Klage auf Beihilfe für Hörgeräte wegen Höchstbetragsregelung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beamtin begehrte zusätzliche Beihilfe für teure Hörgeräte; die Oberfinanzdirektion gewährte nur den in der BVO NRW festgesetzten Höchstbetrag. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Es bestätigte die Zulässigkeit pauschalierender Höchstbeträge und sah die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt, da die amtsangemessene Lebensführung nicht gefährdet sei. Eine Übertragbarkeit der GKV-Sachleistungsrechtsprechung auf das Beihilferecht verneinte das Gericht.
Ausgang: Klage der Beamtin auf zusätzliche Beihilfe für Hörgeräte wird als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Höchstbetragsregelungen in Beihilfeverordnungen sind zulässig und können die Angemessenheit beihilfefähiger Aufwendungen pauschalierend konkretisieren.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt nicht die vollständige Deckung von Krankheitsaufwendungen; die Grenze unzumutbarer Belastung ist erst erreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt gefährdet ist.
Eine zumutbare Eigenbeteiligung verletzt die Fürsorgepflicht nicht, soweit das nichtversicherbare Risiko auf einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtigt.
Rechtsprechung zum Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ist auf das Beihilferecht nicht ohne weiteres übertragbar, da dieses dem Kostenerstattungsprinzip unterliegt und an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu messen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als beim Finanzamt E1 tätige Beamtin im Dienst des beklagten Landes. Unter dem 25. Juni 2003 beantragte sie u.a. die Gewährung einer Beihilfe zu zwei von ihr erworbenen Hörgeräten der Firma Siemens mit der Bezeichnung Prisma 2P", die sie gemäß der vorgelegten Rechnung der Firma Hörgeräte E2 aus E1 zum Preise von 3.402,00 Euro erworben hatte. Auf diesen Antrag hin erkannte die Oberfinanzdirektion E mit Bescheid vom 30. Juni 2003 einen Betrag in Höhe von 2.100,00 Euro als beihilfefähig an und gewährte unter Berücksichtigung des für die Klägerin maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes von 50 Prozent eine Beihilfe in Höhe von 1.050,00 Euro. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 10. Juli 2003 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass bei ihr ein Defekt im Innenohr vorliege, der selbst durch die besten gegenwärtig verfügbaren Hörgeräte nicht soweit auszugleichen sei, dass ein normales Hören ermöglicht werde. Die von ihr erworbenen Hörgeräte stellten unter den gegenwärtigen Gegebenheiten die technisch bestmögliche Hörgeräte-Versorgung dar. Die im Beihilfenrecht vorgesehene Festbetragsregelung sei unsozial, da gerade die am schwersten Betroffenen mit höhergradiger und/oder besonders komplizierter Schwerhörigkeit von den Zuzahlungen am härtesten betroffen seien. Gerade diese Personen benötigten nämlich die teuren Hochleistungshörgeräte und müssten mithin die höchsten Zuzahlungen leisten. Eine Härtefallregelung existiere nicht. Außerdem müssten sich nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2002 die Versicherten nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben und müsse im Hilfsmittelsektor die Versorgung mit ausreichenden zweckmäßigen und in der Qualität gesicherten Hilfsmitteln als Sachleistung gewährleistet sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2003 wies die Oberfinanzdirektion E den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: In der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 11 BVO werde die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel betragsmäßig im Rahmen einer Höchstbetragsregelung konkretisiert. Im Rahmen dieser Anlage seien die beihilfefähigen Höchstbeträge zu den Leistungen für Hörgeräte mit 1.050,00 Euro je Ohr festgesetzt. Diese Höchstbeträge dienten der grundsätzlichen Gleichbehandlung der Beihilfeberechtigten und der Verwaltungsvereinfachung. Da es sich um eine pauschalierende Betrachtungsweise handele, gelte diese Regelung unabhängig von den konkreten Erfordernissen im Einzelfall. Die betreffenden Höchstbeträge konkretisierten insoweit in angemessener Form den Grundsatz der Notwendigkeit und Angemessenheit der zu beurteilenden Aufwendungen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sei nicht erkennbar. Der Mehraufwand durch die bei der Klägerin verbliebene Eigenbelastung sei nicht so außergewöhnlich, dass die amtsangemessene Alimentation der Klägerin und ihrer Familie auch nur vorübergehend in Gefahr geriete. Ob die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten der Hörgeräte nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen hätte, sei unerheblich. Als Beamtin unterfalle die Klägerin ausschließlich dem für Beamte geltenden Beihilfenrecht.
