Abs. 1 KorrG NRW ist der Antragsgegner verpflichtet, dem Vergaberegister die in § 7 Abs. 1 KorrG NRW genannten Daten zu melden, sobald er in Bezug auf natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen einen Vergabeausschluss ausspricht oder ihm einzutragende Verfehlungen im Sinne von § 5 KorrG NRW im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung bekannt werden. § 5 Abs. 1 KorrG NRW bestimmt u.a., dass eine Verfehlung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, wenn durch eine Person im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung eine Straftat nach § 263 StGB begangen worden ist, sofern diese, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Begehung oder den Umfang des materiellen oder immateriellen Schadens, von Bedeutung ist. Gemäß § 5 Abs. 2 KorrG NRW erfolgt ein Eintrag bei einer Verfehlung im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift u.a. bei Zulassung der Anklage. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend erfüllt. Denn die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat unter dem 16. März 2005 u.a. gegen die bei den Antragstellerinnen in geschäftsführender Position tätigen Herrn T und T1 Anklage wegen Betruges erhoben, und diese Anklage ist durch Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Wuppertal vom 21. Dezember 2005 auch zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Die den genannten Personen zur Last gelegte Straftat des Betruges ist zunächst eine solche, die im Rahmen des KorrG NRW von Relevanz ist. Denn ausweislich der vg. Anklageschrift vom 16. März 2005 wurde sie im Rahmen eines von der bzw. im Auftrage der Stadt X vergebenen Auftrages an ein von ihnen geleitetes Bauunternehmen begangen. Damit ist der nach dem KorrG NRW erforderliche Bezug zwischen der Straftat und der Ausführung eines von der öffentlichen Hand vergebenen Auftrages gegeben. Angesichts des weiter oben dargestellten Zweckes des Vergaberegisters und seinen Auswirkungen auf die Rechtsposition von außerhalb der Verwaltung stehenden Unternehmen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Eintrag bereits bei Zulassung der Anklage zu erfolgen hat. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäß § 203 StPO das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens nur dann beschließt, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens, in dessen Verlauf der Angeschuldigte die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Anklageschrift hat, dieser einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Damit ist aber jedenfalls eine Situation gegeben, die über das Bestehen eines bloßen Verdachtes bei Weitem hinausgeht und unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Vergaberegisters im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge für die zu treffenden Entscheidungen von erheblicher Bedeutung ist.
Der Antragsgegner ist schließlich auch nicht gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 KorrG NRW verpflichtet, die Meldung der Antragsteller zu 2. bis 7. zum Vergaberegister zurückzunehmen, weil diese nicht Auftragnehmer des in Rede stehenden Auftrages gewesen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 KorrG NRW erfolgt nur die Speicherung der Daten eines Unternehmensteiles, wenn nur Teile (Filialen) eines Unternehmens betroffen sind. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des KorrG NRW folgt, dass die Aufträge vergebenden öffentlichen Stellen vor dem Handeln unzuverlässiger Vertragspartner geschützt werden sollen. Mithin kommt es nicht auf die tätig gewordene juristische Person als solche, sondern vielmehr auf die hinter ihr stehenden und deren Tun steuernden natürlichen Personen an. Dies sind aber bei allen Antragstellerinnen - jedenfalls u.a. - die von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal betroffenen Herren T und T1 bzw. bei den Antragstellern zu 6. und 7. jedenfalls einer dieser beiden Herren. Soweit die Antragstellerinnen im Übrigen darauf verweisen, dass die Antragstellerinnen zu 2. bis 5. öffentliche Aufträge überhaupt nicht wahrnehmen und schon deshalb nicht hätten gemeldet werden dürfen, so ist darauf zu verweisen, dass das Vergaberegister nur den in § 8 Abs. 2 KorrG NRW genannten öffentlichen Stellen zugänglich ist mit der Folge, dass die erfolgten Meldungen keinerlei Auswirkungen auf ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen haben können, während andererseits aber die Tatsache ihrer Leitung durch bestimmte Personen im Rahmen künftiger Vergaben jedenfalls dann Bedeutung erlangen kann, falls diese im Rahmen von z.B. Umstrukturierungen im Unternehmensverbund doch Einfluss auf mit öffentlichen Auftraggebern kontrahierende Firmen gewinnen sollten.
Letztlich verstoßen die Vorschriften des KorrG NRW auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 12 GG. Denn das dort garantierte Recht, seinen Beruf frei zu wählen, wird durch die Bestimmungen des KorrG NRW nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Das Recht der Berufswahl ist noch nicht einmal ansatzweise berührt, weil die gemeldeten Personen ihrer Betätigung uneingeschränkt nachgehen können. Auswirkungen hat die Meldung zum Vergaberegister (lediglich) insoweit, als im Rahmen der Berufsausübung Chancen auf den Erhalt bestimmter Aufträge vermindert (wegen der nach wie vor bestehenden Entscheidungsfreiheit der vergebenden Stelle nicht: genommen) werden. Dieser ohnehin nur mittelbare Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist aber schon deshalb nicht zu beanstanden, weil er nur dann erfolgt, wenn aufgrund des eigenen Verhaltens des Unternehmers hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die öffentliche Hand im Falle einer Auftragsvergabe an diesen Schaden nehmen könnte. Der Schutz der öffentlichen Haushalte vor unzuverlässigen Auftragnehmern rechtfertigt aber unzweifelhaft deren Erfassung im Vergaberegister auch vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG.
Die vorliegend in Rede stehenden Eintragungen der Antragstellerinnen in das Vergaberegister verstoßen schließlich auch nicht gegen Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004. Denn diese regelt nur den - vorliegend nicht in Rede stehenden - Ausschluss von einem konkreten Vergabeverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt die diesbezügliche Angabe der Antragstellerinnen in der Antragsschrift.