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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 721/05·04.05.2006

Klage auf Informationszugang zu Stadtmöblierungsverträgen abgewiesen

Öffentliches RechtInformationsfreiheitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Zugang zu aktuellen Verträgen der Stadt im Bereich Stadtmöblierung. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab. Es stellte fest, dass das IFG NRW nur natürlichen Personen Informationszugang gewährt und der Kläger ersichtlich im Interesse einer Aktiengesellschaft handelte. Soweit es um die Übertragung von Werbenutzungsrechten geht, handelt es sich um private Vermögensverwaltung, nicht um Verwaltungstätigkeit.

Ausgang: Klage auf Zugang zu städtischen Stadtmöblierungsverträgen als unbegründet abgewiesen; Antragsteller nicht berechtigt (Handeln im Interesse einer juristischen Person; keine Verwaltungstätigkeit).

Abstrakte Rechtssätze

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§ 4 Abs. 1 IFG NRW gewährt nach dem Wortlaut nur natürlichen Personen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; juristische Personen sind ausgeschlossen.

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Erklärt sich eine natürliche Person bei Antragstellung als Organ oder offenkundig im Interesse einer juristischen Person tätig, ist die Antragstellung als unzulässig zu behandeln und der Informationsanspruch ausgeschlossen.

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Die Übertragung von aus Eigentum abzuleitenden Werbenutzungsrechten und die damit verbundene Vermögensverwaltung zählen nicht ohne Weiteres zur Verwaltungstätigkeit im Sinne des IFG NRW, sodass für solche Informationen kein Zugangsanspruch besteht.

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Die bloße Möglichkeit eines missbräuchlichen Zugriffs rechtfertigt nicht die Gewährung von Auskunft; erkennbarer oder nach der gebotenen Sachverhaltsaufklärung belegter Missbrauch schließt den Anspruch aus.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 IFG NRW§ 2 IFG NRW§ 903 BGB§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Unter dem 1. September 2004 richteten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Schreiben folgenden Inhalts an den Beklagten: "Herr X, Gstraße 118 in 00000 C, Vorstandsvorsitzender der im Bereich Stadtmöblierung mit beleuchteter Plakatwerbung führenden X AG, hat uns... beauftragt.... Wie Ihnen aus den Gesprächen zwischen der X AG und der Stadt L in den Jahren 1999 und 2000 bekannt sein dürfte, möchte sich die X AG um die Stadtmöblierung in L bewerben. Um diese Bewerbung vorzubereiten, beantragen wir namens und in Vollmacht unseres Mandanten, uns nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen... Zugang zu allen Informationen über alle aktuellen Verträge zu gewähren, die die Stadt L und/oder die mit ihr verbundenen Gesellschaften im Bereich der Stadtmöblierung eingegangen sind......."

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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2004 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die begehrten Informationen beträfen ausschließlich die private Sphäre. Es handele sich nicht um Verwaltungstätigkeit i.S. des IFG NRW. Die begehrten Informationen beträfen den rein zivilrechtlichen Bereich der Vermögensverwaltung und unterlägen daher nicht dem in § 2 IFG NRW definierten Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Öffentlich-rechtliche Aufgaben würden mit der in Rede stehenden Betätigung nicht wahrgenommen.

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Zur Begründung seines am 19. Oktober 2004 hiergegen eingelegten Widerspruches machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Der Abschluss von Verträgen im Bereich der Stadtmöblierung sei Verwaltungstätigkeit i.S. des IFG NRW. Es komme nicht darauf an, ob die geschlossenen Verträge privatrechtlicher Natur seien. Die Entscheidung, Verträge im Bereich der Stadtmöblierung an bestimmte Unternehmen zu vergeben, sei eine auf einem politischen Beschluss beruhende behördliche Entscheidung, die transparent und nachvollziehbar sein müsse. Außerdem seien typischerweise auch Aufgaben der Daseinsvorsorge  wie z.B. die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Toiletten  und damit öffentliche Aufgaben Gegenstand von Stadtmöblierungsverträgen. Außerdem sei auch die Vermögensverwaltung der öffentlichen Hand Verwaltungstätigkeit.

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Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2005 zurück. Zur Begründung führte er ergänzend zu den Gründen seines Bescheides vom 23. September 2004 im Wesentlichen aus: Die Stadt L habe tatsächlich einen Vertrag über die Übertragung von Werbenutzungsrechten abgeschlossen. Auch hätten städtische Eigengesellschaften Verträge dieser Art abgeschlossen. Die Übertragung von aus dem Eigentum folgenden Werbenutzungsrechten sei keine Aufgabe der Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinheit. Im Übrigen scheitere der geltend gemachte Anspruch auch an § 4 Abs. 1 IFG NRW, da einiges dafür spreche, dass der Kläger zumindest mittelbar für die AG tätig werde.

