Klage auf Nachzahlung von Familienzuschlag 1991–1998 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Beamter, begehrte Nachzahlungen eines erhöhten Familienzuschlags für 1991–1998 und berief sich auf frühere Schreiben von 1990. Zentral war, ob sein damaliges Schreiben als Geltendmachung des Anspruchs nach Art.9 §1 BBVAnpG 1999 zu werten ist. Das Gericht verneint dies: das Schreiben richtete sich auf Kindergeld, nicht auf Besoldungsbestandteile, und ein früherer Bescheid wurde nicht angefochten und ist bestandskräftig.
Ausgang: Klage auf Bewilligung/Nachzahlung eines erhöhten Familienzuschlags für 1991–1998 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Nachzahlung nach Art.9 §1 BBVAnpG 1999 setzt voraus, dass der Betroffene im genannten Zeitraum sein Begehren auf erhöhte Orts- bzw. Familienzuschläge deutlich gegenüber der Besoldungsbehörde geltend macht.
Zur Geltendmachung genügt nach Rechtsprechung des BVerwG grundsätzlich auch eine formlose, aber deutliche Beschwerde über die zu geringe Besoldung; eine formale Einlegung von Widerspruch oder Klage ist nicht stets erforderlich.
Eine Äußerung, die sich ausschließlich auf Kindergeld bezieht, kann nicht als hinreichende Geltendmachung eines Anspruchs auf erhöhte Besoldungsbestandteile ausgelegt werden, da es sich um rechtlich unterschiedliche Leistungsbereiche handelt.
Ein unanfechtbar gebliebener Bescheid über die Nichtbewilligung eines Antrags auf Zuschlag ist bestandskräftig und hindert nachträgliche Leistungsansprüche, sofern kein entsprechendes, frist- und formgerechtes Rechtsmittel eingelegt wurde.
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Beamter und Vater der am 24. Januar 1976, 25. Mai 1977 und 18. April 1985 geborenen Kinder G, L und C.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1990 - eingegangen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) am 31. Dezember 1990 - beantragte der Kläger rückwirkend die Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz" und bezog sich diesbezüglich auf mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Das LBV lehnte diesen Antrag mit Formularbescheid vom 12. April 1991 ab.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 beantragte der Kläger, ihm für den Zeitraum von 1991 bis 1998 einen erhöhten Familienzuschlag ab dem dritten Kind auszuzahlen. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Begrenzung der von einer Nachzahlung Begünstigten auf den Kreis derjenigen, die gegen die ablehnende Entscheidung des LBV aus dem Jahre 1991 Rechtsmittel erhoben hätten, rechtswidrig sei. Auf Grund der abweisenden und eindeutig bestimmten Formulierung des Ablehnungsbescheides aus dem Jahre 1991 habe er wie auch die überwiegende Mehrzahl von Betroffenen auf die Erhebung von Rechtsmitteln verzichtet.
Das LBV lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. Juli 2000 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 12. April 1991 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000 ab.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren wiederholt und weiter vertieft.
Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 16. November 2001 auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 30. August 2000 zu verpflichten, ihm Erhöhungsbeträge nach Artikel 9 § 1 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1999 für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 4).
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da ihm die Sache durch Beschluss der Kammer vom 16. November 2001 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO).
Die Entscheidung kann auch im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schriftsätze des Klägers vom 26. November 2001 und des LBV vom 23. November 2001).
Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von Orts- bzw. Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder für den Zeitraum von 1991 bis 1998 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Nach Artikel 9 § 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 (BBVAnpG 99) erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch auf einen erhöhten Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder innerhalb des Zeitraumes vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, entsprechende Erhöhungsbeträge. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter anderem entschieden, dass Beamte mit mehr als zwei Kindern einen Anspruch auf Nachzahlung der erhöhten Besoldung ab Beginn des Haushaltsjahres haben, in dem sie ihre Bezüge mit Rücksicht auf die Kinder beanstandet haben. Dabei sei es weder erforderlich, dass der betreffende Beamte Widerspruch eingelegt noch Klage erhoben habe; es reiche aus, wenn er sich deutlich gegen die nach seiner Auffassung zu geringe Besoldung gewandt habe.
Vgl. Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 u.a. -.
Zwar hat sich im vorliegenden Fall der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 1990 - eingegangen am 31. Dezember 1990 - an das LBV gewandt. Er hat allerdings ausweislich der dem Gericht vorliegenden vollständigen Verwaltungsvorgänge weder einen ausdrücklichen Antrag auf einen erhöhten Orts- bzw. Familienzuschlag gestellt, noch ist er mit einem entsprechend auszulegenden Begehren an seine Besoldungsstelle herangetreten. Vielmehr hat er sich ausdrücklich und unmissverständlich nur gegen die nach seiner Auffassung zu geringe Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewandt (vgl. Betr.: Zahlung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz; ... beantrage ich ... ein höheres Kindergeld ..."). Auch der Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, da sich diese Entscheidungen ausschließlich auf Kindergeld und nicht auf eine höhere Zahlung von Orts- bzw. Familienzuschlag beziehen. Da es sich bei der Kindergeldgewährung einerseits und der Gewährung kinderbezogener Anteile als Gehaltsbestandteile andererseits um zwei völlig unterschiedliche Materien handelt, was für jeden Beamten auch offensichtlich sein dürfte, kann das allein auf eine höhere Kindergeldzahlung gerichtete Begehren des Klägers nicht in dem nunmehr von ihm gewollten Sinne verstanden werden. Auch wenn das LBV mit Bescheid vom 12. April 1991, dessen Erhalt der Kläger nicht in Abrede stellt, auch die Bewilligung eines erhöhten Ortszuschlages abgelehnt hat, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Denn es kommt nicht auf die (unzutreffende) und durch einen formularmäßigen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung des LBV an, sondern auf die objektive Rechtslage. Im Übrigen hat der Kläger gegen den vorgenannten Bescheid vom 12. April 1991 auch kein Rechtsmittel eingelegt, obwohl ihm dies unschwer möglich gewesen wäre. Unter diesem Gesichtspunkt hätte das LBV einen vom Kläger gestellten Antrag bestandskräftig entschieden, so dass dieser nunmehr keine entsprechenden Ansprüche gegen das LBV geltend machen kann.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.