Kein Abschiebungsverbot bei SMA Typ I trotz Gentherapie: Behandlung in der Türkei ausreichend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein schwer an SMA Typ I erkranktes Kind, begehrte nach teilweiser Klagerücknahme die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das Gericht wies die Klage ab, weil weder ein menschenrechtsbezogenes Abschiebungsverbot noch eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr bei Rückkehr in die Türkei prognostisch feststellbar sei. Der Zugang zur staatlichen Krankenversicherung und eine fachärztliche Weiterbehandlung in spezialisierten Zentren seien voraussichtlich gewährleistet; die fehlende Gleichwertigkeit zur Versorgung in Deutschland genüge nicht. Das Verfahren wurde im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5/Abs. 7 AufenthG abgewiesen; im Umfang der Klagerücknahme eingestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Krankheit setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben voraus; maßgeblich ist eine Prognose, ob sich die Erkrankung durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern wird (§ 60 Abs. 7 Sätze 3–5 AufenthG).
Für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist keine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland erforderlich; ausreichend ist eine im Zielstaat erreichbare Mindestversorgung, die regelmäßig auch dann vorliegt, wenn sie nur in Teilen des Zielstaates gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 und 5 AufenthG).
Eine nur spekulative Möglichkeit eines späteren Therapiebedarfs ohne hinreichend konkrete fachärztliche Prognose begründet keine „konkrete Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Besteht nach der allgemeinen Erkenntnislage und im Einzelfall voraussichtlich Zugang zu einem staatlichen Krankenversicherungssystem und zu spezialisierten Behandlungseinrichtungen im Zielstaat, ist ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot regelmäßig nicht festzustellen.
Nimmt der Kläger Teile der Klage zurück, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; im Übrigen ist über den verbliebenen Streitgegenstand durch Urteil zu entscheiden.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. Juni 2022 in N. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehörige. Er leidet an einer pränatalen symptomatischen Spinalen Muskelatrophie (SMA) Typ I. Nach dem Schwerbehindertenrecht wurde ein Grad der Behinderung von 100 festgesetzt. Die Asylanträge seiner Eltern sowie seiner minderjährigen Schwester wurden bestandskräftig abgelehnt. Sein nach § 14a AsylG als gestellt zu behandelnder Asylantrag wurde mit Bescheid vom 00. September 2022 – zugestellt am 14. September 2022 – abgelehnt. Darin enthalten ist die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner drohte das Bundesamt seine Abschiebung in die Türkei an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Am 15. September 2022 hat der Kläger Klage erhoben.
Im Mittelpunkt seines Vortrags stehen die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei. Aufgrund der aktenkundigen Therapie, zunächst mit dem Medikament V., Wirkstoff L., des Herstellers H., nachfolgend im Wege der Umstellung mit einer einmaligen Gabe des Medikaments P. (Gentherapie), hat der Einzelrichter zwei Auskünfte beim Auswärtigen Amt eingeholt. Auf die beiden Antwortschreiben vom 1. August 2024 und vom 6. September 2024 wird Bezug genommen. Dem tritt der Kläger insbesondere durch Vorlage eines Berichts des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin im Universitätsklinikum M. vom 4. Oktober 2024 entgegen und verneint eine adäquate Nachbehandlung seiner Erkrankung in der Türkei einschließlich des notwendigen Zugangs zum staatlichen Krankenversicherungssystem.
Nachdem der Kläger seine ursprüngliche Klage in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, mit Schriftsatz vom 7. November 2023 zurückgenommen hat, beantragt er schriftsätzlich nunmehr nur noch,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. September 2022 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen, der Vollständigkeit halber auch auf die Gerichtsakte 7 K 2652/22.A des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Letztere enthält das rechtskräftig gewordene Urteil vom 30. Juni 2023, mit dem die Klage der weiteren, im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen des Klägers abgewiesen wurde.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 15. Januar 2025 übertragen hat. Die Beteiligten haben zudem mit Prozesserklärungen vom 21. Januar 2025 und vom 6. Februar 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die teilweise erfolgte Einstellung des Klageverfahrens ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgt.
Der noch anhängige Teil der Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist insoweit zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 00. September 2022 ist hinsichtlich der Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen darauf gerichteten Anspruch.
Für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gibt der vorliegende Streitstoff bereits nichts her.
Im Falle seiner Abschiebung droht dem Kläger auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Bezogen auf gesundheitliche Gründe liegt eine solche gemäß Satz 3 nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach Satz 4 ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß Satz 5 in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben leidet der Kläger zwar an einer lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankung. Im Wege einer zu treffenden Prognoseentscheidung kann aber nicht festgestellt werden, dass sich diese durch eine Abschiebung in die Türkei wesentlich verschlechtern würde.
Zunächst würde dem Kläger aller Voraussicht nach dort der Zugang zum staatlich organisierten Krankenversicherungssystem offenstehen. Nach der allgemeinen Auskunftslage hat die Türkei 2012 eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt, der grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei unterliegen. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 - 514-516.80/3 TUR – (Lagebericht), Gliederungspunkt IV. Rückkehrerfragen, Unterpunkt 1.3 Medizinische Versorgung, S. 21.