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Der Kläger hat am 17. Februar 2005 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Er sei eine natürliche Person i.S. des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die begehrten Informationen seien dem Bereich der Verwaltungstätigkeit i.S. des IFG NRW zuzuordnen. Für den Begriff der Verwaltungstätigkeit komme es lediglich darauf an, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstelle. Verwaltungstätigkeit sei grundsätzlich jede Tätigkeit der öffentlichen Hand, die nicht Rechtsprechung oder Gesetzgebung sei. Auch die Vermögensverwaltung der öffentlichen Hand sei Verwaltungstätigkeit.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. September 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2005 zu verpflichten, ihm Zugang zu allen aktuellen schriftlichen Informationen über Verträge zu gewähren, die die Stadt L oder eine ihrer rechtlich selbständigen öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich organisierten Einrichtungen, derer sich die Stadt L zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, im Bereich der Stadtmöblierung eingegangen ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dies verbieten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er ergänzend zu den Gründen seiner vorliegend angegriffenen Bescheide im Wesentlichen noch aus: Das von der Stadt L verpachtete Werbenutzungsrecht sei Teil des Eigentumsrechtes aus § 903 BGB, zu dessen Ausübung sie nicht verpflichtet sei. Es handele sich daher nicht um Verwaltungstätigkeit. Auch sei der Kläger keine natürliche Person i.S. des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Gleichlautende Anträge seien in zahlreichen anderen deutschen Städten und Gemeinden gestellt worden. Nachdem in einigen Kommunen die Anträge zurückgewiesen worden seien, hätten Mitarbeiter der X AG gleichlautende Anträge gestellt. Dies spreche dafür, dass hier nicht eine natürliche Person, sondern die X AG tätig werde.

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Aus einer zur Gerichtsakte gereichten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Stellungnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2004 ergibt sich, dass der Anspruch auf Informationszugang zu Verträgen im Bereich der Stadtmöblierung auch gegenüber den Städten C1, C2, E, F, H, N, O und X1 verfolgt wurde bzw. wird.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der das Begehren des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23. September 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes ... Anspruch auf Zugang zu ... amtlichen Informationen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind mithin juristische Personen vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber hat  wie sich aus dem Allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf vom 12. Juni 2001 (Drucks. 13/1311) ergibt  das Recht auf Informationszugang als eigenständigen Bürgerrechtsanspruch aufgefasst. Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis ist der Ausschluss juristischer Personen aus dem Informationszugangsrecht nicht gleichheitswidrig. Dies gilt um so mehr, als mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über das verfassungsrechtlich Erforderliche hinausgehen. Es enthält mithin keine durch höherrangiges Recht gebotenen Regelungen mit der Folge, dass Einschränkungen entsprechend möglich sind.

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Vgl. Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, S. 984 ff..

19

Sind mithin juristische Personen des Privatrechts vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen, so ist, soweit eine natürliche Person von einer juristischen Person lediglich vorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen, von einer unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen.

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Vgl. Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, NWVBl. 2002, S. 216 (217).

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So verhält es sich vorliegend. Bereits aus der Antragsschrift vom 1. September 2004 folgt unmissverständlich, dass der Kläger sein Anliegen in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der X AG verfolgt und die begehrte Einsicht in die dort angeführten Unterlagen ausschließlich die Wettbewerbssituation der X AG im Rahmen der Vergabe von Verträgen über die sog. Stadtmöblierung verbessern soll. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Annahme auch dadurch, dass das in Rede stehende Anliegen ausweislich des im Tatbestand erwähnten Schreibens der Landesbeauftragten vom 28. Februar 2004 nicht nur gegenüber der Stadt L, sondern gegenüber 8 weiteren Städten verfolgt wurde bzw. wird. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Kläger sein Begehren nicht in seiner Eigenschaft als natürliche Person, sondern vielmehr in seiner weiteren Eigenschaft als Organ der X AG verfolgt. Dann ist er aber nach dem eindeutigen und deshalb einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht informationszugangsberechtigt. Das Geschehensabläufe dergestalt denkbar sind, dass sonstige Personen sich unter Berufung auf Bestimmungen des IFG NRW Zugang zu den vorliegend fraglichen Informationen verschaffen und diese dann ggf. an die X AG weitergeben, ändert an dieser rechtlichen Betrachtung nichts. Denn allein die Möglichkeit, dass gesetzliche Bestimmungen umgangen bzw. missbräuchlich in Anspruch genommen werden, begründet keinen Anspruch auf die Gewährung einer Leistung, wenn dieser Missbrauch bereits von vornherein erkennbar oder jedenfalls durch die gebotene Sachverhaltsaufklärung erkennbar geworden ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708  Nr. 11, 711 ZPO.