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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 6742/12·19.03.2013

Klage auf Beihilfe für Psychotherapie durch Heilpraktikerin abgewiesen

Öffentliches RechtBeihilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Beihilfe für die Psychotherapie seines Sohnes bei einer Heilpraktikerin. Das LBV lehnte ab, weil nach § 4a BVO NRW eine vorherige Anerkennung durch die Festsetzungsstelle erforderlich ist und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nur von Ärzten bzw. in Anlage 1 genannten Therapeuten beihilfefähig ist. Das Gericht wies die Klage ab und verwarf eine analoge Auslegung; Erstattungsansprüche ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren scheiden aus.

Ausgang: Klage auf Anerkennung von Aufwendungen für Psychotherapie durch eine Heilpraktikerin als beihilfefähig wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen setzt, soweit die Beihilfevorschrift dies vorsieht, die vorherige Anerkennung durch die Festsetzungsstelle voraus.

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Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach § 4a Abs. 1 Satz 4 BVO NRW ist nur beihilfefähig, wenn sie von Ärzten oder den in Anlage 1 Nr. 2–4 genannten Therapeuten erbracht wird.

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Eine analoge Erweiterung des Kreises beihilfefähiger Behandler über die abschließend genannten Berufsgruppen hinaus ist ausgeschlossen, wenn die Vorschrift eine als abschließend gewollte Regelung enthält.

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Ein Gleichbehandlungsverweis auf eine angeblich erfolgte Einzelfallanerkennung rechtfertigt nicht die Anerkennung beihilfefähiger Leistungen, wenn die Norm eine abschließende Qualifikationsvoraussetzung bestimmt.

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Eine Klage auf Erstattung konkreter Rechnungen kann unzulässig sein, wenn die betreffenden Rechnungen zuvor nicht Gegenstand eines Erstattungsantrags im verwaltungsrechtlichen Verfahren waren.

Relevante Normen
§ 1 BVO NRW§ 101 Abs. 2 VwGO§ 4a Abs. 2 Nr. 3 BVO NRW§ 4a Abs. 1 Satz 4 BVO NRW§ 4a Abs. 1 S. 4 BVO§ Art. 3 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist beihilfeberechtigt i. S. des § 1 BVO NRW. Unter dem  27. Dezember 2011 beantragte er die „Kostenübernahme für Psychotherapie für meinen Sohn A“. Zur Begründung führte er aus: Durch den Tod der am 20. November 2010 verstorbenen Mutter leide A unter extremen Trennungsängsten. Da am Wohnort und in zumutbarer Entfernung kein sofortiger Therapieplatz zur Verfügung gestanden habe, habe eine sofortige Behandlung bei Frau O begonnen werden können. Er bitte um Einzelfallprüfung.

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Frau O hat die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an der Grund- und Hauptschule abgelegt; ihr wurde mit Urkunde des Oberbürgermeisters der Stadt L vom 26. Oktober 2007 die Erlaubnis erteilt, die Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie auszuüben und hierbei die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin (Psychotherapie)“ zu führen.

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Unter dem 19. Januar 2012 wies das LBV NRW den Kläger darauf hin, dass ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen nur dann beihilfefähig seien, wenn sie vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung von der Beihilfestelle anerkannt worden seien. Außerdem sei schon jetzt darauf aufmerksam zu machen, dass aus beihilferechtlicher Sicht Heilpraktiker den Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten nicht gleichgestellt werden könnten.

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Ausweislich vorgelegter Rechnungen der Frau O wurde bereits im November 2011 mit der Behandlung des Sohnes des Klägers begonnen.

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Unter dem 27. März 2012 sowie unter dem 22. Mai 2012 teilte das LBV NRW dem Kläger sodann mit, dass die Aufwendungen für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie für A  nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten, weil der beauftragte Gutachter die Maßnahme nicht befürwortet habe. Aus beihilferechtlicher Sicht könnten Heilpraktiker den Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten nicht gleichgestellt werden.

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Unter dem 1. Juni 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Mai 2012 ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Die bei seinem Sohn A nach dem Tod der Mutter entstandenen Trennungsängste seien noch dadurch verstärkt worden, dass er, der Kläger, aus beruflichen Gründen regelmäßig für mehrere Tage verreisen müsse. A habe dann große Probleme, die Schule zu besuchen. Im letzten Quartal 2011 sei der Gesundheitszustand so akut geworden, dass die Teilnahme an einer Psychotherapie unumgänglich geworden sei. Da ein kassenzugelassener Therapieplatz frühestens in 6 Monaten verfügbar gewesen sei, jedoch dringender Handlungsbedarf bestanden habe, sei A seit Dezember 2011 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung bei der im Bereich Psychotherapie, Elternberatung und Integrativer Lerntherapie tätigen Heilpraktikerin O in E, deren Behandlung erfolgreich sei. Es sei nicht erwiesen, dass die Leistungen eines Heilpraktikers der Psychologie/Psychotherapie in ihrer Qualität nicht der eines Arztes oder psychologischen Psychotherapeuten entsprächen. Auch habe Frau O bereits ein beihilfeberechtigtes Kind behandelt. Insofern stelle sich auch die Problematik der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

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Den Widerspruch des Klägers wies das LBV NRW mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 unter erneutem Hinweis darauf, dass eine von einer  Heilpraktikerin ausgeführte Psychotherapie beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden könne, zurück.

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Der Kläger hat am 27. September 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend darauf hinweist, dass ihm für die Behandlung seines Sohnes bisher Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.947,00 Euro entstanden seien.

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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2012 in Gestalt des  Widerspruchsbescheides vom 22. August 2012, die Aufwendungen für die Psychotherapie seines Sohnes bei einer Heilpraktikerin in Höhe von insgesamt 1.947,00 Euro als beihilfefähig anzuerkennen.

