Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schließungsweisung der Eislaufbahn abgelehnt (fehlende Antragsbefugnis)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit der Feststellung, ihre Klage habe aufschiebende Wirkung gegen eine Weisung zur Schließung der Eislaufbahn. Zentral war, ob sie durch die Weisung in eigenen Rechten betroffen und damit antragsbefugt ist. Das VG lehnte den Antrag als unzulässig ab, da die Weisung an den Hauptverwaltungsbeamten als staatlicher Aufgabenvollzug erfolgte und keine Verletzung eigener Rechte dargelegt wurde. Die Kosten trägt die Antragstellerin; Streitwert 2.500 EUR.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Weisung zur Schließung als unzulässig verworfen; Antragstellerin fehlt Antragsbefugnis.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz setzt Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus; fehlt die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte, ist der Antrag unzulässig.
Weisungen der Aufsichtsbehörden nach § 9 OBG sind grundsätzlich als Verwaltungsakte zu qualifizieren und mit den für Verwaltungsakte vorgesehenen Rechtsmitteln überprüfbar.
Wird eine Weisung nach § 9 Abs. 4 OBG an den Hauptverwaltungsbeamten gerichtet und damit als staatlicher Aufgabenvollzug durchgeführt, entfällt regelmäßig ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde und damit die Schutzwürdigkeit eigener Rechte.
Eine bloße Aufforderung oder Mitteilung (z. B. per E‑Mail) begründet nur dann Antragsbefugnis, wenn substantiiert dargelegt wird, dass hierdurch eigene, rechtlich geschützte Positionen verletzt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der – sinngemäße – Antrag der Antragstellerin,
festzustellen, dass ihre unter dem Aktenzeichen 26 K 7282/20 erhobene Klage gegen die Weisung des Landrates des Kreises N. vom 2. Dezember 2020, unverzüglich den Betrieb der Eislaufbahn im Rahmen der Aktion 6. N1. Sternenzauber außerhalb des Sportunterrichts der Schulen zu unterbinden, aufschiebende Wirkung hat,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil der Antragstellerin jedenfalls die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fehlt. Es besteht schon nicht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die streitgegenständliche Weisung in eigenen Rechten verletzt ist.
Vorliegend ist die Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG NRW) als örtliche Ordnungsbehörde zuständige Behörde im Sinne des § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und damit zuständig für die zur Beachtung und Umsetzung der Vorgaben der jeweils geltenden Coronaschutzverordnung zu treffenden Maßnahmen. Hierbei handelt es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (vgl. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes – OBG).
Nach § 9 Abs. 1 OBG können die Aufsichtsbehörden – dies ist vorliegend gemäß § 7 Abs. 1 OBG der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde – Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern. Die Vorschrift regelt die Sonderaufsicht bei der Erfüllung von ordnungsbehördlichen Pflichtaufgaben nach Weisung durch die Gemeinden. Zwar greifen Weisungen der Sonderaufsichtsbehörden grundsätzlich in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und Art. 78 Abs. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ein und sind deshalb als Verwaltungsakte zu qualifizieren, die mit den Rechtsmitteln für die Überprüfung eines Verwaltungsaktes angreifbar sind.
Vgl. Kugelmann in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 15. Edition Stand: 1. September 2020, § 9 Rn. 4; Schönenbroicher in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 13. Edition Stand: 1. September 2020, § 119 Rn. 19.
Allerdings hat der Landrat des Kreises N. vorliegend den Bürgermeister der Antragstellerin als Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 OBG in Anspruch genommen. Danach führt im Einzelfalle der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde Weisungen zur Erledigung einer bestimmten ordnungsbehördlichen Aufgabe durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Es handelt es sich dann um einen staatlichen Aufgabenvollzug und der Charakter einer Pflichtaufgabe nach Weisung geht verloren.
Vgl. Kugelmann in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 15. Edition Stand: 1. September 2020, § 9 Rn. 17.
Vor diesem Hintergrund kommt eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Antragstellerin von vorneherein nicht in Betracht. Auch die Möglichkeit der Verletzung sonstiger eigener Rechte der Antragstellerin ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Dies gilt entsprechend für die Aufforderung der Bezirksregierung X. vom 8. Dezember 2020 per E-Mail an die Antragstellerin, die Eislaufbahn sofort zu schließen und jeglichen hiermit verbundenen Betrieb einzustellen, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um eine Weisung im Sinne des § 9 Abs. 4 OBG handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand – wie hier – für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.