Eilverfahren im Beamtenrecht: Kein Stellenbesetzungsstopp mangels Beförderungsreife
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung einen Stellenbesetzungsstopp für einen Beförderungsdienstposten (A 12) zugunsten eines Mitbewerbers. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil es an einem Anordnungsanspruch fehlte. Die Antragstellerin konnte im maßgeblichen Zeitpunkt wegen laufbahnrechtlicher Sperrfrist nach der letzten Beförderung (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LBG NRW/§ 7 Abs. 2 Nr. 3 LVO NRW) und trotz Erprobungszeit nicht befördert werden. Eine Stillhaltezusage und ein verwaltungsintern festgelegter Beförderungskorridor ändern daran nichts.
Ausgang: Antrag auf einstweiligen Stellenbesetzungsstopp mangels Anordnungsanspruch (fehlende Beförderungsreife) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Stellenbesetzungsstopp im Wege der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auf ermessens- und rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung voraus.
Für die gerichtliche Beurteilung einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.
Fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt aus laufbahnrechtlichen Gründen an der Beförderungsreife (z.B. wegen einer gesetzlichen Beförderungssperrfrist), besteht kein Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Stellenbesetzung.
Eine bloße Stillhaltezusage des Dienstherrn zur vorläufigen Nichtbesetzung begründet kein rechtliches Hindernis, aus dem der Bewerber zusätzliche Rechte für die Auswahlentscheidung ableiten kann.
Verwaltungsinterne Personalentwicklungs- oder Organisationsvorgaben (z.B. Beförderungskorridore) lassen gesetzliche laufbahnrechtliche Anforderungen an Beförderung und Erprobungszeit unberührt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,--Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 17. Dezember 2019 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den bei ihr zur Besetzung anstehenden Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW „Sachbearbeiter/in Widersprüche, Prozessangelegenheiten“ mit einem anderen Bewerber als der Antragstellerin, insbesondere der Beigeladenen, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung und Beförderung eines Mitbewerbers in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf die vorgenannte Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Für den Antrag auf Stellungsbesetzungsstopp in Gestalt der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt es an einem Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Auswahlentscheidung aus rechtlichen Gründen nicht befördert werden kann. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. des Entscheidungsträgers der personalbearbeitenden Stelle.
BVerwG, Beschluss vom 11. März 2016 – 1 WDS-VR 9/15 -, juris, Rn. 37.
Nach dem Stellenbesetzungsvorgang hat die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen am 29. November 2019 getroffen. Die notwendigen Beteiligungen von Personalrat, Gleichstellungsbeauftragter und Schwerbehindertenvertretung erfolgten zwischen dem 9. und 11. Dezember 2019. Ausgehend von der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Umsetzung der Beigeladenen und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zum frühestmöglichen Zeitpunkt steht einer Ernennung der Antragstellerin § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW entgegen, der von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW nachgezeichnet wird. Danach ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung nicht zulässig. Eine – hier nicht vorliegende – Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war. Die letzte Beförderung der Antragstellerin liegt noch kein Jahr zurück. Sie erfolgte am 25. August 2019 zur Stadtamtfrau (Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW). An der erforderlichen Beförderungsreife wird es auch nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Erprobungszeit fehlen. Diese dauert in der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt jeweils sechs Monate, § 19 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 Nr. 2 LVO NRW. Unter Beachtung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes der Sach- und Rechtslage kommt es für den Beginn der laufbahnrechtlichen Erprobungszeit auf die nach den einschlägigen beamten- und personalvertretungsrechtlichen Rechtsvorschriften frühestmögliche Besetzung des Beförderungsdienstpostens an. Dieser Zeitpunkt liegt hier im Dezember 2019. Mit Ablauf der sechsmonatigen Erprobungszeit im Juni 2020 stünde einer Beförderung der Antragsteller weiterhin die o. g. Sperre von Rechts wegen entgegen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zugunsten der Antragstellerin nicht darauf abgestellt werden kann, dass die streitbefangene Beförderungsstelle aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin tatsächlich nicht besetzt worden ist, weil sie gegenüber dem erkennenden Gericht stillschweigend eine sog. „Stillhaltezusage“ abgegeben hat. Es folgt aus der Natur der Sache, dass daraus zugunsten der Antragstellerin nichts hergeleitet werden kann, weil es sich bei der Stillhaltezusage nicht um ein rechtliches Hindernis handelt, das einer Stellenbesetzung entgegensteht.
Aus dem zwölfmonatigen Beförderungskorridor des von der Antragsgegnerin beschlossenen Personalentwicklungs- und Organisationskonzepts 2018 kann die Antragstellerin entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Zutreffend weist die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung darauf hin, dass davon die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, namentlich die Erprobungszeit, unberührt bleiben. Denn mit der abgeschlossenen Auswahlentscheidung nach Leistungsgesichtspunkten wird zugleich die Beförderungsentscheidung vorweggenommen. Die endgültige Umsetzung dieser personalrechtlichen Entscheidung, nämlich die Ernennung in Form der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem (höherem) Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (vgl. § 8 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW), hängt von einer erfolgreich absolvierten Erprobungszeit und ggf. weiteren, leistungsunabhängigen Voraussetzungen, wie z. B. einer freien Planstelle, in die der erfolgreich ausgewählte Bewerber eingewiesen werden kann, ab. In die letzte Kategorie fällt auch der von der Antragsgegnerin festgesetzte Beförderungskorridor. Die Antragstellerin muss gegen sich geltend lassen, dass sie weder im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch deren rechtlich möglicher Umsetzung durch Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten noch nach unterstellter erfolgreicher sechsmonatiger Erprobungszeit befördert werden konnte bzw. könnte. Dieser Befund stand bereits im Zeitpunkt der umsetzbaren Auswahlentscheidung fest. Derartige Hindernisse der Beförderungsreife bestanden im Hinblick auf die bereits mit Wirkung vom 8. Juli 2015 zur Stadtamtfrau beförderten Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt.
Der Befund des Gerichts wird durch den Umkehrschluss aus § 7 Abs. 4 letzter Satz LVO NRW bestätigt. Denn nach Feststellung der Eignung in der laufbahnrechtlichen Erprobungszeit ist die Auswahl- und Beförderungsentscheidung unumkehrbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW) in Ansatz gebracht worden.
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.