Klage eines Beamten auf Familienzuschlag Stufe 1 wegen Lebenspartnerschaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beamte begehrt von der Stadt Gewährung des Familienzuschlags Stufe 1 nach §40 Abs.1 BBesG aufgrund eingetragener Lebenspartnerschaft. Das Gericht hält den Bescheid für rechtmäßig und weist die Klage ab. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind keine Ehe i.S.v. Art.6 Abs.1 GG; deshalb besteht kein Anspruch. Eine Verstoßprüfung gegen Art.3 GG und Richtlinie 2000/78/EG ergibt keine Diskriminierung.
Ausgang: Klage des Beamten auf Gewährung des Familienzuschlags Stufe 1 abgewiesen; Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 nach §40 Abs.1 BBesG besteht nur für verheiratete Beamte im Sinne von Art.6 Abs.1 GG; eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet diesen Anspruch nicht.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG ist keine Ehe i.S. von Art.6 Abs.1 GG und kann in bestimmten Rechtsfolgen vom Status der Ehe abweichen.
Die unterschiedliche Besoldungsbehandlung von Ehegatten und Eingetragenen Lebenspartnern verstößt nicht zwangsläufig gegen Art.3 GG, wenn die unterschiedliche Behandlung durch den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe gerechtfertigt ist.
Rechtsprechung oder Regelungen aus dem Tarifrecht (z. B. BAT) sind nicht ohne Weiteres auf spezialgesetzliches Beamten- und Besoldungsrecht übertragbar; fehlende gesetzliche Regelungen dürfen nicht richterlich per Analogie ersetzt werden.
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.0.1958 geborene Kläger ist Beamter im Dienste der beklagten Stadt. Am 21. Juli 2004 hat er mit Herrn G. H. vor dem Standesbeamten des Standesamtes L gemäß § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) die Lebenspartnerschaft begründet. Unter Berufung hierauf beantragte er bei der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2004 die Gewährung von Familienzuschlag, was diese mit Schreiben vom 5. August 2004 ab lehnte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 zurück.
Am 29. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben und diese in der Folgezeit weiter begründet. Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 5. August 2004 und vom 9. Dezember 2004 zu verpflichten, ihm antragsgemäß den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG zu gewähren und Zinsen aus dem zu zahlenden Betrag in Höhe von 5 Prozent über dem Basisdiskontsatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug ge-nommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten übereinstimmend verzichtet haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlages der Stufe 1. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt.
Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2003 26 K 6075/02 – seit dem 17. Dezember 2004 rechtskräftig durch Nichtzulassungsbeschluss des OVG NW, 6 A 3280/03 .
Ergänzend ist festzuhalten: Der behauptete Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Hiernach wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nur an "verheiratete" Beamte gezahlt, die eine Ehe im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 GG mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen haben.
Vgl. nur Schwegmann/Summer/Sander, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar (Stand: 1. Dezember 2002), § 40 Rdnr. 5.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach den Vorschriften des LPartG ist "keine Ehe i.S. von Art. 6 I GG", sondern "ein aliud zur Ehe".
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002 1 BvF 1/01, 2/01 , NJW 2002 S. 2543 (2548 und 2549).
Ein entsprechender Anspruch auf Zahlung eines Familienzuschlages ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des LPartG. Das Nichtbestehen einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift bzw. eines solchen Anspruchs verstößt auch weder gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Lebenspartnerschaften nach dem LPartG müssen schon deshalb nicht in jeder Beziehung einer Ehe nach Artikel 6 Abs. 1 GG gleich gestellt werden, weil nur für die Ehe ein verfassungsrechtlicher Auftrag zur Förderung besteht.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 2548.
Bereits dies rechtfertigt die (geringfügige) Besserstellung verheirateter Beamter im oben genannten Sinne im Vergleich zu solchen, die eine Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG begründet haben. In der jetzigen Rechtslage liegt im Übrigen auch kein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000 (L 303/16)) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Insbesondere erkennt das Gericht weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung des Klägers (und seines Partners) auf Grund des sachlichen Unterscheidungskriteriums einer Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG.
Die vom Kläger angesprochene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,
vgl. Urteil vom 29. April 2004 6 AZR 101/03 ,
zum Bundesangestelltentarif (BAT) kann nicht auf die spezialgesetzlichen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften übertragen werden. Mit Rücksicht auf die bislang sämtlich gescheiterten Gesetzesinitiativen, die Lebenspartnerschaft besoldungsrechtlich der Ehe gleich zu stellen, liegt ungeachtet aller weiteren Unterschiede zwischen Tarifrecht einerseits und Besoldungsrecht andererseits bereits keine unbewusste, durch richterliche Analogie ausfüllungsfähige Regelungslücke vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004 erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.
Korfmacher
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 4.105,92 Euro festgesetzt.