Das Auswärtige Amt hat in seinen im vorliegenden Verfahren vom Einzelrichter eingeholten Stellungnahmen dargelegt, dass bei Aufnahme einer Arbeit durch ein Elternteil des Klägers die gesamte Familie Versicherungsschutz genießt, weil sie dann der „T.“ angehört. Ohne Arbeitsaufnahme ist nach den Auskünften eine freiwillige Familienkrankenversicherung für monatlich 600 TL (umgerechnet etwa 20 Euro) zu erlangen. Der Kläger hat nicht substantiiert aufzeigen können, dass diese Hürden im Falle seiner Rückführung im Verband mit seinen ausreisepflichtigen Familienangehörigen unüberwindbar sind. Sein Vater hat nach seinen Angaben bis zwei Monate vor seiner Ausreise als Fliesenleger gearbeitet (vgl. Schriftsatz vom 29. August 2024). Bei einer Rückkehr in die Türkei ist es diesem zumutbar, ein neues sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, sei es in seinem erlernten Beruf oder aber in einer anderen Branche. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass eine derartige Arbeitsaufnahme in der Türkei nicht möglich sei. Allein der Hinweis auf die wirtschaftliche Lage in der Türkei, verbunden mit einer hohen Arbeitslosigkeit, reicht nicht aus. Auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls lassen eine solche Annahme nicht zu. Wenn aber bereits die Arbeitsaufnahme eines Elternteils ausreicht, um die gesamte Familie in den Genuss einer Krankenversicherung kommen zu lassen, kann dahinstehen, ob die Mutter des Klägers wegen seines umfänglichen Betreuungsbedarfs daran gehindert ist, ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Die medizinische Versorgung des Klägers ist in der Türkei in über 60 Behandlungszentren sichergestellt, darunter zahlreiche Universitätskliniken und staatliche Krankenhäuser in mehreren Provinzstädten wie U., R., A., I., S., O., G. usw. (Einzelauskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. September 2024). Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass die Therapie mit P. in der Türkei weder zugelassen noch verfügbar ist (vgl. Schriftsatz vom 17. Oktober 2024). Denn der Kläger hat diese Behandlung bereits im Bundesgebiet erhalten. Nach dem Stand der Wissenschaft ist die Gentherapie mit P. auf eine einmalige Gabe des Präparats beschränkt. Ob und wann der im Bericht des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin im Universitätsklinikum M. vom 4. Oktober 2024 erwähnte Wirkungsverlust mit weiteren zur Spinalen Muskelatrophie zugelassenen Medikamenten (z. B. L. oder Y.) kompensiert werden muss, bleibt nach fachärztlicher Einschätzung unklar. Damit fehlt es schon an der erforderlichen Konkretheit einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit anzunehmen, dass der Kläger von einer zukünftigen etwaigen Folgebehandlung mit dem in der Türkei zugelassenen und auch verfügbaren Medikament V. mit dem Wirkstoff L. ausgeschlossen wäre. Der Einzelrichter teilt die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seiner Einzelauskunft vom 1. August 2024, wonach mit der als vorerst abgeschlossen zu bewertenden Gentherapie eine neue Situation eingetreten sei, bei der es auf die nicht objektiv vorhersehbaren Aufnahmekriterien eines an SMA-erkrankten Kindes in die V.-Behandlungsgruppe nicht mehr ankomme, vielmehr davon auszugehen sei, dass der Kläger wie alle anderen Kinder mit der bekannten Diagnose in der Türkei in die Beobachtungs- bzw. Betreuungsgruppe aufgenommen werde. Dem hat der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Seine Einlassung, er verstehe die angeführten Einschränkungen nicht nur für die Behandlung mit V., sondern auch und gerade für die Aufnahme in ein Behandlungszentrum oder ein Therapieprogramm (vgl. Schriftsatz vom 19. September 2024), bleibt bereits spekulativ. Zudem teilt auch der Kläger die Ansicht des Auswärtigen Amtes, dass seine hiesige Aufnahme in das Projekt Integrierte Versorgung Neuer Therapien durch Telemedizin, Empowerment, Gentherapeutika, Registeretablierung, Arzneimittelsicherheit, Therapiepfade und Erstattung (INTEGRATE-ATMP) primär wissenschaftlichen Zwecken zur Ermittlung diverser Daten während einer Verlaufszeit von 15 Jahren diene (vgl. Schriftsatz vom 16. Oktober 2024). Der weiteren Annahme des Auswärtigen Amtes in seiner Stellungnahme vom 1. August 2024 an das erkennende Gericht, eine adäquate Folgetherapie in einer türkischen Spezialklinik könne auch ohne die Teilnahme an einem wissenschaftlichen Projekt erfolgen, ist der Kläger wiederum nicht substantiell entgegengetreten. Es wird von keiner Seite in Zweifel gezogen, dass auch seine Begleitmedikation mit Prednisolon sichergestellt ist. Nach dem letzten fachärztlichen Bericht vom 4. Oktober 2024 wird mit diesem Medikament auf schwankende Leberwerte nach der Therapie des Klägers mit P. reagiert, und zwar angepasst entsprechend der festgestellten Laborwerte.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Weiterbehandlung und die Folgebetreuung des Klägers in der Türkei als sichergestellt zu bewerten sind, wobei Unterschiede in den Therapieansätzen nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots führen können. Ergänzend wird auf die allgemeine Auskunftslage verwiesen, wonach landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten grundsätzlich gewährleistet sind.
Vgl. Lagebericht, a.a.O.
Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Solche sind weder vorgetragen worden, noch ergeben sie sich aus den Umständen des Einzelfalls.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1, § 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG, weil Ansatzpunkte für eine Abänderung wegen besonderer Umstände des Einzelfalles im Wege der Billigkeitsentscheidung nicht vorliegen (vgl. Abs. 2).
Rechtsmittelbelehrung
Die Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
Im Übrigen kann binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.