Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 711/05·24.04.2006

Beihilfe nach Todesfall: Sterbegeld nicht auf Krankheitsaufwendungen anzurechnen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Erbe einer verstorbenen Versorgungsempfängerin begehrte Beihilfe zu ambulanten Arztbehandlungen sowie Heil- und Hilfsmitteln. Streitig war, ob beamtenrechtliches Sterbegeld und Leistungen einer privaten Sterbegeldversicherung im Rahmen der Höchstbetragsberechnung (§ 14 Abs. 2 BVO) als Drittleistungen anzurechnen sind. Das VG Düsseldorf verpflichtete das Land zur Beihilfegewährung i.H.v. 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen (3.761,21 Euro), weil Sterbegeldleistungen mangels Zweckbestimmung nicht zur Deckung der konkret in Rechnung gestellten Krankheitsaufwendungen bestimmt waren. Soweit Klage zurückgenommen bzw. der Rechtsstreit hinsichtlich Pflegeaufwendungen erledigt war, wurde das Verfahren eingestellt.

Ausgang: Verfahren teilweise eingestellt/erledigt; im Übrigen Verpflichtung zur Beihilfegewährung ohne Anrechnung des Sterbegeldes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erbe kann einen eigenen Beihilfeanspruch für zu Lebzeiten entstandene beihilfefähige Aufwendungen geltend machen, wenn er die Urschriften der Rechnungen vorlegt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BVO).

2

Die Höchstbetragsregel des § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO erfasst nur Sterbe- und Bestattungsgelder sowie sonstige Leistungen, die nach ihrem konkreten Verwendungszweck zur Deckung der konkret in Rechnung gestellten beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sind.

3

Beamtenrechtliches Sterbegeld ist im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO nicht anzurechnen, wenn es nach der Festsetzung ausschließlich zur Erstattung von Bestattungskosten gewährt wurde und nicht zur Deckung krankheitsbedingter Aufwendungen bestimmt ist.

4

Leistungen aus einer privaten Sterbegeldversicherung sind nicht anzurechnen, wenn sie nach der Zweckbestimmung (z.B. Grabpflege) nicht zur Deckung der geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen zur Verfügung stehen.

5

Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO ist die Vermeidung doppelter Erstattung identischer Aufwendungen; eine darüber hinausgehende Kürzung der Beihilfe bei fehlender Zweckidentität der Drittleistung ist nicht gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 5 BVO§ 14 Abs. 2 Satz 2 BVO§ 6 Abs. 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 4 BVO

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das beklagte Land unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger auf seine Beihilfeanträge vom 1. August 2004 auf die dort geltend gemachten Aufwendungen für ambulante Arztbehandlungen und Heil- und Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 5.373,16 Euro eine Beihilfe in Höhe von 3.761,21 Euro zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land zu ¾ und der Kläger zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Erbe der am 19. Mai 2004 verstorbenen Frau H, die zuletzt Versorgungsempfängerin des beklagten Landes war.

3

Mit vorläufigem Bescheid vom 16. April 2004 war der verstorbenen Beihilfeberechtigten vom 1. Mai 2004 an für die Dauer von 6 Monaten eine vorläufige Beihilfe zu den Kosten der dauernden Pflege in Höhe von insgesamt 9.000 Euro, angewiesen in monatlichen Teilbeträgen von 1.500 Euro, gewährt worden. Zugleich war sie aufgefordert worden, zur endgültigen Berechnung der Beihilfe einen formellen Beihilfeantrag mit Belegen einzureichen. Auf dieser Grundlage werde eine Verrechnung mit den Abschlagszahlungen erfolgen.

4

Nach ihrem Tod beantragte der Kläger mit Anträgen vom 1. August 2004 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) als zuständiger Festsetzungsstelle die Gewährung einer Beihilfe zu den der verstorbenen Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen für ambulante Arztbehandlungen und Heil- und Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 5.373,16 Euro. Daneben reichte er einen Beihilfeantrag hinsichtlich der Aufwendungen für dauernde Pflege im Monat Mai 2004 in Höhe von 2.320,47 Euro ein.

5

Mit Beihilfebescheid vom 20. September 2004 lehnte das LBV NRW die Gewährung der beantragten Beihilfe ab und führte zur Begründung aus, dass die zustehenden Drittleistungen in Höhe von 9.162,65 Euro die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.693,63 Euro überstiegen. Als zustehende Drittleistungen rechnete es dabei das mit Bescheid vom 31. August 2004 festgesetzte und ausgezahlte beamtenrechtliche Sterbegeld in Höhe von 5.475,22 Euro, Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen in Höhe von 2.041,41 Euro sowie sonstige Sterbe- und Bestattungsgelder aus einer privaten Sterbegeldversicherung bei der I1 in Höhe von 1.646,02 Euro an. Darüber hinaus forderte es zur Rücküberweisung der für die Monate Mai und Juni 2004 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 3.000 Euro auf.