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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Begründungen der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des LBV NRW ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sollte sie –wofür der in der Klageschrift formulierte Antrag spricht- auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer (konkreten) Beihilfe zu den mit der Klageschrift vorgelegten Rechnungen der Heilpraktikerin O gerichtet sein, so bestehen bereits Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, weil diese Rechnungen bisher nicht zum Gegenstand eines Erstattungsantrages gemacht worden sind und es daher schon an der Durchführung eines diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens fehlt.

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Sollte die Klage (nur) auf die grundsätzliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit der psychotherapeutischen Behandlung des Sohnes A des Klägers gerichtet sein,  so ist sie jedenfalls nicht begründet. – Dies folgt schon daraus, dass die Behandlung des Sohnes des Klägers bereits begonnen wurde oder evtl. sogar schon abgeschlossen ist. Gem. § 4 a Abs. 2 Nr. 3 BVO NRW ist Voraussetzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen jedoch die vorherige Anerkennung durch die Festsetzungsstelle. Zudem muss nach § 4 a Abs. 1 S. 4 BVO NRW eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, wie sie vorliegend zur Behandlung des Sohnes A des Klägers für erforderlich erachtet worden ist, von einem Arzt oder einem Therapeuten nach Anlage 1 Nr. 2 bis 4 erbracht werden, d. h. von entsprechend approbierten Fachärzten oder Psychologischen Psychotherapeuten. Über eine solche Qualifikation verfügt die den Sohn des Klägers behandelnde Heilpraktikerin ersichtlich nicht. In der Folge können deren Leistungen auch nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob Frau O den Sohn des Klägers mit Erfolg behandelt und ob andere Therapiemöglichkeiten seinerzeit kurzfristig verfügbar waren oder nicht.

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Die von der Heilpraktikerin O erbrachten Leistungen erweisen sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Analogie als beihilfefähig.

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Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkret in Rede stehende Behandlung von A im Ergebnis als eine mit einer Behandlung durch entsprechend ausgebildete Ärzte oder Psychologische Psychotherapeuten vergleichbare Behandlung bewertet werden kann. Denn selbst wenn es neben den in § 4 a Abs. 1 S. 4 BVO ausdrücklich aufgeführten Behandlungen durch den dort genannten Personenkreis noch weitere Maßnahmen Dritter geben sollte, die als gleichwertige Behandlungen zu bewerten wären, würde sich im Ergebnis nichts daran ändern, dass nach dieser Vorschrift nur solche medizinischen Maßnahmen beihilfefähig sind, die von einem Angehörigen der dort abschließend aufgeführten Berufsgruppen durchgeführt worden sind.

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Einer Erweiterung des Kreises der Behandler im Wege der Analogie ist die Regelung des § 4 a Abs. 1 S. 4 BVO nicht zugänglich. Einer erweiternden/analogen Auslegung der Vorschrift steht der Charakter der Norm entgegen, da diese eine als abschließend  gewollte Regelung enthält, mit der der Verordnungsgeber den Zweck verfolgt, in generalisierender Weise eine gewisse Qualität der Behandlungen sicherzustellen, deren Erreichen aber - verwaltungspraktischen Erwägungen geschuldet - nicht in jedem Einzelfall nachprüfen zu müssen.

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Auch Gründe höherrangigen Rechts zwingen nicht zu einer erweiternden/analogen Anwendung der Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden. Es hält sich vielmehr in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Spielraums bei der Konkretisierung der ihn treffenden Fürsorgepflicht, Aufwendungen für eine Heilbehandlung durch Heilpraktiker im Bereich der Psychotherapie von der Beihilfefähigkeit auszunehmen. Eine solche Regelung erweist sich als sachgerecht. Nach ihr beurteilt sich die Zuordnung zu den beihilfefähigen Maßnahmen nicht nur allein danach, ob Inhalt, Ausgestaltung und Zielsetzung im Wesentlichen therapeutischer Art sind. Maßgeblich ist eben auch die Person des jeweiligen Behandelnden, nachdem die Kriterien für die Qualifikation der zu einer derartigen Behandlung eigentlich Berufenen rechtlich festgelegt sind. Dies findet zum einen seine Berechtigung darin, dass von den dafür besonders ausgebildeten Angehörigen des in § 4 a Abs. 1 S. 4 BVO genannten Personenkreises ohne weiteres zu erwarten ist, dass sie die durchzuführenden Maßnahmen fachgerecht ausführen. Das gewährleistet, dass mit ihnen das anzustrebende Behandlungsergebnis möglichst effektiv erreicht wird. Zum anderen findet diese Regelung ihren Grund aber auch in der Praktikabilität des Beihilferechts. Diese lässt es als geboten erscheinen, dass die beihilfefähigen Heilmaßnahmen von den rechtlich dazu primär Berufenen realisiert werden. Damit soll einerseits –siehe oben- vermieden werden, dass die Festsetzungsstellen erst im Nachhinein im jeweiligen Einzelfall zusätzliche Erhebungen über die Ausgestaltung der durchgeführten Maßnahmen bzw. ihre Ordnungsgemäßheit und Effizienz treffen müssen. Andererseits gilt es vor allem zu vermeiden, umfangreiche Ermittlungen über die Qualifikation der jeweils zugezogenen Behandler anzustellen,

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vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 18.12.2000 - 10 A 11389/00 - NVwZ-RR 2001, 524 ff.

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Ob das LBV in einem –im Übrigen nicht näher konkretisierten‑ Fall bereits einmal eine psychotherapeutische Behandlung eines Kindes durch Frau O beihilferechtlich anerkannt hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wäre dies rechtswidrig erfolgt und einen Anspruch auf die Wiederholung eines rechtsfehlerhaften Verhaltens gewährt auch der Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.