Beihilfeablehnung für Photodokumentation von Muttermalen als nicht notwendig
KI-Zusammenfassung
Der beihilfeberechtigte Kläger begehrt Erstattung für eine Photodokumentation (analog Nr. 612 GOÄ) zur Beurteilung eines erhabenen Naevus seiner Tochter. Streitfrage ist, ob diese Leistung als medizinisch notwendige beihilfefähige Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO anzusehen ist. Das Gericht folgte dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, der die Maßnahme als über das medizinisch Notwendige hinausgehend und als Vorsorge einstuft. Die Klage wird deshalb abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für Photodokumentation als unbegründet abgewiesen; Leistung nicht medizinisch notwendig
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO nur beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig und in angemessenem Umfang der Heilung, Besserung oder Linderung von Leiden dienen.
Eine erstmalige Photodokumentation (z. B. digitale Epilumineszenz) zur fortlaufenden Vergleichskontrolle ist regelmäßig eine Vorsorgemaßnahme und somit nicht beihilfefähig nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, soweit sie nicht unter ausdrücklich beihilfefähige Vorsorgefälle der BVO fällt.
Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit kann durch ein schlüssiges, fachkundiges Sachverständigengutachten getragen werden; ein derartiges Gutachten ist entscheidungserheblich, wenn es nicht fachlich substantiiert angegriffen wird.
Eine nachträgliche Stellungnahme des behandelnden Arztes ersetzt nicht ohne weiteres ein entgegenstehendes, schlüssiges Fachgutachten und genügt nicht, um dessen Feststellungen fachlich substantiiert zu widerlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist als Beamter dem beklagten Land gegenüber beihilfeberechtigt. Unter dem 26. September 2000 beantragte er die Gewährung von Beihilfe u.a. zu Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung seiner Tochter U durch den Hautarzt Dr. S (P) nach dessen Liquidation vom 21. September 2000, in der auch eine Photodokumentation von Hautveränderungen z.B. von Muttermalen" analog Nr. 612 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet war. Insoweit lehnte die Oberfinanzdirektion E (OFD) die Gewährung von Beihilfe mit Bescheid vom 28. September 2000 ab, weil die Videodokumentation/Photodokumentation als nicht notwendig und damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung (BVO) als nicht beihilfefähig angesehen werde. Hiergegen legte der Kläger am 25. Oktober 2000 Widerspruch ein und legte eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 20. November 2000 vor, in der es heißt:
Bei Ihrer Tochter U wurden neben anderen Hauterkrankungen ein Muttermal im Bereich der rechten Brust begutachtet. Dieses Muttermal zeigte Zeichen der Veränderung auf, so dass zur Diskussion die Frage der Exzision anstand. Aus der Photodokumentation mit Lupenaufnahme in ca. 30facher Vergrößerung sahen wir jedoch normal Pigmentstrukturen, so dass wir uns trotz der Erhabenheit des Naevus dazu entschlossen, zunächst auf eine Exzision zu verzichten und den Befund in Kontrolle zu bewahren.
Die Diagnose ist als solche richtig gestellt, sollte jedoch zur weiteren Erklärung erweitert werden, um den Begriff Diagnose: V.a. dysplastischen NZN".
Hiermit kann jetzt auch die Beihilfestelle die Notwendigkeit der Untersuchung erkennen.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2001 wies die OFD den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte aus, die in Rede stehende Videodokumentation von Muttermalen gehe über das Maß einer medizinischen notwendigen Behandlung hinaus.
Mit seiner am 7. Februar 2001 hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, im Fall seiner Tochter sei nicht die kontinuierliche Erfassung eines Muttermals, sondern die Diagnose zum Zweck der Entscheidung, ob das Muttermal operativ entfernt werden müsse, Zweck der Photodokumentation gewesen, da ein erhabener Naevus vorgelegen habe.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der OFD vom 28. September 2000 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 26. September 2000 eine weitere Beihilfe in Höhe von 63,54 Euro (= 124,27 DM) zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Video- bzw. Photodokumentation von Muttermalen (digitale Epilumineszenz) wissenschaftliche Anerkennung gefunden hat und, sofern dies der Fall ist, zu der weiteren Frage, ob die vorliegend streitige Dokumentation im konkreten Fall notwendig war, durch Einholen eines Sachverständigengutachtens, das Professor Dr. M (Dermatologische Klinik X) unter dem 25. Februar 2003 erstattet hat; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dieses Gutachten, wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf die Gerichtsakte und den von dem beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe auf seinen Antrag vom 26. September 2000.
Maßgebliche Vorschrift ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO. Danach sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie für die dauernde Unterbringung in Krankenanstalten, Pflegeanstalten oder Heil- und Pflegeanstalten.
Im Fall der in Rede stehenden Behandlung der Tochter des Klägers waren die Aufwendungen analog Nr. 612 GOÄ nicht notwendig, sondern gingen über das Maß der medizinisch notwendigen Behandlung hinaus. Dies hat der gerichtlich bestellte Gutachter in seinem fachdermatologischen Gutachten vom 25. Februar 2003 (S. 5 f.) nach Untersuchung der Patientin überzeugend dargelegt. Das Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei; auch klägerseitig ist es in fachlicher Hinsicht nicht angegriffen worden.
Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, die erstmalig durchgeführte Photodokumentation diene auch dem Zweck, im Rahmen der weiteren kontinuierlich durchzuführenden Überprüfungen und Nachkontrollen in den Folgejahren entsprechende weitere Veränderung des Muttermals zu vergleichen, handelt es sich nicht um Aufwendungen im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, sondern um eine Vorsorgemaßnahme, die außerhalb der Fälle der § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVO hinaus nicht beihilfefähig sind.
Sonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.