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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 L 2520/20·15.12.2020

Eilverfahren: Keine aufschiebende Wirkung gegen Untersagung einer Eislaufbahn (Corona)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine infektionsschutzrechtliche Ordnungsverfügung des MAGS NRW, mit der der Betrieb einer Eislaufbahn untersagt wurde. Das Gericht hielt die Erfolgsaussichten der Hauptsache u.a. wegen Zweifeln an der Zuständigkeit des Ministeriums für offen. In der Interessenabwägung überwog jedoch das öffentliche Vollzugsinteresse wegen der Gefahr zusätzlicher Kontakte und Menschenansammlungen im Lockdown. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagung des Eislaufbahnbetriebs abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Entscheidung auf Grundlage einer Interessenabwägung zu treffen, in die insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Prüfung einzustellen sind.

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Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Eilverfahren offen, ist das Aussetzungsinteresse gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung anhand der konkret drohenden Nachteile und Gefahren zu gewichten.

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Infektionsschutzrechtliche Betriebsuntersagungen nach dem IfSG können Maßnahmen sein, bei denen der Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, sodass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet ist.

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Bei der Bewertung infektionsschutzrechtlicher Risiken kann auch bei Zugangsbeschränkungen und Hygienekonzepten maßgeblich sein, ob die Einrichtung als Anziehungspunkt geeignet ist, zusätzliche Ansammlungen und Verweildauern Dritter im Umfeld auszulösen.

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Bei der Interessenabwägung können Gefahren für Leib und Leben sowie die Belastung des Gesundheitssystems das wirtschaftliche bzw. organisatorische Interesse am Betrieb einer zeitlich begrenzten Freizeitveranstaltung überwiegen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG§ 3 Abs. 1 IfSBG-NRW§ 7 Abs. 1 OBG§ 10 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO a.F.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der – sinngemäße – Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung ihrer am 11. Dezember 2020 erhobenen Klage 26 K 7468/20 gegen die Ordnungsverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 10. Dezember 2020 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese sich gegen eine Maßnahme richtet, bei der der Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Die Untersagung des Betriebs der Eisbahn-Anlage vor dem Rathaus, S.------platz, 00000 N.       ist als infektionsschutzrechtliche Verfügung gemäß §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine solche Maßnahme.

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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

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Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der Belange der Antragsteller, einstweilen von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung fällt zulasten der Antragsteller aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zulasten der Antragsteller als offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt grundsätzlich ihr Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt dagegen als offensichtlich rechtmäßig dar, so überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Hier sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offen, da im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend geklärt werden kann, ob die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2020 offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

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Dieser Einschätzung liegt einerseits zugrunde, dass bereits fraglich ist, ob das MAGS NRW für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung überhaupt zuständig war. Nach § 3 Abs. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW) sind zuständige Behörden u.a. des § 28 IfSG die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden). Gemäß Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die den Kreisen und örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse zunächst selbst wahrnehmen, wenn es aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint. Ob die Betriebsuntersagung der Eislaufbahn hier aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr durch das MAGS NRW geboten war oder ob diese nicht auch durch den Landrat des Kreises N2.        als Aufsichtsbehörde gemäß § 7 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) hätte erfolgen können, ist jedenfalls zweifelhaft, zumal der Landrat bereits unter dem 2. Dezember 2020 eine –wenn auch weniger weit gehende- Anordnung erlassen hatte.

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Andererseits ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Eislaufbahn bei überschlägiger Prüfung um eine Einrichtung für Freizeitaktivitäten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Coronaschutzverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. November 2020 (CoronaSchVO a.F.) handeln dürfte. Denn bei der Nutzung der Eislaufbahn durch Kinder bis 14 Jahren dürfte bei lebensnaher Betrachtung das Vergnügen im Vordergrund stehen und nicht die sportliche Betätigung. Ungeachtet dessen ist mit Inkrafttreten der CoronaSchVO in der Fassung vom 16. Dezember 2020 (CoronaSchVO n.F.) auch die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO a.F. weggefallen, wonach bislang Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig war. Nunmehr gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO allgemein, dass der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen – wozu die hier streitgegenständliche Eislaufbahn zählen dürfte – unzulässig ist.

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Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer im Rahmen der Interessenabwägung die Nachteile, die den Antragstellern im Falle einer zu Unrecht erfolgenden Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage entstünden, der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegenüber, die im Falle einer unrechtmäßigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einträte.

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Falls die Kammer den Antragstellern zu Unrecht gestatten würde, die Eislaufbahn planmäßig bis zum 3. Januar 2021 weiter zu betreiben, bestünde die Gefahr, dass sich das Coronavirus unter den Nutzern der Eislaufbahn sowie Schaulustigen, die durch den Betrieb der Eislaufbahn angezogen werden und sich in deren unmittelbarer Umgebung für eine gewisse Zeit aufhalten, um das Geschehen zu beobachten (insbesondere Eltern und Großeltern der Schlittschuhfahrer), unkontrolliert weiter verbreitet. Auch wenn die Antragsteller vorliegend dargelegt haben, dass die Nutzung der Eislaufbahn nur nach Voranmeldung für maximal 20 Minuten und durch zuletzt maximal fünf Besucher bzw. Besucher aus einem Hausstand gleichzeitig gestattet sei sowie, dass die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m und die Beschränkung der Besucherzahl durch Sicherheitskräfte sichergestellt werde, stellt die Eislaufbahn einen Anziehungspunkt dar, der geeignet ist, eine größere Anzahl von Besuchern anzulocken und zum Verweilen einzuladen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund des nunmehr in Kraft getretenen Lockdowns die meisten Einkaufsmöglichkeiten geschlossen sind und auch sonst die Freizeitgestaltung außerhalb der eigenen Wohnung – wenn überhaupt – nur noch stark eingeschränkt möglich ist, ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die Eislaufbahn geeignet ist, größere Menschenansammlungen anzuziehen, was dem Sinn und Zweck des Lockdowns, Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken, direkt zuwiderlaufen würde.

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Die danach drohenden Gefahren für Leib und Leben von Menschen, die an dem Coronavirus erkranken könnten, sowie die damit verbundene Belastung des Gesundheitssystems haben im konkreten Einzelfall ein deutliches größeres Gewicht als die Beeinträchtigungen, die den Antragstellern dadurch entstehen würden, dass die Kammer ihren Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht ablehnen würde. Denn in diesem Fall wären die Antragsteller daran gehindert, in diesem Jahr eine Eislaufbahn im Rahmen der Aktion „6. N3.         Sternenzauber“ zu betreiben, was in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde gemäß Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und Art. 78 Abs. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen eingreifen würde. Dieser Nachteil ist indes deutlich weniger gewichtig als die vorstehend angeführten Gefahren für Leib und Leben von Menschen bei einem Weiterbetrieb der Eislaufbahn. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eislaufbahn bereits planmäßig nur wenige Wochen betrieben werden sollte und deren Betrieb aufgrund des zwischenzeitlich beschlossenen Lockdowns aller Voraussicht nach ohnehin nicht mehr zulässig ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand – wie hier – für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Eine Halbierung dieses Streitwertes (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) kommt vorliegend aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung

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(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

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Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.