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Verwaltungsgericht Düsseldorf·26 K 6499/04·22.08.2005

Anerkennung der Bezeichnung 'Fachärztin für Allgemeinmedizin' nach § 44a HeilBerG

Öffentliches RechtHeilberufsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Anerkennung der Facharztbezeichnung wegen einer 1991 ausgestellten Bescheinigung über spezifische Ausbildung nach Richtlinie 86/457/EWG; die Behörde lehnte ab. Das VG Düsseldorf verpflichtete die Beklagte zur Anerkennung nach § 44a Abs. 4 HeilBerG. Die frühere Richtlinie entspricht nach Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG dem Titel IV, sodass kein weiteres Prüfungsbedürfnis besteht.

Ausgang: Klage auf Anerkennung der Facharztbezeichnung 'Fachärztin für Allgemeinmedizin' wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 44a Abs. 4 HeilBerG ist die Anerkennung zur Führung der Facharztbezeichnung zu erteilen, wenn ein Antragsteller einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG vorlegt; eine weitergehende materielle Prüfung ist nicht erforderlich.

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Ein Befähigungsnachweis nach der aufgehobenen Richtlinie 86/457/EWG ist als Befähigungsnachweis nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG anzusehen, da Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG Bezugnahmen auf aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die neue Richtlinie bestimmt und die Entsprechungstabelle anzuwenden ist.

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Regelungen einer auf § 42 HeilBerG beruhenden Weiterbildungsordnung sind im Anwendungsbereich des § 44a HeilBerG unbeachtlich, soweit sie der in § 44a geregelten Anerkennung entgegenstehen.

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§ 44a Abs. 1 HeilBerG gilt nur für künftige Fälle, in denen die allgemeinmedizinische Weiterbildung auf der Grundlage der geänderten Weiterbildungsordnung erfolgt; bereits abgeschlossene Ausbildungen bleiben hiervon unberührt.

Relevante Normen
§ Art. 41 der EU-Richtlinie 93/16/EWG§ Richtlinie 86/457/EWG§ 54 ff. HeilBerG§ 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)§ 44 a HeilBerG§ 44 a Abs. 4 HeilBerG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. April 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 verpflichtet, der Klägerin die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin" zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Klägerin wurde am 7. Dezember 1984 durch den Regierungspräsidenten L ihre Approbation als Ärztin erteilt. Seit dem 1. April 1991 ist sie in eigener Praxis als Ärztin tätig.

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Mit Urkunde vom 28. Mai 1991 bescheinigte die Beklagte der Klägerin, dass sie die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1986 (86/457/EWG) - ABl.- Nr. L 267/26 vom 19.9.1986 - abgeschlossen habe. In der Urkunde wurde ihr des weiteren die Berechtigung nach dem Heilberufsgesetz zuerkannt, die Bezeichnung „Praktische Ärztin" zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt.

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Mit Schreiben vom 10. März 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr gemäß Art. 41 der EU-Richtlinie 93/16/EWG die Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin" zu erteilen, da sie die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1986 (86/457/EWG) abgeschlossen habe.

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Mit Bescheid vom 27. April 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Facharztbezeichnung „Allgemeinmedizin" ab.

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Die Klägerin legte gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten mit Schreiben vom 26. Mai 2004 Widerspruch ein.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gründe des Bescheides vom 27. April 2004 zurück.

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Die Klägerin hat am 8. Oktober 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch weiterverfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. April 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2004 zu verpflichten, ihr die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin" zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Wirkung zum 17. März 2005 entfielen die §§ 54 ff. HeilBerG, auf die sich die bisherigen Ausführungen der Klägerin und der Beklagten bezogen. An ihrer Stelle wurde § 44a neu in das HeilBerG eingefügt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 27. April 2004 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. September 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin".

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Dieser Anspruch der Klägerin folgt aus Abs. 4 des durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 1. März 2005 (GV NRW S. 148) in das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV NRW S. 403) eingefügten § 44 a HeilBerG. Abs. 1 des § 44 a HeilBerG ist vorliegend nicht anwendbar, weil - was sich unmittelbar aus Abs. 3 dieser Vorschrift ergibt - Abs. 1 des § 44 a HeilBerG nur auf solche (künftigen) Fälle Anwendung findet, in denen die allgemeinmedizinische Weiterbildung auf der Grundlage der erst noch zu ändernden Weiterbildungsordnung erfolgt ist. In Übereinstimmung hiermit heißt es denn auch im Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 44 a Abs. 4 HeilBerG, mit dieser Regelung solle auch den Personen, die die Bezeichnung „Praktische Ärztin" oder „Praktischer Arzt" nach im Inland abgeschlossener spezifischer Ausbildung in der Allgemeinmedizin führten, die Möglichkeit eingeräumt werden, zukünftig die Facharztbezeichnung zu führen.

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vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 13/5739, S. 36.

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Gemäß § 44 a Abs. 4 HeilBerG erhält auf Antrag die Anerkennung, die in Nordrhein-Westfalen allgemeinmedizinisch weitergebildeten Ärztinnen und Ärzten erteilt wird, wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben hat oder wem eine Bescheinigung nach Artikel 36 Abs. 4 dieser Richtlinie ausgestellt worden ist. Die Klägerin hat einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erworben. Zwar heißt es in der dieser durch die Beklagte ausgestellten Urkunde vom 28. Mai 1991, dass die Klägerin die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 86/457/EWG abgeschlossen hat. Die Ausbildung nach der durch Artikel 44 Abs. 1 der Richtlinie 93/16/EWG aufgehobenen Richtlinie 86/457/EWG ist jedoch eine solche nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG. Denn diese letztgenannte Richtlinie fasst nur mehrere frühere einzelne Fragenkreise regelnde Richtlinien zu einer neuen Richtlinie zusammen. Dementsprechend bestimmt auch Artikel 44 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG, dass Bezugnahmen auf die gemäß Abs. 1 dieses Artikels aufgehobenen Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten und nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen sind. Danach entsprechen die nunmehr die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelnden Artikel des IV. Titels der Richtlinie 93/16/EWG vollumfänglich den Regelungen der sich allein mit der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin befassenden Vorläuferrichtlinie 86/457/EWG.

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Damit ist aber der Klägerin die Anerkennung zur Führung der Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin", d.h. der in Nordrhein-Westfalen allgemeinmedizinisch weitergebildeten Ärztinnen und Ärzten erteilten Anerkennung (vgl. § 44 a Abs. 1 S. 2 HeilBerG), zu erteilen. Einer Prüfung bedarf es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 44 a Abs. 4 HeilBerG nicht, da Voraussetzung für die Erteilung der Anerkennung lediglich ein entsprechender Antrag des allgemeinmedizinisch weitergebildeten Arztes ist. Entgegenstehende Regelungen der auf der Grundlage des § 42 HeilBerG als Satzung erlassenen Weiterbildungsordnung sind daher im Regelungsbereich des § 44 a HeilBerG unbeachtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.