Die Klägerin hat am 26. November 2003 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen darauf hinweist, dass sie zuzahlungsfreie Geräte ohne Erfolg getestet habe und im Übrigen bei ihr ausweislich des vom Versorgungsamt E3 am 13. Juli 2001 ausgestellten Schwerbehindertenausweises mit Blick auf die bestehende Schwerhörigkeit ein Grad der Behinderung von 50 gegeben sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E vom 30. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E vom 3. November 2003 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 651,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe des mit der vorliegenden Klage u.a. angegriffenen Widerspruchsbescheides.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Oberfinanzdirektion E ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 30. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion E vom 3. November 2003 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der von ihr begehrten weiteren Beihilfeleistung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 10 BVO NRW umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen dabei auch die Kosten für Hörhilfen, jedoch bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 12 BVO NRW die Angemessenheit der Aufwendungen nach der Anlage 2 zu dieser Verordnung; dort wird unter Nr. 2 für Hörgeräte als beihilfefähiger Höchstbetrag (je Ohr) ein Betrag von 1.050,00 Euro festgesetzt. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zweck der Beihilfegewährung ist lediglich, einen zusätzlichen Bedarf abzudecken, der mit den Dienstbezügen eines Beamten nicht mehr bestritten werden kann und daher unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Fürsorge einer Beihilfe bedarf, so dass gegen Beschränkungen oder Ausschlüsse der Beihilfefähigkeit bestimmter Leistungen jedenfalls dann nichts einzuwenden ist, wenn die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt wird.
Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastung im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Die Fürsorgepflicht verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist. Das Alimentationsprinzip verbietet es dabei, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar sind. Das ist nicht zu besorgen, wenn das nichtversicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag begrenzt ist, der die amtsangemessene Lebensführung nicht beeinträchtigt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, NVwZ 2004, S. 628 sowie Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, NVwZ 2003, S. 720.
Hiervon ausgehend ist nicht feststellbar, dass die Klägerin hinsichtlich des bzgl. der erworbenen Hörgeräte auf Grund der geltenden Höchstbetragsregelung verbliebenen Eigenanteils von 651,00 Euro in ihrer amtsangemessenen Lebensführung beeinträchtigt sein könnte. Dies gilt um so mehr, als die Beschaffung neuer Hörgeräte grundsätzlich nur in einem mehrjährigen Abstand erfolgt. Lediglich mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin sei darauf hingewiesen, dass - sollte in der Zukunft durch einen Eigenanteil einmal eine für sie unzumutbare Härte entstehen - § 12 Abs. 5 Buchstabe c) BVO NRW in besonderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der weiteren dort angeführten Voraussetzungen eine Erhöhung des im Einzelfall maßgeblichen Bemessungssatzes zulässt.
Die Klägerin kann eine ihr günstige Entscheidung schließlich auch nicht aus der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28-30/95 - herleiten. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung allein die formalrechtliche Frage betrifft, ob die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Festlegung von Höchstbeträgen regelnden Rechtsgrundlagen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ermächtigung zur Festsetzung dieser Festbeträge in Form einer Allgemeinverfügung genügen und die Frage der Vereinbarkeit der Festbetragsfestsetzung mit den Anforderungen der Grundrechte gerade nicht Gegenstand der Entscheidung war, hat das Bundesverfassungsgericht zwar ergänzend darauf hingewiesen, dass ausgehend von dem im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bestehenden Sachleistungsprinzip die Versicherten sich nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben müssten und im Hilfsmittelsektor die Versorgung mit ausreichenden, zweckmäßigen und in der Qualität gesicherten Hilfsmitteln als Sachleistung gewährleistet sein müsse, so dass dann, wenn - abgesehen von äußersten und eher zufälligen Ausnahmen - Versicherte, die Hilfsmittel benötigten, diese nicht mehr als Sachleistung ohne Eigenbeteiligung beziehen könnten, die festgesetzten Festbeträge nicht den Vorgaben der §§ 35, 36 SGB V entsprächen. Jedoch sind diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da im Bereich der Beihilfe nicht das im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Sachleistungsprinzip sondern vielmehr das Kostenerstattungsprinzip gilt, das sich allein daran messen lassen muss, ob der Dienstherr der ihm obliegenden Fürsorgepflicht nachgekommen ist. Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.