6

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass weder das beamtenrechtliche Sterbegeld noch die Leistungen aus einer privaten Sterbegeldversicherung im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) angerechnet werden dürften. Denn es handele sich hierbei nicht um Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten krankheitsbedingten Aufwendungen bestimmt seien. Ferner sei in Höhe von 1.050,97 Euro eine Rückforderung der Abschlagszahlungen unberechtigt, da der verstorbenen Beihilfeberechtigten in dem Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zu ihrem Tod am 19. Mai 2004 tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe entstanden seien. Das LBV NRW wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 zurück.

7

Hiergegen hat der Kläger am 16. Februar 2005 Klage erhoben und sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren bezogen.

8

Auf den Widerspruch des Klägers auch gegen die Berechnung des beamtenrechtlichen Sterbegeldes ist dieses mit Schreiben vom 23. Februar 2005 neu berechnet und begründet und dementsprechend mit Bescheid vom 5. April 2005 in Höhe von 4.711,17 Euro - mittlerweile bestandskräftig - festgesetzt worden. Bei der Berechnung sind nunmehr ausschließlich Bestattungskosten berücksichtigt worden, von denen im Rahmen der Höchstbetragsberechnung Leistungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht worden sind. Von der Rückforderung der eingetretenen Überzahlung ist wegen für glaubhaft befundener Entreicherung des Klägers abgesehen worden.

9

Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage mit Schriftsatz vom 16. August 2005 dahingehend erweitert, dass ihm für die geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen unter Anhebung des Beihilfebemessungssatzes auf 100 % eine Beihilfe in Höhe des Aufwendungsbetrages von 5.373,16 Euro zu bewilligen sei. Die Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen seien bereits bei der Bemessung des Sterbegeldes berücksichtigt worden und könnten nicht noch einmal im Rahmen der Beihilfebemessung angerechnet werden.

10

Ursprünglich hat der Kläger somit sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Beihilfebescheides des LBV NRW vom 20. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 zu verpflichten, ihm auf seine Beihilfeanträge vom 1. August 2004 auf die dort geltend gemachten Aufwendungen für ambulante Arztbehandlungen, Heil- und Hilfsmittel und stationäre Pflege in Höhe von 7.693,63 Euro eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 6.424,13 Euro (5.373,16 Euro + 1.050,97 Euro) zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage im Umfang der mit Schriftsatz vom 16. August 2005 vorgenommenen Erweiterung zurückgenommen. Darüber hinaus haben die Vertreter des beklagten Landes in Umsetzung eines Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen aus Februar 2006, wonach pflegebedingte Aufwendungen nach § 5 BVO ohne Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Sterbegeldes festzusetzen sind, dem Kläger einen Beihilfeanspruch zu den geltend gemachten Aufwendungen stationärer Pflege in Höhe von 1.050,97 Euro zugebilligt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

11

Der Kläger beantragt nunmehr,

12

das beklagte Land unter Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen vom 20. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2005 zu verpflichten, dem Kläger auf seine Beihilfeanträge vom 1. August 2004 auf die dort geltend gemachten Aufwendungen für ambulante Arztbehandlungen und Heil- und Hilfsmittel in Höhe von insgesamt 5.373,16 Euro eine Beihilfe in Höhe von 3.761,21 Euro (entspricht 70 %) zu gewähren.

13

Das beklagte Land beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung führt es unter Bezugnahme auf den Erlass des Finanzministeriums aus Februar 2006 aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO dem Wortlaut nach ganz allgemein auf alle Sterbe- und Bestattungsgelder sowie sonstige Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, abstelle. Hierunter falle grundsätzlich auch das insgesamt gewährte beamtenrechtliche Sterbegeld. Eine Aufteilung des Sterbegeldes auf krankheits- und sterbebedingte Aufwendungen mit der Folge, dass nur der auf die krankheitsbedingten Kosten entfallende Teil bei der Beihilfefestsetzung berücksichtigt werden dürfe, stehe insoweit nicht in Einklang mit dem Verordnungstext. Eine sonstige Person könne sonst durch ihr Antragsverhalten die Höhe der auszuzahlenden Beihilfe steuern. Im Übrigen sei fraglich, ob es in Zeiten knapper Haushaltsmittel noch geboten sei, aus Fürsorgegründen dem Beihilfeberechtigten die Sorge um die Belastung sonstiger Personen mit den Kosten seiner Krankheit oder Bestattung nehmen zu müssen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. März 2006 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.

