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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 L 2439/12·25.03.2013

Wirkung des gerichtlichen Vergleichs nach Annahmefrist und vor Rechtskraft eines Beschlusses

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Kammer hatte einen gerichtlichen Vergleich vorgeschlagen; der Beklagte nahm ihn fristgerecht an, der Antragsteller später nach Fristablauf, sodass der Vergleich nach §106 S.2 VwGO wirksam wurde. Das spätere Beschlusserscheinen der Kammer zur Ablehnung der einstweiligen Anordnung ist deshalb wirkungslos. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt eingestellt.

Ausgang: Beschluss der Kammer vom 21. März 2013 als wirkungslos; Verfahren wegen wirksamem gerichtlichen Vergleichs eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein durch Beschluss vorgeschlagener gerichtlicher Vergleich nach §106 S.2 VwGO wird wirksam, wenn die Parteien ihn annehmen; das Verstreichen einer im Beschluss genannten Annahmefrist steht dem Wirksamwerden nur entgegen, wenn es sich um eine Ausschlussfrist handelt.

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Die Annahme eines gerichtlichen Vergleichs bleibt bis zum Eintritt der Rechtskraft einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung vor dem beschließenden Gericht möglich; dies gilt ebenso wie bei Klagerücknahme oder übereinstimmenden Erledigungserklärungen.

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Wird ein gerichtlicher Vergleich wirksam, so werden zwischenzeitlich ergangene Beschlüsse, die dem Vergleichsergebnis entgegenstehen, kraft Gesetzes wirkungslos; eine ausdrückliche Aufhebung dieser Beschlüsse ist nicht erforderlich (entsprechende Anwendung von §269 Abs.3 ZPO).

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Bei der Festsetzung des Streitwerts in einem auf vorläufige Freihaltung einer Stelle gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind §§53, 52 GKG einschlägig; der Wert kann aufgrund des Sicherungszwecks des vorläufigen Verfahrens auf ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts des angestrebten Amtes reduziert werden.

Relevante Normen
§ VwGO § 106 S. 2§ ZPO § 269 Abs. 3§ VwGO § 92 Abs. 3 S. 1§ 106 S. 2 VwGO§ 269 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Zum Wirksamwerden eines durch Beschluss des Gerichts vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleichs nach Ablauf der Annahmefrist für den Vergleichsvorschlag und nach Ergehen eines einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses, aber vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses.

Tenor

Der Beschluss der Kammer vom 21. März 2013 ist wirkungslos.

Das durch gerichtlichen Vergleich erledigte Verfahren wird eingestellt.

Gründe

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Mit Schriftsatz vom 23. März 2013 – eingegangen bei Gericht am 24. März 2013 – hat der Antragsteller dem Gericht seinen Schriftsatz vom 13. März 2013 übermittelt, welcher eine Annahme des Vergleichsvorschlags des Gerichts gemäß Beschluss vom 8. März 2013 enthält. Da zuvor bereits der Beklagte diesen Vergleichsvorschlag durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2013 – eingegangen bei Gericht noch am selben Tag – angenommen hatte, ist der vom Gericht vorgeschlagene Vergleich gemäß § 106 S. 2 VwGO wirksam geworden. Das zwischenzeitliche Verstreichen des im Beschluss vom 8. März 2013 für die Vergleichsannahme gesetzten Endtermins, des 18. März 2013, steht dem Wirksamwerden des Vergleichs nicht entgegen, denn es handelte sich nicht um eine Ausschlussfrist,

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vgl. Dolderer in Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, 3. Aufl., § 106 Rn. 48.

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Auch der Beschluss der Kammer vom 21. März 2013 steht dem Wirksamwerden des Vergleichs nicht entgegen, denn ebenso wie eine Klagerücknahme und übereinstimmende Erledigungserklärungen ist auch die Annahme eines gerichtlichen Vergleichs noch bis zum – bislang noch nicht erfolgten – Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses vor dem beschließenden Gericht möglich,

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vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1995 – VIII ZB 53/94 -, NJW 1995, 1095 ff. = juris (Rn. 8 – 10), m.w.N. ; vgl. betreffend übereinstimmende Erledigungserklärungen auch Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Kommentar, 24. Ergänzungslieferung, § 161 Rn. 19, und OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – 3 B 2957/94 -, NVwZ-RR 1995, 479.

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Durch das Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleichs ist der den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss der Kammer vom 21. März 2013 kraft Gesetzes wirkungslos geworden, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO ergibt. Dementsprechend ist der Ausspruch unter Ziffer 1. dieses Beschlusses lediglich deklaratorisch erfolgt. Ebenfalls deklaratorisch erfolgt ist die in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO unter Ziffer 2. des Beschlusses ausgesprochene Einstellung des Verfahrens.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GKG. Der sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GKG ergebende Wert ist in einem – hier vorliegenden – auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege einer einstweiligen Anordnung gerichteten Rechtsstreit im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes (hier: 2.849,46 Euro für ein Amt der Besoldungsgruppe A 9), zu reduzieren,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 – 1 E 45/12 –, www.nrwe.de = juris.