Einstweilige Anordnung auf Akteneinsicht nach IFG NRW abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Akteneinsicht nach dem IFG NRW. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil weder ein hinreichend bestimmtes Einsichtsbegehren noch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurden. Pauschale Angaben zu 'dort geführten Akten' genügen nicht den Anforderungen des § 5 IFG NRW. Gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Verfahrensakten sind grundsätzlich dem Strafprozessrecht zuzuordnen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Akteneinsicht nach IFG NRW als unbegründet abgewiesen (Anordnungsanspruch und -grund nicht glaubhaft gemacht).
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müssen sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs als auch die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.
Ein Antrag auf Auskunft nach § 5 Abs. 1 S. 3 IFG NRW muss hinreichend bestimmt sein; pauschale Begehrlichkeiten über 'dort geführte Akten' erfüllen die Bestimmtheitsanforderung nicht.
Das IFG NRW gilt für Gerichte und Staatsanwaltschaften nur, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 2 S. 1 IFG NRW); Ermittlungs- und Verfahrensakten sind regelmäßig dem Strafprozessrecht zuzuordnen.
Würde eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehmen, sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 14. Juli 2006 bei Gericht anhängig gemachte Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gem. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat aber weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. So lässt sich der Antragsschrift vom 11. Juli 2006 bereits kein konkretes Einsichtsbegehren entnehmen, das zum Gegenstand einer dem Antragsteller günstigen gerichtlichen Entscheidung gemacht werden könnte. Gem. § 5 Abs. 1 S. 3 IFG NRW muss ein Antrag aber hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Hieran fehlt es bei einem Antrag, der auf Einsicht in meine(r)" dort geführten Akten über Vorgänge" gerichtet ist, zumal die anschließende Aufzählung verschiedenster Dienststellen fraglich erscheinen lässt, ob die Vorgänge überhaupt solche des Antragsgegners sind, oder ob der Antragsteller nicht vielmehr Einsicht in bei den angeführten Staatsanwaltschaften/Gerichten geführte Akten begehrt. Zu letzterem sei lediglich angemerkt, dass gem. § 2 Abs. 2 S. 1 IFG NRW dieses Gesetz für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft nur gilt, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Akteneinsicht in eventuelle staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten oder gerichtliche Verfahrensakten kann daher allenfalls auf der Grundlage des Strafprozessrechts gewährt werden. Insoweit wäre allerdings auch schon der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.
Auch ist ein Anordnungsgrund nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Mit der bloßen Angabe, weitere rechtliche Schritte seien geplant, ist nicht dargelegt, dass der Antragsteller auf eine unverzügliche Erfüllung seines (inhaltlich allerdings nicht hinreichend bestimmten) Begehrens angewiesen ist, zumal bei einer stattgebenden Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde und damit besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu stellen sind. So ist auch unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens in dem gegen das Ministerium für Bauen und Verkehr NRW gerichteten Verfahren 26 L 1402/06 und in seinem weiteren Schriftsatz vom 27. Juli 2006 nicht ersichtlich, dass er etwa vom EuGH aufgefordert wäre, zur Begründung seines dort von ihm (angeblich) anhängig gemachten Rechtsschutzbegehrens bestimmte Unterlagen vorzulegen und ohne deren Vorlage in schützenswerten Rechtspositionen beeinträchtigt sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Die Kammer sieht im Interesse des Antragstellers von der Ansetzung des vollen Auffangwertes von 5.000,00 Euro ab, obwohl der Antragsteller eine Entscheidung begehrt, mit der die Hauptsache vorweggenommen würde. Eine Begrenzung auf etwaige Kopierkosten kommt nicht in Betracht, da dies nicht Streitgegenstand ist.