19

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gleiches gilt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

20

Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.

21

Der Bescheid des LBV NRW vom 20. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 sind - soweit noch im Streit - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat über die in der mündlichen Verhandlung gewährte Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen hinaus Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 3.761,21 Euro zu den mit Beihilfeantrag vom 1. August 2004 geltend gemachten Aufwendungen für ambulante Arztbehandlungen und Heil- und Hilfsmittel (insgesamt 5.373,16 Euro) entsprechend des Beihilfebemessungssatzes der verstorbenen Beihilfeberechtigten von 70 % (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

22

Bei den hier noch in Rede stehenden Aufwendungen handelt es sich - unstreitig - um beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen gemäß § 4 BVO

23

in der insoweit maßgeblichen, am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung der 19. Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003,

24

die der verstorbenen Beihilfeberechtigten zu Lebzeiten entstanden waren. Als deren Erbe, der die Urschrift der Rechnungen (zuerst) vorgelegt hat, hat der Kläger einen eigenen Beihilfeanspruch zu diesen Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BVO.

25

Die Gewährung der Beihilfe ist nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO ausgeschlossen. Hiernach darf die Beihilfe zusammen mit Sterbe- und Bestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder die Leistungen aus der privaten Sterbegeld-Versicherung bei der I1 in Höhe von 1.646,02 Euro noch das beamtenrechtliche Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) dürfen bei der Beihilfebemessung im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nach § 14 Abs. 2 BVO berücksichtigt werden. Denn es handelt sich hierbei nicht um Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind.

26

Unter den „in Rechnung gestellten Aufwendungen" sind nach § 14 Abs. 2 BVO die in § 14 Abs. 1 BVO bezeichneten Aufwendungen - also dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zu Lebzeiten entstandene beihilfefähige Aufwendungen und Überführungskosten nach § 11 Abs. 1 BVO - zu verstehen, die konkret in Rechnung gestellt worden sind. Dies sind vorliegend die von dem Kläger geltend gemachten krankheits- und pflegebedingten Aufwendungen nach §§ 4, 5 BVO. Zur Deckung dieser Aufwendungen waren die von dem Kläger erhaltenen Drittleistungen nicht bestimmt.

27

Die Leistungen der I1 aus der privaten Sterbegeldversicherung hatte die verstorbene Beihilfeberechtigte zu Lebzeiten ausdrücklich für die Grabpflege nach ihrem Tod bestimmt, so dass der ausgezahlte Betrag nicht zur Deckung der in Rechnung gestellten krankheitsbedingten Aufwendungen zur Verfügung steht. Diesbezüglich hat das beklagte Land die fehlende Anrechenbarkeit auf die beihilfefähigen Aufwendungen in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Erlass des Finanzministeriums aus Februar 2006 anerkannt.

28

Entgegen der von dem beklagten Land vertretenen Rechtsauffassung ist aber auch das dem Kläger gewährte beamtenrechtliche Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG nicht auf die Beihilfe anzurechnen. Denn auch dieses ist nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO zur Deckung der in Rechnung gestellten krankheitsbedingten Aufwendungen bestimmt. Ausweislich des maßgeblichen korrigierten Festsetzungsbescheides des LBV NRW vom 5. April 2005 und des dort in Bezug genommenen Schreibens des LBV NRW vom 23. Februar 2005 sind der Festsetzung des beamtenrechtlichen Sterbegeldes ausschließlich die von dem Kläger getragenen Beerdigungskosten als berücksichtigungsfähige Aufwendungen nach § 1968 BGB zugrunde gelegt worden. Das beamtenrechtliche Sterbegeld ist dem Kläger mithin ausschließlich auf die von ihm getätigten Bestattungsaufwendungen gezahlt worden und war daher nicht zur Deckung von Aufwendungen nach § 14 Abs. 2, Abs. 1 BVO bestimmt. Denn bei den Kosten der Bestattung handelt es sich nicht um beihilfefähige Aufwendungen nach § 14 Abs. 2, Abs. 1 BVO, die (nur) beihilfefähige Aufwendungen der verstorbenen Beihilfeberechtigten und Überführungskosten nach § 11 Abs. 1 BVO umfassen. Erst recht war das beamtenrechtliche Sterbegeld nicht zur Deckung der konkret in Rechnung gestellten krankheitsbedingten Aufwendungen bestimmt.

