Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 L 1560/06·13.09.2006

Antrag auf Einsicht nach IFG NRW: Einsicht in Dienstaufsichtsbeschwerden abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInformationsfreiheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Einsicht in Unterlagen, insbesondere Dienstaufsichtsbeschwerden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Unterlagen den inneren Willensbildungsprozess des Ministeriums betreffen und personenbezogene Daten ohne Einwilligung enthalten (§§ 7 Abs.2 lit. a, 9 IFG NRW). Zudem fehlte insoweit das Rechtsschutzinteresse, soweit bereits Einsicht gewährt worden war oder die Vorgänge nicht bei der Behörde vorhanden sind. Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt; Streitwert 2.500 €.

Ausgang: Antrag auf Auskunft nach IFG NRW abgewiesen; Einsicht in dienstaufsichtliche Vorgänge rechtmäßig verweigert

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach dem IFG NRW kann die Einsicht in Unterlagen versagt werden, wenn diese den inneren Willensbildungsprozess einer Behörde betreffen und dadurch das interne Entscheidungsverfahren geschützt wird.

2

Personenbezogene Daten können gemäß § 9 IFG NRW die Auskunft versagen, wenn die Betroffenen nicht eingewilligt haben und schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

3

Ein Auskunftsantrag ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse entfällt, weil der Antragsteller die begehrten Unterlagen bereits vollständig erhalten und eingesehen hat.

4

Ein Auskunftsanspruch setzt voraus, dass die ersuchte Stelle über die angefragten Vorgänge tatsächlich verfügt; offenkundig die Behörde nicht betreffende Vorgänge begründen keinen Anspruch auf Auskunft.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 Buchst. a) IFG NRW§ 9 IFG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den im Verfahren selben Rubrums 26 L 1474/06 ergangenen Beschluss vom 28. Juli 2006, dessen Gründe unverändert auch weiterhin zutreffen.

3

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner die Einsicht in Dienstaufsichtsbeschwerden betreffende Vorgänge zu Recht verweigert, weil diese zum einen den Prozess der Willensbildung innerhalb des Ministeriums betreffen und sie zum anderen personenbezogene Daten enthalten, in deren Weitergabe die Betroffenen nicht eingewilligt haben (§§ 7 Abs. 2 Buchstabe a.), 9 IFG NRW). Soweit der Antragsteller darüber hinaus Vorgänge anspricht, die offenkundig nicht den Antragsgegner betreffen (Entzug der Maklerlizenz, Fahrzeugstillegung ...), ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner überhaupt über Vorgänge verfügt.

4

Soweit der Antragsgegner seinen Vorgang vorgelegt und der Antragsteller Einsicht genommen hat, ist der Antrag schon unzulässig. Insoweit fehlt das Rechtsschutzinteresse.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt.