Aufhebung eines Gebührenbescheids wegen fehlerhafter Gebührenbemessung nach Tarifstelle 10a.7
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Betreiber einer Betreuungseinrichtung, klagte gegen einen Gebührenbescheid des Landrats über 850 € für anlassbezogene Überprüfungen nach dem WTG NRW. Das VG Düsseldorf bestätigt die Ermächtigung zur Gebührenhebung, hebt den Bescheid aber auf, weil die Behörde den Höchstrahmen ohne angemessene Berücksichtigung des materiellen Prüfungsumfangs und nicht allein nach pauschaler Stundensatzrechnung festgesetzt hat. Die Festsetzung sei damit rechtswidrig.
Ausgang: Klage gegen Gebührenbescheid wegen fehlerhafter Gebührenbemessung vollumfänglich stattgegeben; Bescheid vom 2.12.2010 aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Für anlassbezogene Überprüfungen nach § 18 WTG kann die Behörde Verwaltungsgebühren erheben; die Ermächtigung folgt aus der einschlägigen Tarifstelle des Allgemeinen Gebührentarifs.
Bei Rahmensätzen ist bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner und auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 GebG NRW).
Der Hinweis, dass die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt ist, bedeutet, dass der Verwaltungsaufwand die Obergrenze der Gebührenbemessung bildet; die Gebühr darf nicht einfach durch Multiplikation eines Stundensatzes mit dem Zeitaufwand ermittelt werden.
Eine Gebührenfestsetzung, die den vorgegebenen Rahmensatz ohne Berücksichtigung des materiellen Prüfungsumfangs und entgegen der gesetzlichen Vorgaben durch pauschale Stundensatzrechnung voll ausschöpft, ist rechtswidrig und aufzuheben.
Tenor
Der Bescheid des Landesrates des Kreises X vom 2. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheits-leistung in Höhe von 250,-- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger ist Betreiber des F-Hauses in W, einer Einrichtung i.S. des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW. Aufgrund einer bei dem Landrat des Kreises X eingegangenen Beschwerde überprüfte dieser die Pflege- und Wohnsituation eines Bewohners der Einrichtung. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 setzte der Landrat des Kreises X gegenüber dem Kläger eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 850,-- Euro fest und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW, auch anlassbezogene Überprüfungen nach § 18 dieses Gesetzes, seien seit dem 10. Dezember 2009 gebührenpflichtig. Der Zeitaufwand für die Überprüfung – allein zwei Ortstermine von insgesamt 6 Stunden – und die Auswertung und Aufarbeitung der übersandten Unterlagen rechtfertigten vorliegend die maximale Gebührenhöhe nach Tarifstelle 10a.7 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
Der Kläger am 28. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Der Gebührenbescheid des Landrates des Kreises X sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig. Zum einen sei vorliegend eine anlassbezogene Prüfung vorgenommen worden, deren Abrechungsfähigkeit davon abhänge, dass der dem Beschwerdeanlass zugrundeliegende Mangel tatsächlich festgestellt worden sei. Ergebe sich wie vorliegend kein Mangel, so könne auch keine Gebühr abgerechnet werden. Hiervon unabhängig sei auch die Gebührenhöhe als nicht ordnungsgemäß bemessen anzusehen, da der zulässige Rahmen voll ausgeschöpft worden sei. Nach einer Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände seien bei einer anlassbezogenen Prüfung für jede betroffene Kategorie 12,5 % des für eine Regelprüfung nach Gebührenstelle 10a.6 vorgesehenen Betrages anzusetzen. Vorliegend seien die Kategorien "Wohnqualität der Zimmer, Essen und Trinken sowie pflegerische und soziale Betreuung" betroffen gewesen. Hiernach wären 37,5 % der Gebühr nach Gebührenstelle 10a.6 angemessen gewesen. Zu der Gesamtgebühr werde seitens der kommunalen Spitzenverbände zudem eine platzabhängige Staffelung empfohlen. Bei bis zu 150 Plätzen würden 750,-- Euro empfohlen; 37,5 % dieses Betrages ergäben dann 281,25 Euro. Nach einer telefonischen Auskunft des Landrates des Kreises X werde für den gehobenen Dienst ein Stundensatz von 54,-- Euro erhoben. Da danach bei Überprüfungen immer zwei Personen zugegen sein müssten (Fachberater und Zeuge), müssten pro Stunde mindestens 108,-- Euro berechnet werden. Woraus sich die angenommene Notwendigkeit eines Zeugen ergebe, erschließe sich aber nicht. Letztlich sei auch keine eventuell sich gebührenerhöhend auswirkende Auseinandersetzung mit den von ihm, dem Kläger, im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen erfolgt. Jedenfalls sei der von dem Landrat des Kreises X geltend gemachte erhebliche Verwaltungsaufwand nicht nach außen getreten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landrates des Kreises X vom 2. Dezember 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Im Rahmen der vorgenommenen Überprüfung hätten sich der Pflegeeinrichtung zuzurechnende Mängel ergeben, die auch am 24. August 2010 und 11. November 2010 zu Mängelberatungen geführt hätten. Auch habe der Kläger in seinem Schreiben vom 11. November 2010 die Mängel selbst eingeräumt, in dem er ausgeführt habe, "Wir haben auch an dieser Stelle nicht verheimlicht, dass unsere Vorgehensweise berechtigte Kritik auslöste." Die Gebührenfestsetzung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Aufwand sei vorliegend erheblich gewesen. Neben zwei anlassbezogenen Prüfungen vor Ort mit einem Netto-Stundenaufwand von mehr als 6 Stunden habe die Notwendigkeit bestanden, sich mit den Argumenten des Klägers auseinanderzusetzen. Die von dem Kläger angesprochene Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände sei erst nach Bescheiderteilung veröffentlicht worden und habe keine Bindungswirkung. Die Prüfung durch zwei Sachbearbeiter ergebe sich aus dem Prüfungsumfang und sei nicht zuletzt den Erfahrungen der Vergangenheit geschuldet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Landrates des Kreises X ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Gebührenbescheid des Landrates des Kreises X vom 2. Dezember 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Zwar ist der Landrat des Kreises X grundsätzlich befugt, für anlassbezogene Prüfungen, die im Rahmen der Überwachung einer Betreuungseinrichtung gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG) durchgeführt werden, Verwaltungsgebühren zu erheben. Diese Befugnis folgt aus Tarifstelle 10a.7 des Allgemeinen Gebührentarifes der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der Fassung der 18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 26. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 544). Nach der genannten Tarifstelle wird für eine anlassbezogene Überprüfung nach § 18 Abs. 1 WTG eine Gebühr von 25,-- bis 850,-- Euro erhoben. – Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung vorliegend dem Grunde nach gegeben. Denn aufgrund einer an den Landrat des Kreises X herangetragene Beschwerde über den Pflegezustand eines Bewohners der von dem Kläger betriebenen Betreuungseinrichtung hat der Landrat des Kreises X Überprüfungen vor Ort vorgenommen und Beratungsleistungen erbracht; er ist mithin im Sinne i.S. des § 18 Abs. 1 WTG anlassbezogen tätig geworden. Der Kläger war auch nicht etwa missbräuchlich mit dieser Beschwerde überzogen worden, denn er hat in seinen an den Landrat des Kreises X gerichteten Stellungnahmen vom 28. September 2010 und 11. November 2010 selbst ausgeführt, er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten unmittelbar reagiert und "unser Betreuungssystem von Grund auf erneuert" bzw. eingeräumt, "dass unsere Vorgehensweise berechtigte Kritik auslöste".
Der Gebührenbescheid des Landrates des Kreises X vom 2. Dezember 2010 ist jedoch rechtswidrig, weil mit ihm der in Tarifstelle 10a.7 des Allgemeinen Gebührentarifes der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vorgesehene Gebührenrahmen mit unzutreffender Begründung voll ausgeschöpft worden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 GebG NRW sind, wenn –wie vorliegend Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Diese Regelung wird vorliegend ergänzt durch den der Tarifstelle 10a.7 vorangestellten Hinweis, dass die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt ist. Wie sich schon aus der Wahl des Wortes "begrenzt" ergibt, bildet der Verwaltungsaufwand innerhalb des Gebührenrahmens die Obergrenze der Gebührenfestsetzung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die gebührenfestsetzende Behörde – wie es vorliegend ausweislich des angegriffenen Bescheides des Landesrates des Kreises X offensichtlich geschehen ist – den ungefähren Zeitaufwand der tätig gewesenen Mitarbeiter ermittelt und sodann anhand vorgegebener Stundensätze die Gebühr errechnet. Denn diese Art und Weise der Gebührenermittlung führt beim Einsatz zweier Bediensteter, wie sie wie vorliegend seitens des Landrates des Kreises X nach dessen Erklärungen stets erfolgt, nahezu ausnahmslos zu Gebührenfestsetzungen im oberen Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens mit der Folge, dass dieser Rahmen in der Verwaltungspraxis nicht ausgefüllt wird. Aus den vorgenannten Regelungen des GebG NRW i.V.m. dem Hinweis im Allgemeinen Gebührentarif folgt jedoch, dass die Ermittlung der Gebührenhöhe sich zum einen daran zu orientieren hat, in welchem Umfang die unterschiedlichen Anforderungen nach dem WTG NRW überprüft worden sind und zum anderen daran, welcher Verwaltungsaufwand hierfür in zeitlicher Hinsicht entstanden ist. Dieser Verwaltungsaufwand ist danach aber nicht im Sinne eines vollumfänglich anzusetzenden Stundensatzes zu verstehen, sondern im Sinne einer Obergrenze der auch den materiellen Prüfungsumfang berücksichtigenden Gebührenfestsetzung.
Da der Gebührenbescheid des Landrates des Kreises X vom 2. Dezember 2010 diese Vorgaben nicht berücksichtigt, ist er rechtswidrig und war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.