29

Der Einwand des beklagten Landes, das beamtenrechtliche Sterbegeld werde nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG den Kostenträgern der letzten Krankheit oder der Bestattung insgesamt - also grundsätzlich auch zur Deckung von Krankheitskosten - gewährt und § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO stelle dem Wortlaut nach ganz allgemein auf Leistungen ab, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, greift nicht durch. Der rechtliche Ansatz, das beamtenrechtliche Sterbegeld werde insgesamt gewährt, wird vor dem Hintergrund angeführt, dass die insgesamt geltend gemachten Krankheits- und Bestattungskosten das beamtenrechtliche Sterbegeld vielfach überstiegen; in diesem Fall sei es nicht möglich, bestimmte Erstattungsanteile einzelnen Rechnungen für Krankheits- oder Bestattungskosten gesondert zuzuordnen. Im vorliegenden Fall stellt sich eine solche Zuordnungsfrage jedoch schon gar nicht. Das Sterbegeld wurde hier ausschließlich zu den von dem Kläger getragenen Bestattungskosten gewährt. Ausweislich des zum Gegenstand des Sterbegeldfestsetzungsbescheids vom 5. April 2005 gemachten Schreibens des LBV NRW vom 23. Februar 2005 wurden bei der Ermittlung der von dem Kläger getragenen Belastung im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG die Kosten der letzten Krankheit der Verstorbenen - da von dieser noch zu Lebzeiten bezahlt - nicht berücksichtigt. Der Kläger war hiernach nicht im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG mit den Kosten der letzten Krankheit der Verstorbenen belastet. Mangels vorhandener Belastung hat das LBV NRW insoweit auch keinen Raum für eine Erstattung bzw. für einen Erstattungsanteil gesehen. Der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist nicht zu entnehmen, dass das Sterbegeld gleichwohl generell auch zur Deckung von Krankheitskosten bestimmt ist. Bei der Erstattung von Aufwendungen soll eine tatsächlich entstandene Kostenlast aufgefangen werden. Daher besagt die Regelung vielmehr, dass die Gewährung des beamtenrechtlichen Sterbegeldes dem Grunde nach auch bei Belastung einer „sonstigen Person" mit den Kosten der letzten Krankheit in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen hat das LBV NRW in seinem bestandskräftigen Bescheid vom 5. April 2005 verneint. Ausgehend von der insoweit fehlenden Anspruchsberechtigung des Klägers kann das ausgezahlte Sterbegeld nicht (auch) zur Deckung von Krankheitskosten bestimmt gewesen sein.

30

Das hier zu den Bestattungskosten gewährte beamtenrechtliche Sterbegeld dennoch im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO auf die Beihilfe anzurechnen, würde sowohl dem Wortlaut der Norm als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen. Denn die anzurechnenden Leistungen müssen zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sein. Es kommt mithin nicht auf einen generellen, sondern auf den konkreten Verwendungszweck der (Dritt)Leistungen an, der sich hier nicht mit dem der begehrten Beihilfeleistung zu krankheitsbedingten Aufwendungen deckt. Ziel des § 14 Abs. 2 Satz 2 BVO ist es, eine doppelte Erstattung von Aufwendungen des verstorbenen Beihilfeberechtigten sowohl durch Leistungen Dritter als auch durch Beihilfeleistungen des Dienstherrn zu verhindern. Aus diesem Grunde ist die Erstattung auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen begrenzt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Beihilfeanspruchs besteht gerade nicht. Eine Überdeckung im vorgenannten Sinne ist aber vorliegend nicht gegeben, da - wie ausgeführt - der Verwendungszweck des vereinnahmten Sterbegeldes und der begehrten Beihilfe nicht identisch ist.

31

Ohne Anrechnung des beamtenrechtlichen Sterbegeldes und der Leistungen der privaten Sterbegeldversicherung übersteigen die Leistungen Dritter nicht die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 5.373,16 Euro. Denn es verbleiben lediglich die Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 30 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe. Die Höhe des Anspruchs von 3.761,21 Euro errechnet sich anhand des der verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestandenen Beihilfebemessungssatzes von 70 %, § 14 Abs. 3 BVO.

32

Nach alledem ist der verbliebenen Klage stattzugeben, wobei der Kläger eine Verrechnung seines (Gesamt)Beihilfeanspruchs mit den Abschlagszahlungen auf die monatlichen pflegebedingten Aufwendungen zu gewärtigen haben wird.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage entspricht es billigem Ermessen, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil es im Falle einer streitigen Entscheidung über den Beihilfeanspruch des Klägers zu den geltend gemachten Aufwendungen stationärer Pflege im Rechtsstreit unterlegen wäre.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.