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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 L 3184/24.A·11.11.2024

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung des BAMF abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 10.10.2024. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 30 AsylG n.F. bestehen. Medizinische Risiken und die geplante Heirat rechtfertigen keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF als unbegründet abgewiesen; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit liegen nicht vor

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 AsylG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts voraus; diese bestehen nur, wenn erhebliche Gründe für das wahrscheinliche Scheitern der Maßnahme bei rechtlicher Prüfung vorliegen, einschließlich der Bewertung des Offensichtlichkeitsurteils des BAMF.

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Die Prüfung der Offensichtlichkeitsentscheidung ist an der neugefassten Vorschrift des § 30 AsylG n.F. zu messen; ein Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. offensichtlich unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren nur Umstände vorbringt, die für die Prüfung des Antrags nicht von Belang sind.

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Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bedarf es einer erheblichen konkreten Gefahr für die Gesundheit; allgemeine oder teilweise Versorgungsdefizite im Herkunftsstaat sind unbeachtlich, wenn eine ausreichende medizinische Versorgung dort grundsätzlich gewährleistet ist.

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Familien- oder Heiratspläne mit in Deutschland lebenden Angehörigen begründen für sich genommen keinen Schutzanspruch gegen eine Abschiebungsandrohung; das Einhalten des Visumswegs ist dem Betroffenen im Allgemeinen zumutbar.

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Bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung sind die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblich; neue, entscheidungserhebliche Aspekte sind erforderlich, um eine andere Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage zu begründen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit Art. 16a GG§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 34 Abs. 1 AsylG§ 36 Abs. 1 AsylG§ 59 AufenthG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der am 4. November 2024 bei Gericht anhängig gemachte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 9230/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2024 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, die angegriffene Maßnahme hielte einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erstrecken muss.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris.

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Die im Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung begegnet nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen ernstlichen Zweifeln, die es gebieten würden, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

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Gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach § 59 und § 60 Abs. 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden.

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Das Offensichtlichkeitsurteil ist an der neugefassten Vorschrift des § 30 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), die am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist (n.F.), zu messen. Diese Regelung gilt für Asylanträge, die nach dem 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden (§ 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Februar 2024), mithin für den hier unter dem 10. Oktober 2024 ergangenen Bescheid.

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Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Diese Ziffer der neugefassten Regelung dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 20/9463, S. 56) der Umsetzung von Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 Buchstabe a der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Nach der Begründung des Entwurfs erfasst § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a.F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG a.F.).

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An dieser Vorschrift gemessen, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet. Er hat im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind.

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Insoweit kann offenbleiben, ob – der Begründung des Gesetzentwurfs folgend – alle Fälle unter Ziffer 1 der Neuregelung gefasst werden können, die § 30 Abs. 1 oder 2 AsylG a.F. unterfielen. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob die Begründung der Offensichtlichkeitsentscheidung im Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2024 (Seite 6/7) vollständig trägt. Denn entscheidend ist, ob die Voraussetzungen einer der Ziffern des § 30 Abs. 1 AsylG n.F. im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt objektiv vorliegen.

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Der Antragsteller hat nach seinen Angaben die Türkei offensichtlich nur aus Gründen verlassen, die keinen asylrechtlichen Bezug aufweisen. Diese bieten unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt einen Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), die Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) oder den subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG). Bei wertender Betrachtung ist der Antragsteller objektiv ohne jeden Verfolgungsgrund ausgereist. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Vorkommnisse, die aus seiner Sicht zur Ausreise geführt haben, sind allesamt asylrechtlich irrelevant. Er ist zunächst wegen seines erkrankten Bruders, dessen Betreuung er übernommen habe, in das Bundesgebiet eingereist. Nach dem Bericht über eine ambulante Notbehandlung vom 20. April 2024 liegt bei dem Bruder des Antragstellers möglicherweise eine Psychose vor, bei der derzeit kein florides Krankheitsgeschehen nachzuhalten sei. Damit fehlt es schon an der für ein Abschiebungsverbot erforderlichen erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG. Ferner sind nach der dem Einzelrichter zur Verfügung stehenden Auskunftslage in der Türkei landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten grundsätzlich gewährleistet, auch wenn – vor allem in ländlichen Provinzen – Versorgungsdefizite bei der medizinischen Ausstattung und der Verfügbarkeit von medizinischem Personal, Diagnoseterminen und einzelnen Medikamenten (Lieferverzögerunhen) auftreten können.

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Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 – 514-516.80/3 TUR –, Seite 21.

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Etwaige Versorgungsdefizite sind im Lichte von § 60 Abs. 7 Sätze 4 und 5 AufenthG ohne Bedeutung. Danach ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

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Die beabsichtigte Eheschießung mit einer ukrainischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet ist, bleibt asylrechtlich ohne Bedeutung und steht der hier streitgegenständlichen Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht entgegen, weil es dem Antragsteller unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 GG zumutbar ist, den Visumsweg einzuhalten. Darüber hinaus ist es auch der Verlobten und ihrem Kind, dessen leiblicher Vater nicht der Antragsteller ist, zumutbar, mit diesem in der Türkei Aufenthalt zu nehmen. Die vom Antragsteller geäußerten Vorbehalte seiner Verlobten in bezug auf einen Aufenthalt in der Türkei sind objektiv betrachtet nicht substantiiert.

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Die Dauer des angesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6. des Bescheides vom 10. Oktober 2024) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Aussetzungsverfahrens und mag im Hauptsacheverfahren einer weiteren Prüfung unterzogen werden.

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Ergänzend wird auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

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Aus seinem Vortrag im Klage- und Eilverfahren ergeben sich keine neuen Aspekte für eine abweichende Bewertung zu den Erfolgsaussichten des vom Antragsteller gestellten Asylantrages einschließlich des Merkmals „offensichtlich“.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Der Gegenstandswert folgt unmittelbar aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls für eine abweichende Festsetzung nach Abs. 2 vorliegen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).